Hallo,
ich frage mich gerade, ob Fehleinschätzungen von § 40 GKG abgedeckt sind.
Ein Beispiel: Der Kläger beziffert den für die Wertberechnung maßgeblichen wirtschaftlichen Wert eines Feststellungsantrages mit 50.000 Euro. In der Berufungsinstanz stellt sich heraus, dass der wirtschaftliche Wert nur 30.000 Euro beträgt. Wird das Gericht den Streitwert in erster Instanz (einmal vorausgesetzt, dieser wurde noch nicht festgesetzt bisher) mit 30.000 Euro oder mit 50.000 Euro ansetzen? Denn grds. hat die Angaben des Klägers ja indizielle Bedeutung für die Wertfestsetzung.
Danke!
Gruß
DD