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Man wollte ja die Schuldner animieren, die Verfahrenskosten zu zahlen. Deshalb wurde ja auch die vorzeitige RSB nach 5 Jahren bei Kostendeckung erfunden, damit der Schuldner "überobligatorische" Anstrengungen unternimmt, die Kosten zu zahlen. (...)Ja, wegen des § 300 Abs. 1 Nr. 3 InsO geht mE ohne Kostendeckung nichts mehr vorzeitig, egal ob
a) "regulärer" Fall oder
b) keine anmeldenden Gl. oder
c) Vergleich mit den anmeldenden Gläubigern,
bzw. zu b), c) abgestellt auf das SV.Sonst liefe der Nr. 3 komplett leer und er ist nun mal da und der Gesetzgeber hat sich dabei auch was gedacht, wie Mosser ja schon erläutert hat.
Andere, alternative Überlegungen im Sinne von # 3 von Breamter und dazu eine entsprechend "klare" gesetzliche Regelung klingen zwar auf den ersten Blick ganz sinnvoll, stelle ich mir aber "wirklich klar" schwer zu definieren vor und würde wahrscheinlich einen unsäglichen Rattenschwanz von Einzelentscheidungen zur Frage der "offensichtlichen Aussichtslosigkeit" nach sich ziehen; würde mir daher wünschen, dass der Gesetzgeber davon auch weiterhin die Finger lässt.
Das ist ja aber auch nicht die Frage des TE gewesen, bei der es letztlich um die Missachtung des § 288 InsO in "entsprechend begründbaren Einzelfällen nach Sinn und Zweck" (tia ?) ging, um die TH-WP-Kosten zu sparen.
Und dann kommt - warum und woher auch immer - der Fall, wo noch was für die Staatskasse zu holen gewesen wäre, aber nicht geholt wurde, weil eben kein TH bestellt war, und der BezRev. - woher und warum auch immer er davon Kenntnis erlangen mag - macht ein Riesenfass auf und draus.
Klar, praktisch alles sehr unwahrscheinlich, aber muss man das sich im blöd laufenden Einzelfall
(Brot-Butterseite) - gegen den Gesetzeswortlaut; wird dann in der nachträglichen Argumentation eher schwierig - geben ?Ich weiß es auch nicht
Und wenn's ganz blöd läuft, fällt Dir auch noch der Himmel auf den Kopf (und nicht dem Bezi ;)). Nee, kann alles natürlich sein, aber du hast ja auch noch die 4 Jahre Nachhaftungsphase. Und wer sich sicher sein will, kann ja alle zwei Monate beim Schuldner nachfragen, wovon er lebt und dann die Stundung aufheben, wenn der sich nicht meldet. Wie gesagt, wir sprechen hier von Fällen, wo nicht mal die Gläubiger anmelden, weil sie es für sinnlos halten, überhaupt anzumelden. Aber man muss es ja auch nicht machen. Ich habe bei der Nichtbestellung jedenfalls keine Bedenken.