Aufhebung oder 2x über die Vergütung des Insolvenzverwalters beschließen

  • Folgender Fall eines Verfahrens, bei dem Vieles schief gelaufen ist und das gerichtsseitig öfters herumgereicht wurde:

    Der IV beantragt seine Vergütung, ohne eine Schlussrechnung einzureichen. Über diesen Antrag wird beschlossen (!) und dabei festgestellt, dass im Verfahrensverlauf mehr Vorschüsse entnommen wurden, als nun Vergütung zusteht. Also zahlt der Verwalter die Differenz zurück.

    Im Rahmen der Schlussrechnungslegung fällt dann auf, dass es noch weitere Einnahmen gab und sich durch diverse Fehler die Berechnungsgrundlage drastisch ändert. Jetzt, mit Einreichung von Schlussrechnung und Schlussbericht wird ein erneuter Vergütungsantrag gestellt.

    Kann es jetzt überhaupt noch einen Beschluss über die Vergütung des Insolvenzverwalters geben oder muss der erste Beschluss aufgehoben werden? Der erste Beschluss darüber - ohne Schlussrechnung und auf Basis falscher Wertannahmen - ist mehr als 6 Jahre alt.

  • Da wird man, was die Berechnungsgrundlage angeht, sehr genau prüfen müssen, was bei Festsetzung der Vergütung an Berechnungsmasse bereits bekannt war, um festzustellen, welche Beträge nach Festsetzung hinzugekommen sind, vergl. BGH vom 20.05.2010, IX ZB 11/07.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Da wird man, was die Berechnungsgrundlage angeht, sehr genau prüfen müssen, was bei Festsetzung der Vergütung an Berechnungsmasse bereits bekannt war, um festzustellen, welche Beträge nach Festsetzung hinzugekommen sind, vergl. BGH vom 20.05.2010, IX ZB 11/07.



    Über das 'bekannt' könnte man diskutieren, schließlich wurde ja beim Erstantrag gar keine Schlussrechnung erstellt. Ich gehe derzeit auch davon aus, dass Gericht und Verwalter sich friedlich gesonnen sind und man eine vernünftige Lösung begrüßen würde. Eine endgültige Festsetzung hätte m.E. ohne Schlussrechnung gar nicht erfolgen dürfen.

    Kann man einen Zweitbeschluss machen, ohne den ersten aufzuheben?

  • Da wird man, was die Berechnungsgrundlage angeht, sehr genau prüfen müssen, was bei Festsetzung der Vergütung an Berechnungsmasse bereits bekannt war, um festzustellen, welche Beträge nach Festsetzung hinzugekommen sind, vergl. BGH vom 20.05.2010, IX ZB 11/07.

    Über das 'bekannt' könnte man diskutieren, schließlich wurde ja beim Erstantrag gar keine Schlussrechnung erstellt. Ich gehe derzeit auch davon aus, dass Gericht und Verwalter sich friedlich gesonnen sind und man eine vernünftige Lösung begrüßen würde. Eine endgültige Festsetzung hätte m.E. ohne Schlussrechnung gar nicht erfolgen dürfen. Kann man einen Zweitbeschluss machen, ohne den ersten aufzuheben?

    shit-happens halt..... aber Hasso weist da m.E. in die richtige Richtung.
    Der Sachverhalt ist etwas dürftig, aber mal folgendes unterstellt:
    keine Genehmigung der Schlussvertelung
    keine Durchführung eines Schlusstermins
    Dann: Vergütungsentscheidung verfahrensfehlerhaft, wenn auch rechtskräftig. Wer wird durch die Rechtskraft geschützt ? der Verwalter (der den Schutz nicht will, die Gläubiger theoretisch).
    Ergo:
    nun die Schlussverteilung genehmigen, Schlusstermin mit TOP Anhörung zur Vergütung (eigentlich wie immer - ausgenommen der gelegentlich zu beobachteten Verfahrensweise der wohl bereits mit Schlussterminsbestimmung erfolgten Vergütungsfestsetzung - wovon ich nix halte !).
    Anhörung durchführen, wenn da nix kommt unter Aufhebung des damaligen Beschlusses festsetzen. Rechtsmittel abwarten und gut ist. Bloß nicht in das Fahrwasser einer ergänzenden Festsetzung begeben, für die ist hier allenfalls bei veränderter Geschäftsgrundlage Raum, aber rücksichtlich der verfahrensfehlerhaften Erstfestsetzug lieber Finger weg.
    greez Def

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau


  • Der erste Beschluss darüber - ohne Schlussrechnung und auf Basis falscher Wertannahmen - ist mehr als 6 Jahre alt.

    Und was bitte ist der Zwischenzeit von 6 Jahren passiert??? Lag der IV im Koma???

    Wenn das Verfahren vor 6 jahren noch nicht abschlussreif war, warum dann überhaupt ein Vergütungsantrag und nicht nur ein weiterer Vorschuss? Ach so, ja, die waren ja damals schon zu hoch gewesen...:wechlach:

    Wer ist denn dann jetzt eigentlich nach 6 Jahren auf die Idee mit der Schlussrechnung gekommen? Der IV selber, der die herumdümpelnde Masse auf dem Konto entdeckt hat und nur auf diese Art noch etwas davon abbekommen konnte? Oder hat das Gericht sie endlich eingefordert? Was wäre denn eigentlich passiert, wenn eine noch niedrigere Vergütung herausgekommen wäre? Ein Übersehen von Einnahmen ist in der Praxis wahrscheinlich weniger häufig, als ein versehentliches Abrechnen von originären IV-Aufgaben zu Lasten der Masse...

    Gab es vielleicht mal irgendeine Überlegung, eine Schlussverteilung oder gegebenfalls auch nur eine Abschlagsverteilung durchzuführen? Es muss ja wohl Masse vorhanden sein, ansonsten würde ein erhöhter Vergütungsantrag ja wohl wenig Sinn machen. Hätte das Gericht denn nicht zeitnah zum ersten Vergütungsantrag darauf drängen sollen, das Verfahren auch mit allen Konsequenzen wirklich abzuschließen?

    Oder war es eins dieser Verfahren, bei dem der IV im Prinzip nur der Masse so lange beim Abschmelzen zuschaut, bis nur noch die Vergütung gedeckt ist? Aus Gläubigersicht gibt es da erstaunlich viele, bei denen jahrelang keinerlei erkennbare Tätigkeit wahrzunehmen ist, und da fragt man sich dann schon manchmal, warum selbst dann noch die Einschaltung von Steuerkanzleien erforderlich ist oder diverse andere Kosten produziert werden :teufel:

    Wie auch immer, aufgrund des doch ziemlich schrägen Verfahrensverlaufes, wäre es ja vielleicht gar keine schlechte Idee, die Schlussrechnung ziemlich intensiv zu prüfen.
    Ich unterstelle jetzt mal, dass es bei den Summen nicht nur unbedingt um Peanuts gehen wird und ein IV, der schon die Berechnung seiner Vergütung nicht im Griff hat, vermutlich auch an anderer Stelle nicht die gebotene Sorgfalt an den Tag gelegt hat...

  • @TinMan: Du stellst die richtigen Fragen, kann aber auch nur spekulieren. Mit ursächlich ist wahrscheinlich, dass es in der Kanzlei für die Vorbereitung der Schlussrechnung nur einen Mitarbeiter gibt und zeitgleich mehrere große Verfahren abschlussreif wurden.
    Ich prüfe so, als wäre ich selbst Gläubiger. Daher muss auch gefragt werden, warum der Gläubigerausschuss über Jahre nichts hat von sich hören lassen.
    Im konkreten Fall ist kein mutwilliges Kleinfeilen der vorhandenen Masse erkennbar. Es ist eher so, dass der vor Jahren gestellte Vergütungsantrag voll daneben war. Dazu kommt noch, dass auch der Vergütungsantrag für das vorläufige Verfahren ca. 100 TEUR zum Nachteil des Verwalters war. Auch wurden Leistungen, wie etwa die umfangreiche Lohnbuchhaltung in der Betriebsfortführung, vom Verwalter erledigt und nicht separat abgerechnet, obwohl dies möglich gewesen wäre.

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