§ 66 GKG Erinnerung gegen Kostenansatz

  • Hallo, hab ein etwas delikates/seltenes Problem

    Sachverhalt

    A beantragt Erlass Mahnbescheid, gleichzeitig PKH.

    (PKH im Mahnverfahren = für die Gerichtskosten)

    PKH wird letzten Endes nicht bewilligt, Beschwerdegericht sieht das gleich > keine PKH

    A stirbt

    B meldet sich, er als Enkel habe den Anspruch von der A vor dem Tod abgetreten bekommen und fragt, wie das Verfahren weiter gehen würde

    B tritt weder ins Verfahren ein, noch ist die Rechtsnachfolge nach A geregelt (kein Erbschein, keine Eröffnung Vfg.v.T.w. etc.)

    Akte wird mit Verfügung: a) Kosten, b) weglegen weggelegt


    Kostenbeamter erstellt Kostenrechnung, Kostenschuldner ist darin der B

    B zahlt nicht, Vorgang geht nach Sollstellung an die Justizkasse, diese holt sich das Geld gem. JBeitrO

    B schreibt: eh sorry, ich bin nicht Kostenschuldner, bitte hebt das mal ganz schnell auf

    Rechtspfleger sieht es wie der B, legt das Schreiben als Erinnerung gegen Kostenansatz aus und legt es dem KB zur Abhilfe vor

    KB hilft nicht ab


    Frage:


    wer ist jetzt zuständig, RPfl oder AbtR? wenn man die §§ 66 GKG und 20 RPflG anschaut wird man nicht wirklich schlauer :)

    vielen Dank für Anregungen und Tips

    Einmal editiert, zuletzt von Endgegner (17. Februar 2017 um 15:48)

  • Aus einem Beitrag v. 16.11.2016:

    Bei Nichtabhilfe ist die Akte dem Bezirksrevisor vorzulegen, § 28 II KostVfg, der im Verwaltungsweg ggf. den Kostenbeamten anweisen kann, den Kostenansatz zu berichtigen. Erst wenn der Bezirksrevisor die Erinnerung für unbegründet erachtet und deren Zurückweisung beantragt, endet der Verwaltungsweg und das Gericht entscheidet.
    Zuständigkeit: § 66 II GKG (Abt.Richter oder LG).

  • genau die 2 Wege hatten wir schon rausgefunden, aber welcher ist nun der Richtige

    ist das Mahnverfahren als Hauptsacheverfahren entscheident oder ist der Kostenansatz isoliert zu betrachten

  • Es gibt kein isoliertes Kostenverfahren. Diese sind immer Annex zur Hauptsache! Aber der Vertreter der Landeskasse von euch wirds (hoffentlich) wissen. Wenn ich es wäre, ist nach Abschluss des Verwaltungsweges nach §§ 28 Abs. 2, 36 KostVfg die Sache dem zuständigen Rechtspfleger zur weiteren Veranlassung vorzulegen.

  • Bitte, ich stehe auf dem Schlauch und verstehe das nicht so.
    Hier gibt es eine Kostenrechnung in einer Zivilsache, erstellt vom UdG als Kostenbeamten. Es wird Erinnerung eingelegt. Der UdG hilft nicht ab.
    Wer ist zuständig für die Entscheidung? Ich als Rechtspflegerin oder die Richterin? Ich weiß, es ist sicher eine Anfängerfrage, aber unserer neue Richterin weiß es auch nicht genau.
    Insbesondere ist zunächst auch Erinnerung gegen meinen KFB eingelegt worden, weil die Kostenrechnung nicht stimmt.
    Wie ist nun der Ablauf?

  • Zunächst einmal ist § 28 Abs. 2 KostVfG des jeweiligen Bundeslandes zu beachten. Danach ist die Feststellung geboten, dass Kostenrecht immer Folgerecht ist (vgl. auch die Antworten zuvor), so dass die anschließende Antwort in § 66 Abs. 1 GKG - "Wer ist das Gericht?" - Dir auf dem Serviertablett vorliegt. Ansonsten vgl. noch den "alten" Meyer (9.Auflage :teufel:) GKG § 66 Rn. 22ff., 25.

  • Das sind dann wohl zwei Erinnerungen:

    einmal gegen die Kostenrechnung und

    eine gegen den KfB.

    Sinnvollerweise muss natürlich zuerst über die Erinnerung gegen die Kostenrechnung entscheiden werden. Da der UdG bereits nicht abgeholfen hat, ist der Richter zuständig -s.o.

    Nachfolgend wäre über die Erinnerung gegen den KfB zu entscheiden (unterstellt mal es ist eine Erinnerung und keine Beschwerde) . D.h. also Abhilfeprüfung durch Rechtspfleger, wenn keine Abhilfe dann an Richter zur Entscheidung (sollte Beschwerdewert doch erreicht sein, dann ans Beschwerdegericht)

  • Sinnvollerweise muss natürlich zuerst über die Erinnerung gegen die Kostenrechnung entscheiden werden. Da der UdG bereits nicht abgeholfen hat, ist der Richter zuständig -s.o.

    Das teile ich nicht so ganz, da der ländereinheitliche § 28 Abs. 2 KostVfg wie folgt im Auszug lautet:
    "Solange eine gerichtliche Entscheidung oder eine Anordnung im Dienstaufsichtsweg nicht ergangen ist, hat [der Kostenbeamte]...", so dass der nachrangige Satz 2 "will [der Kostenbeamte nicht abhelfen]..." m.E. sogar die Vorlagepflicht an den Kostenprüfungsbeamten vor Abgabe an das Gericht nach § 66 Abs. 1 GKG verlangt, soweit nicht anderweitige Bestimmungen der Vertretung der Landeskasse erlassen wurden. Man bedenke, dass der Kostenansatz bzw. die Entscheidung über die (Nicht-)Abhilfe über einen Rechtsbehelf gegen diesen keine gerichtliche Entscheidung des UdG ist - es ist Verwaltungshandeln des Gerichts als Behörde wofür der Kostenbeamte zuständig ist, solange wie es nicht in das streitige Verfahren vor Gericht nach § 66 Abs. 1 GKG gelangt. Denn neben dem Kostenprüfungsbeamten gibts nach § 34 Abs. 1 KostVfg bekanntlich noch eine zweite Person, die auf dem Dienstaufsichtsweg den Kostenansatz vor einer gerichtlichen Entscheidung ändern lassen könnte, vgl. § 36 KostVfg!

  • Dito (siehe auch #2).

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