Rechtsmittelbelehrung bei Zwischenverfügung in Vereinsregistersache?

  • Hallo,

    wenn ihr eine Zwischenverfügung bei einer notariellen Anmeldung in einer Vereinsregistersache macht, macht ihr das als einfaches Schreiben oder als Beschluss? Und schickt ihr dann eine Rechtsmittelbelehrung mit? Wenn ja, welches Rechtsmittel wäre es denn?

    Dankeschön schon mal!!

  • Unsere Textsystem sieht folgende Rechtsmittelbelehrung vor:
    Gegen diese Zwischenverfügung ist innerhalb einer mit Zustellung beginnenden Frist von einem Monat das Rechtsmittel der Beschwerde zulässig (§§ 382 Abs. 4, 63 FamFG).
    Die Beschwerde kann schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingereicht werden.

    Die Zwischenverfügung ist ein Schreiben - dass ein Beschluss erforderlich sei, ist meine ich die Einzelmeinung eines OLG - und wird an den Notar gegen EB zugestellt. Außerdem muss es an den Antragsteller zugestellt werden, um Wirkung zu entfalten; das mache ich dann per Aufgabe zur Post.

    Siehe zu allem Keidel - FamFG, § 382 Rn. 20 - 29 a

  • Kommt drauf an.
    Zunächst beanstanden wir hier nur "formlos", dh. einfaches Anschreiben.
    Fruchtet das nix und kommt keine Reaktion, wird eine förmliche Zwischenverfügung mit Zurückweisungsandrohung nebst RMB -Beschwerde- erlassen.
    Die ZwVfg wird dann auch per EB an den Notar bzw. per ZU an die Beteiligten zugestellt.

  • Von uns gibt es auch zunächst ein einfaches Schreiben. Erst wenn Zurückweisung beabsichtigt ist oder der ASt./Vertr. sich anscheinend beschweren möchte, kommt eine förmliche Zwischenverfügung, also verhältnismäßig selten.

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