Rechtsmittel gegen Kostenentscheidung im Erinnerungsverfahren

  • Hallo ihr Lieben,

    da ich ganz neu hier bin, hoffe ich, dass ich dieses Thema nicht irgendwo anders überlesen habe.

    Ich habe folgendes Problem:

    Es wurde ein KFB erlassen, gegen den durch den Kläger-Vertreter Erinnerung eingelegt worden ist.
    Diese Erinnerung war auch gerechtfertigt und ich habe entsprechend abgeholfen. In dem Schreiben, mit dem Erinnerung eingelegt worden ist, wurde nicht beantragt, dass dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen sind.
    Dieser Antrag kam nun erst nach dem Abhilfebeschluss. Der Beklagte wehrt sich nun dagegen, dass er die Kosten des Erinnerungsverfahrens zu tragen hat. Ich möchte ihm aber jetzt trotzdem die Kosten des Erinnerungsverfahrens auferlegen, da er seinerzeit durch seine Anmeldung Anlass zu der Erinnerung gegeben hat.

    Über diese Kosten muss ich ja nun, da der Abhilfebeschluss ja schon gemacht worden ist, in einem gesonderten Beschluss entscheiden. Muss ich da eine Rechtsmittelbelehrung beifügen und wenn ja, welche? :confused::confused:
    Ich bin irgendwie ratlos und habe dazu auch noch nichts konkretes gefunden. Ich würde jetzt dazu tendieren, die 200Euro-Beschwerde als Rechtsmittel zu nehmen, da ich bei dem Abhilfebeschluss m.E. ja auch dieses Rechtsmittel habe, und über die Kosten auch direkt in dem Abhilfebeschluss hätte entscheiden können.
    Kann ich in diesem Beschluss dann auch einfach den Streitwert für das Erinnerungsverfahren mit festsetzen? (Hier ging es um etwa 140 Euro, soll ich dann tatsächlich den konkreten Betrag nennen oder sagen Streitwert bis 500 Euro. Viele Richter bei uns nehmen auch einfach in ihren Sachen "Streitwert wird auf bis zu X € festgesetzt" und keinen auf Euro und Cent genau bezifferten Betrag...)

    Schon mal vielen Dank im Voraus! Ich verzweifel über dieser Akte bald :gruebel:

  • Nur die Ruhe, alles kein Beinbruch. ;)
    Zunächst das Grundsätzliche für die Zukunft:

    Zitat

    LS
    Gerichtliche Entscheidungen, in denen im Beschwerdeverfahren eine vollständige Abhilfe-Entscheidung getroffen wird, müssen eine Kostenentscheidung enthalten.

    OLG Nürnberg, Beschl. v. 02.09.2016 – 1 Ws 299/16

    juris

    Als Beschwerdewert wird der Unterschiedsbetrag zwischen alter und neuer Festsetzung der Kosten genommen. Sicherer ist es, um etwaige Schreibfehler beim Betrag zu vermeiden den Wert tatsächlich in "bis zu 500 €" anzugeben. Das entspricht der Gebührentabellen-Einteilung und ist idiotensicher. ;)

    Natürlich hat der im Abhilfeverfahren Unterlegene die Kosten des Rechtsbehelfs zu tragen - und das bereits von Gesetzes wegen. Ist der Erinnerung also vollständig abgeholfen worden, trägt der Erinnerungsgegner die Kosten. Der oft übliche Einwand, nichts für das Verfahren zu können, ist Tinnef und irrelevant.

    Der Beschluss könnte also in etwa lauten:
    In pp. (volles Rubrum!)
    Die Kosten des Erinnerungsverfahrens nach einem Wert von ... € trägt der ...
    RMB wie bereits genannt.

  • Ich werf mal noch ganz vorsichtig und vorsorglich die Frist des § 321 Abs. 2 ZPO für den Ergänzungsantrag in die Runde.


    Wäre in meiner Sache kein Problem, der Antrag kam innerhalb von 3 oder 4 Tagen per Fax und nach 2 weiteren Tagen (ausgehend von dem Datum auf dem EB) dann per Post.
    An den §321 ll ZPO habe ich aber in der Tat nicht mehr gedacht. Sprich, wäre dieser Antrag bspw. erst nach 1 Monat gekommen, hätte ich hier gar keine Kostenentscheidung mehr treffen müssen, auch wenn ich sie vorher vergessen habe und es eigentlich in meinen Abhilfebeschluss reingehört?:gruebel:

  • Dafür sind Frist auch da, um Vergessenes nachzuholen. Wer diese verpasst, hat halt Pech gehabt, auf die Frage des Verschuldens kommt es nicht an.

    Das stimmt in dieser Grundsätzlichkeit nicht. Sonst gäbe es ja dort, wo sie statthaft ist, immer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

    DESIRE IS THE HURDLE TO SALVATION AND TIES ONE TO SAMSARA

  • Dafür sind Frist auch da, um Vergessenes nachzuholen. Wer diese verpasst, hat halt Pech gehabt, auf die Frage des Verschuldens kommt es nicht an.

    Das stimmt in dieser Grundsätzlichkeit nicht. Sonst gäbe es ja dort, wo sie statthaft ist, immer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gibt es aber nur in ganz besonderen Fällen, nämlich wenn die Partei unverschuldet eine Frist versäumt. "Vergessen" zählt nicht dazu.

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