Pfändung von Unterhaltsansprüchen

  • Die Stadtverwaltung hat einen Pfüb beantragt wegen ausstehender Kindertagesstättenbeiträge in Höhe von ca. 1.200 €.

    Als Schuldner des Vollstreckungsbescheides ist die Mutter eines Kindes (geb. 2010) angegeben.

    Drittschuldner ist der Vater des Kindes.

    Gepfändet werden sollen die Unterhaltsansprüche des Kindes an den Vater, die ja die Mutter für das Kind bekommt.

    M.E. liegt keine Gläubigeridendität vor, da Schuldner ist die Mutter - und Gläubiger des Anspruches ist nicht die Mutter, sondern das Kind.
    Die Mutter erhält lediglich die Unterhaltsleistungen vom Vater, da das Kind noch minderjährig ist.


    Es liegt außerdem keine Forderung nach § 850b Abs. 1 Nr. 2 ZPO vor, die von vornherein unpfändbar wäre.


    Was mich allerdings nachdenklich stimmt ist, dass ja wegen Kindertagesstättenbeiträge gepfändet wird - was ja auch mit Leistungen für das Kind zu tun hat.

    Was meint ihr?

  • Leider weiß ich noch immer nicht, ob ich den Beschluss erlassen kann.

    M.E. eher nicht, da Gläubiger der gepfändeten Unterhalts-Forderung an den Drittschuldner das Kind ist - und nicht die Mutter.

    Schuldner ist lt. VB die Mutter.

    Die Mutter hat wohl nur im Innenverhältnis einen Anspruch an den Vater auf Erstattung der Kindertagesstätten-Beiträge.

  • Würde den Pfüb hier nicht erlassen, da wie dargestellt keine Identität besteht. Schuldner nach dem VB ist die Mutter, Gläubiger des Unterhaltsanspruchs das Kind, lediglich vertreten durch die Mutter. Insofern würde ich die Antragsrücknahme anregen bzw zurückweisen.

  • Nach dem Minderjährigen-Schutz kann ich das Kind ja nicht belasten. Daher kann ich wohl auch keinen Unterhaltsanspruch des Kindes (Kind ist Gläubiger des Unterhaltsanspruches) pfänden.
    Allerdings handelt es sich bei der Forderung der Stadt gegen die Mutter um Kindertagesstätten-Beiträge, die ja wegen des Kindes entstanden sind.
    Wäre es dann nicht gerechtfertigt, wenn vom Unterhalt des Vaters die Kosten übernommen werden würden? Es handelt sich um 1.222 €.
    Oder könnte ich einen Pfändungsfreien Betrag festlegen und bestimmen, dass ein Teil z.B. die Hälfte des Geldes pfändbar ist?

  • Nach dem Minderjährigen-Schutz kann ich das Kind ja nicht belasten. Daher kann ich wohl auch keinen Unterhaltsanspruch des Kindes (Kind ist Gläubiger des Unterhaltsanspruches) pfänden.
    Allerdings handelt es sich bei der Forderung der Stadt gegen die Mutter um Kindertagesstätten-Beiträge, die ja wegen des Kindes entstanden sind.
    Wäre es dann nicht gerechtfertigt, wenn vom Unterhalt des Vaters die Kosten übernommen werden würden? Es handelt sich um 1.222 €.
    Oder könnte ich einen Pfändungsfreien Betrag festlegen und bestimmen, dass ein Teil z.B. die Hälfte des Geldes pfändbar ist?

    Schuldnerin ist die Mutter, Unterhaltsgläubiger das Kind und das passt dann schon nicht zusammen.

    Wenn man überhaupt zu dem Ergebnis kommen würde, dass der Unterhaltsanspruch gepfändet werden könnte, musst Du § 850b Abs. 2 Satz 1 ZPO beachten (.....nach den für Arbeitseinkommen geltenden Vorschriften ....) und damit ist die Sache durch, weil der Kindesunterhalt wohl kaum über dem unpfändbaren Grundbetrag nach § 850c Abs. 1 ZPO liegen dürfte.

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