Kostengrundentscheidung Nachlass

  • Hallo liebe Kolleginnen und Kollegen

    Die Entscheidung des OLG über die Kosten des Beschwerdeverfahrens lautet so:

    "Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Bet. zu 4): 5/6 und der Beteiligte zu 5) 1/6."

    Keine Unterscheidung zwischen Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten.

    Außerdem wurde die Kostengrundentscheidung der ersten Instanz klarstellend neu gefasst,
    dass außergerichtliche Kosten nicht erstattet werden.

    Die Bet. zu 1-3 verlangen nun ihre Rechtsanwaltskosten für das Beschwerdeverfahren festgesetzt zu bekommen.

    Wie legt ihr die Entscheidung des OLG aus oder würdet ihr nachfragen?

    Einmal editiert, zuletzt von ToniMontana (20. Februar 2017 um 11:45)

  • Ich würde es genau so auslegen, wie es das OLG geschrieben hat: Keine Trennung in Gerichts- und Anwaltskosten und ein klarer Bruchteil. Der Beteilgte zu 4 trägt 5/6 der Kosten aller anderen Beteiligten sowie der Gerichtskosten und der Beteiligte zu 5 trägt das restliche 1/6.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Ich würde es genau so auslegen, wie es das OLG geschrieben hat: Keine Trennung in Gerichts- und Anwaltskosten und ein klarer Bruchteil. Der Beteilgte zu 4 trägt 5/6 der Kosten aller anderen Beteiligten sowie der Gerichtskosten und der Beteiligte zu 5 trägt das restliche 1/6.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

    da steht aber nicht der anderen Beteiligten sondern insgesamt, müsste ich dann nicht ausgleichen?

  • Keine Unterscheidung zwischen Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten.


    Das ist auch nicht weiter tragisch, da § 80 FamFG, der den generellen Umfang der Kostenpflicht bestimmt, sagt:


    "Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur Durchführung des Verfahrens notwendigen Aufwendungen der Beteiligten. § 91 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend."

    Über die Notwendigkeit der Kosten eines hinzugezogenen RA wird dann im Kostenfestsetzungsverfahren von der/dem Rpfleger/in entschieden. Die Rspr. u. Lit. versagt nur in wirklich einfach gelagerten Fällen die Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung.

    da steht aber nicht der anderen Beteiligten sondern insgesamt, müsste ich dann nicht ausgleichen?


    :daumenrau

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  • Komme nur noch selten mit Kostenfestsetzungen in Berührung, daher meine grundsätzliche Frage. Die Kostengrundentscheidung in einer Nachlasssache lautet: Der A hat dem B die im Beschwerdeverfahren entstandenen Auslagen zu erstatten.

    Nun unterscheidet § 80 FamFG die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur Durchführung des Verfahrens notwendigen Aufwendungen. Der Münchener Kommentar gliedert die notwendigen Aufwendungen in Parteiauslagen und Rechtsanwaltskosten.

    Sind die RA-Kosten des B also nicht zu erstatten oder habe ich etwas übersehen?

  • Frage doch zur Sicherheit den Richter. Er wollte bestimmt, daß A dem B dessen Kosten im Beschwerdeverfahren erstatten muß.

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  • Sind die RA-Kosten des B also nicht zu erstatten oder habe ich etwas übersehen?


    Du verstehst es offensichtlich als Ausschluß der Erstattbarkeit von RA-Kosten? Das besagt die KGE m. E. aber nicht. Denn der/Die Richter/in muß über die Erstattungsfähigkeit (Notwendigkeit) von RA-Kosten gar nicht entscheiden, weil das dem KFV und damit dem/der Rpfleger/in vorbehalten bleibt.

    Die nach § 80 FamFG "notwendigen Aufwendungen" können eigene, daneben aber auch noch RA-Kosten sein. Der/Die Richter/in hatte bei Abfassung seiner KGE daher vermutlich mit "Auslagen" allein die nach § 80 FamFG genannten "Aufwendungen" (Parteiauslagen/RA-Kosten) im Sinn und wollte damit nicht etwa zugleich auch noch über die Notwendigkeit (Erstattbarkeit) von RA-Kosten entscheiden. Gerade weil ihre Erstattung nicht von Gesetzes wegen ausgeschlossen ist, wäre dann doch zumindest einer kurzen Begründung dafür notwendig.

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