Mein Erblasser war mit letztem Wohnsitz in der örtlichen Zuständigkeit meines Gerichts gemeldet, ist jedoch in der JVA verstorben, welche in die Zuständigkeit eines anderen Gerichts gehört.
M.E. gibt jemand nicht seinen gewöhnlichen Aufenthalt auf, wenn er in die JVA muss, da dies ja nur vorübergehend ist. Also wäre ich zuständig. Oder seht ihr das anders?
Örtliche Zuständigkeit, wenn Erblasser in der JVA starb, § 343 FamFG
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Die Kommentare, die ich zu § 343 FamFG habe, schweigen sich dazu noch aus. Aber ich bin beim Begriff "gewöhnlicher Aufenthalt" auch auf die Kommentierung zu Art. 4 EuErbVO gestoßen, dort wird u.a. auch der Bleibewille genannt. Insofern würde ich die JVA wohl auch eher nicht als gewöhnlichen Aufenthalt sehen
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Die Kommentierung zu § 7 BGB kann auch helfen ....
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Die Kommentierung zu § 7 BGB kann auch helfen ....
Genau. Daraus geht hervor das Zwangsaufenthalte keine gewöhnlichen Aufenthalte sind.
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Vielen Dank!
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