Fehleinschätzungen von § 40 GKG abgedeckt?

  • Hallo,

    ich frage mich gerade, ob Fehleinschätzungen von § 40 GKG abgedeckt sind.

    Ein Beispiel: Der Kläger beziffert den für die Wertberechnung maßgeblichen wirtschaftlichen Wert eines Feststellungsantrages mit 50.000 Euro. In der Berufungsinstanz stellt sich heraus, dass der wirtschaftliche Wert nur 30.000 Euro beträgt. Wird das Gericht den Streitwert in erster Instanz (einmal vorausgesetzt, dieser wurde noch nicht festgesetzt bisher) mit 30.000 Euro oder mit 50.000 Euro ansetzen? Denn grds. hat die Angaben des Klägers ja indizielle Bedeutung für die Wertfestsetzung.

    Danke!

    Gruß
    DD

    -Vanitas vanitatum et omnia vanitas -



  • Die indizielle Bedeutung der Wertangabe des Klägers ist doch schon dadurch widerlegt worden, dass der Streitwert in II. Instanz nur auf € 30.000 festgesetzt wurde. Daher dürfte auch für die I. Instanz eine Herabsetzung gegenüber der Wertangabe möglich sein. Der Umstand, dass entgegen § 63 Abs. 1, 2 GKG in I. Instanz keine vorläufige und keine endgültige Streitwertfestsetzung erfolgt ist, führt meines Erachtens nicht dazu, dass die Angabe € 50.000 nicht mehr abänderbar ist.

  • Danke! Das klingt für mich schlüssig. Die durch § 40 GKG bezweckte Verfahrensvereinfachung (die Streitwertänderungen ohne Änderungen des Streitgegenstandes im Laufe des Verfahrens verhindern soll) würde in diesem Fall ja auch nicht gefährdet werden.

    -Vanitas vanitatum et omnia vanitas -



  • Wir haben beim OLG routinemäßig den Streitwert der ersten Instanz mit abgeändert, wenn sich bei uns in der Instanz herausgestellt hat, dass etwas zu korrigieren ist. Das ging sowohl hoch als auch runter. Und da das Verfahren der Streitwertfestsetzung ein objektives Verfahren ist, haben die Angaben des Klägers nur den Wert eines Anhaltspunktes (bei unklaren Verhältnissen), von denen jederzeit abgewichen werden kann.

    Der BGH sieht es - zu recht - nur nicht gerne, wenn der Kläger mit niedrigem Streitwert durch die Instanzen kommen will und dann für die Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde plötzlich über 20.000,- Euro hervorzaubern will - oder wenn nach Niederlage in der dritten Instanz und nun anstehender Kostenerstattung plötzlich die Erkenntnis folgt, dass der Streitwert bisher viel zu hoch war.


    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

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