Vormerkung i.V. mit § 106 InsO

  • Hallo zusammen.
    Ich habe folgendes Problem:
    Kaufvertrag, Belastungsvollmacht dem Käufer erteilt. Beantragt wird AV, Grundschuld unter teilweiser Ausnutzung der Vormerkung - bisher alles kein Problem. Weiterhin wird bewilligt und beantragt eine Vormerkung zur Absicherung des Anspruchs auf Mitwirkung des Verkäufers (dann Insoverwalters) bei der Ausübung der Belastungsvollmacht auch im Falle der Insolvenz des Verkäufers unter Hinweis auf § 106 Abs.1 InsO. Hierzu wird verwiesen auf eine Entscheidung des BGH vom 09.03.2006 (IX ZR 11/05). Angeblich sei dies schon "state of the art", hatte ich aber in meiner 40-jährigen Praxis noch nie.
    Hat jemand hierzu Erfahrung? Wer ist Berechtigter? Muss der Anspruch (Höhe der Belastung pp.) konkretisiert und mit eingetragen werden?die Sache sehr eilt
    Bitte ausnahmsweise um baldige Antwort, da Sache sehr eilt. Vielen Dank.

  • ... Weiterhin wird bewilligt und beantragt eine Vormerkung zur Absicherung des Anspruchs auf Mitwirkung des Verkäufers (dann Insoverwalters) bei der Ausübung der Belastungsvollmacht auch im Falle der Insolvenz des Verkäufers ..

    Der Anspruch nach § 106 InsO muss auf eine dingliche und eintragungsfähige Rechtsänderung gerichtet sein. Ott/Vuia führen dazu im Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, 3. Auflage 2013, § 106 RN 5 aus: „Eine Rechtsänderung in diesem Sinne liegt nicht vor bei Verfügungsverboten und Verfügungsbeschränkungen.10 Dingliche Ansprüche können nicht durch eine Vormerkung gesichert werden, soweit sie nicht auf eine Rechtsänderung gerichtet, sondern auf die Durchsetzung der dinglichen Rechtslage ausgerichtet sind. 11
    10 MünchKommBGB-Kohler § 883 RdNr. 18; D. Assmann, Vormerkung, S. 34 f.
    11 D. Assmann, Vormerkung, S. 32 f.

    Der Anspruch „auf Absicherung des Anspruchs auf Mitwirkung des Verkäufers (dann Insoverwalters) bei der Ausübung der Belastungsvollmacht“ ist nicht auf eine Rechtsänderung, sondern auf die Durchsetzung der dinglichen Rechtslage gerichtet. Mit ihm soll mE im Grunde genommen die Abgabe einer Willenserklärung gesichert werden. Ein Anspruch nach § 894 BGB kann jedoch nicht durch Vormerkung gesichert werden (Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15. Auflage 2012, RN 1483; Ansgar Staudinger in Schulze, Bürgerliches Gesetzbuch, 9. Auflage 2017, § 883 RN 11).

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Eben. Eine Mitwirkungspflicht des Insolvenzverwalter nach § 106 InsO setzt (hier) eine zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung bereits bestehende Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Bestellung einer Finanzierungsgrundschuld voraus. Der BGH weist lediglich darauf hin, dass der Anspruch dann auch ein künftiger sein darf. Dass eine Mitwirkungspflicht des Insolvenzverwalters als Folge der Ausübung der Belastungsvollmacht nicht bestehen kann, ergibt sich aus § 117 InsO. Die Grundschuld wird doch aber schon jetzt bestellt?

  • Es handelt sich um ein größeres Bauprojekt, zu dessen Finanzierung bisher eine Grundschuld bestellt wurde; weitere sollen folgen. Vielen Dank für die Antworten. Ich darf die doch sicher zitieren, wenn ich den Antrag zurückweise.

  • Von mir aus gerne. Wobei ich allerdings der Ansicht bin, dass aus dem rechtsstaatlichen Grundsatz eines fairen Verfahrens gemäß Art. 2 Abs. 1 i. V. mit Art. 20 Abs. 3 GG (s. BVerfG 1. Senat 2. Kammer, Stattgebender Kammerbeschluss vom 09.10.2007, 1 BvR 1784/05: „Art 2 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 3 GG garantiert den Parteien eines Zivilrechtsstreits das Recht auf ein faires Verfahren und auf effektiven Rechtsschutz..“ und hier:
    http://rechtspflegerforum.de/showthread.php…538#post1090538
    folgt, dass vor der Zurückweisung rechtliches Gehör zu gewähren ist; s. hier: https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…l=1#post1006688
    oder hier:
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…ll=1#post822313

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