Antragsberechtigung f. Erbschein

  • Moin,

    folgender SV:

    # Erbscheinsantrag durch gesetzlichen Miterben nach gesetzl. Erbfolge
    # Diesseits liegt jedoch eine VvTw vor, die sodann eröffnet wird
    # Durch VvTw wird der Antragsteller ausgeschlossen und nur eine bis dato Miterbin zur Alleinerbin berufen

    Nach Vorliegen des Testamentes habe ich die Antragsberechtigung des Antragstellers in Frage gestellt, da eine solche gemäß § 2353 BGB nicht vorliegt. (vgl. Herzog/Staudinger, Rn. 16 ff. zu § 2353 BGB; Lange in jurisPK-BGB, Rn. 11 zu § 2353 BGB).

    Der Notar als Bevollmächtigter hält jedoch an der Antragsberechtigung fest, da dieser, wie er ausführt, ein berechtigtes Interesse an der Erteilung eines Erbscheines nach dem Verstorbenen hat. Der Antragstellerin ist gemeinsam mit diesem (u. a.) Miterbe eines anderen Erblassers geworden. Im Rahmen der Auseinandersetzung dieser Erbengemeinschaft wird ein Nachweis benötigt, wer Erbin des aktuell Verstorbenen geworden ist.

    Mir ist nicht ganz deutlich, ob in diesem Einzelfall das dargelegte Interesse ausreichend ist. Er ist gerade kein Erbe, auch nicht Erbeserbe. Einziger "Rettungsanker" in dieser Sache wäre für mich der Weg als Nachlassgläubiger. Allerdings ist mir nicht klar, ob es hier dann an einem Titel mangeln würde oder ob der gesetzliche Anspruch aus § 2042 Abs. 1 BGB ausreichend ist. Bejahendenfalls könnte man in der Konsequenz hier über § 792 ZPO die Antragsberechtigung feststellen.

    Hatte jemand schon so einen Fall?

    LG

  • Ja und es läuft ab wie normal, der Antrag wird auf Eis gelegt bis der testamentarische Erbe sich entschieden hat was er will, sprich bis zur Annahme.
    Egal ob er selbst einen Antrag stellt oder nicht wird der Antrag auf gesetzliche EF zurückgewiesen bei Annahme der Erbschaft durch den test. Erben. Sollte der test. Erbe diesen Teil ausschlagen und gesetzlich annehmen wäre der Antrag ja i.O wenn ich den Sachverhalt richtig verstanden habe.

    Würde also erst mal zuwarten was der test. Erbe sagt. Außerdem bekommt er ja den Antrag zu Gehör.

  • Oh, das hatte ich offensichtlich vergessen zu erwähnen, tut mir leid: Der Antrag wurde nach Eröffnung der VvTw bereits abgeändert. Nun lautet er eben nach der testamentarischen Erbfolge. Einer der gesetzlichen Erben stellt nun eben den Antrag auf Erteilung eines Alleinerbscheines für den testamentarischen Alleinerben.

    Schon richtig, dass ich den testamentarischen Erben zu beteiligen habe. Dies würde allerdings ja im Regelfall nicht bewirken, dass derselbe Antragsteller wird. Wenn dieser dem Antrag zustimmen würde, hätte ich (zumindest) eine Annahme der Erbschaft aufgrund testamentarischer Erbfolge, sodass die gesetzliche Erbfolge rausfällt und es dem Antragsteller ggfs., falls meine eingangs geäußerten Bedenken zuträfen, an einer Antragsbefugnis mangelt.

    Der Antrag ist zwar sonst unproblematisch und eindeutig, wäre er von dem testamentarischen Alleinerben gestellt worden, wäre das alles kein Problem. Ich tu mich aber schwer, so ohne weiteres den Antrag gestellt vom ggfs. Nichtberechtigten zu bearbeiten. Deshalb steht im Raum, ob sein Interesse im Rahmen des § 792 ZPO als ausreichend erachtet werden könnte.

  • § 792 ZPO ist eine Vollstreckungsvorschrift. Ohne vollstreckbaren Titel geht also nichts.

    Ausnahme: Ein Miterbe kann den Erbschein für einen anderen Miterben beantragen (wenn ich es richtig verstanden habe, dann ist dein Fall so gelagert), wenn die Teilungsversteigerung in ein Nachlassgrundstück betrieben werden soll, NJW-RR 1995, 272.

    Oder, um aus Goethes "Faust", Teil I, Zeile 2667 zu zitieren: "Nein!"

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!