Testamentsvollstreckung im Erbschein

  • Hallo!

    Folgender Fall liegt mir vor.

    Frau A. ist verstorben. Ihr Mann ist bereits vor einem Jahr verstorben. Es liegt ein gemeinschaftliches handschriftliches Testament vor.Erben sind die beiden Söhne. Es ist Grundbesitz vorhanden.

    Habe nun einen Erbscheinstermin.
    Antragsteller ist der Betreuer des einen Sohnes. Im Testament ist TV angeordnet nur für den Anteil des behinderten Sohnes. Tv ist der andere Sohn.

    Würde jetzt in den Erbschein schreiben, dass TV nur für den Erbteil des Sohnes B.angeordnet ist.Was meint ihr ?

    Brauche ich für die GB-Berichtigung auch ein Tv- Zeugnis oder reicht hier die Nachlassakte in Verbindung mit dem Erbschein?

  • Das nennt man Erbteilsvollstreckung. Gegenständliche Beschränkungen der Testamentsvollstreckung sind im Erbschein anzugeben. Also auch diese. Das beantwortet Deine erste Frage.

    Fürs Grundbuch reicht allein das Testamentsvollstreckerzeugnis nicht. Nach richtiger Meinung reicht aber fürs Grundbuch der Erbschein, wenn er die Angaben über die Testamentsvollstreckung, hier incl. der Beschränkung auf den Erbteil, ausweist (BayObLG NJW-RR 2005, 1245; Egerland, in: Burandt/Rojahn, ErbR, 2. Aufl. 2014, Rn. 4 zu § 52 BNotO). Das beantwortet Deine zweite Frage.

    DESIRE IS THE HURDLE TO SALVATION AND TIES ONE TO SAMSARA

  • M.E. sind für das GBA Erbschein und TV-Zeugnis erforderlich.
    Bei einem not. Testament hätte ggf. das Testament mit einer Annahmebestätigung reichen können, bei einem handschriftlichen leider nicht.
    Der Blick in die Akte hätte ggf. die Annahmebestätigung ersetzen können, aber nicht die Prüfung über die in dem handschriftlichen Testament erfolgte Benennung des TV.

  • Vielen Dank für eure Antworten. Werde jetzt nur den Erbscheinsantrag aufnehmen.

    Hättet ihr grundsätzlich ein Problem damit, wenn der Erbschein nur von dem Betreuer beantragt wird und andere Erben ihm eine Vollmacht ausstellen ?

  • Vielen Dank für eure Antworten. Werde jetzt nur den Erbscheinsantrag aufnehmen.

    Hättet ihr grundsätzlich ein Problem damit, wenn der Erbschein nur von dem Betreuer beantragt wird und andere Erben ihm eine Vollmacht ausstellen ?

    Dass ein Erbschein samt TV-Vermerk (bezüglich des Erbteils) für die Grundbuchberichtigung ausreichend ist, besagt überhaupt nichts darüber, ob der TV für sein Handeln im Rechtsverkehr ein Zeugnis benötigt. Deine Fragestellung ist daher von vorneherein zu kurz gedacht.

    Alles andere - und auch das Bisherige - ist profanes Grundwissen.

  • Alles andere - und auch das Bisherige - ist profanes Grundwissen.

    Ehrwürden, andernfalls hätte ich mich auch nicht getraut, hier einen Beitrag einzustellen. Zu sakralem Grundwissen reicht's bei mir nicht, falls das die nächsthöhere Stufe ist.

    DESIRE IS THE HURDLE TO SALVATION AND TIES ONE TO SAMSARA

  • Die nächste und letzte Stufe wären dann die posthumen Kenntnisse ...

    Mea culpa, aber das sind ständig wiederkehrende Routine-Fragestellungen, die zum grundbuch- und erbrechtlichen Tagesgeschäft gehören.

    Genau genommen handelt es sich hier auch nicht um eine gegenständlich beschränkte TV,;) weil der Erbteil kein Nachlassgegenstand ist (es sei denn, ein Erbteil an einem Drittnachlass gehört zum Nachlass), sondern um eine unbeschränkte TV am gesamten Erbteil.

    Aber das sind reine Begrifflichkeiten, an denen man sich nicht zwingend stoßen müsste, auch wenn missverstandene Begrifflichkeiten oft auch zu rechtlichen Fehleinschätzungen in der Sache führen.

    An sich würde ein TV-Zeugnis zum Nachweis des Bestehens der TV als solcher durchaus ausreichen. Nur würde das im vorliegenden Fall nicht funktionieren, weil der TV-Vermerk nur im Zuge der Eintragung der Erbfolge eingetragen werden kann (§ 52 GBO), die Erbfolge aber hier nur durch einen Erbschein nachweisbar ist, weil lediglich ein privatschriftliches Testament vorliegt. Dann ergibt sich die TV aber bereits aus dem Erbschein, so dass es auf das TV-Zeugnis nicht mehr ankommt.

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