Moin,
folgender SV:
# Erbscheinsantrag durch gesetzlichen Miterben nach gesetzl. Erbfolge
# Diesseits liegt jedoch eine VvTw vor, die sodann eröffnet wird
# Durch VvTw wird der Antragsteller ausgeschlossen und nur eine bis dato Miterbin zur Alleinerbin berufen
Nach Vorliegen des Testamentes habe ich die Antragsberechtigung des Antragstellers in Frage gestellt, da eine solche gemäß § 2353 BGB nicht vorliegt. (vgl. Herzog/Staudinger, Rn. 16 ff. zu § 2353 BGB; Lange in jurisPK-BGB, Rn. 11 zu § 2353 BGB).
Der Notar als Bevollmächtigter hält jedoch an der Antragsberechtigung fest, da dieser, wie er ausführt, ein berechtigtes Interesse an der Erteilung eines Erbscheines nach dem Verstorbenen hat. Der Antragstellerin ist gemeinsam mit diesem (u. a.) Miterbe eines anderen Erblassers geworden. Im Rahmen der Auseinandersetzung dieser Erbengemeinschaft wird ein Nachweis benötigt, wer Erbin des aktuell Verstorbenen geworden ist.
Mir ist nicht ganz deutlich, ob in diesem Einzelfall das dargelegte Interesse ausreichend ist. Er ist gerade kein Erbe, auch nicht Erbeserbe. Einziger "Rettungsanker" in dieser Sache wäre für mich der Weg als Nachlassgläubiger. Allerdings ist mir nicht klar, ob es hier dann an einem Titel mangeln würde oder ob der gesetzliche Anspruch aus § 2042 Abs. 1 BGB ausreichend ist. Bejahendenfalls könnte man in der Konsequenz hier über § 792 ZPO die Antragsberechtigung feststellen.
Hatte jemand schon so einen Fall?
LG