• Hallo zusammen,

    ich bekomme gerade eine Schutzschrift in einer Vereinsregisterangelegenheit.

    Der Kassenprüfer hat diese Schutzschrift eingereicht. Er wehrt sich damit gegen eine bevorstehende Wahl.
    Ende 2015 sollte der Vorstand neu gewählt werden. Aufgrund interner Differenzen des Vorsitzenden, seines Stellvertreters und des Schatzmeistern mit dem Schriftführer kann keine aktuelle Mitgliederliste erstellt werden. Daher kann auch keine Mitgliederversammlung einberufen werden, da nicht bekannt ist, wer noch Mitglied des Vereins ist oder nicht. Nun geht ein Mitglied aus dem erweiterten Vorstand hin und lädt zur außergerichtlichen Mitgliederversammlung ein. Dieser darf jedoch eine solche Versammlung gar nicht einberufen.
    Da der Vorstand auch nach Ablauf der Wahlperiode die Geschäfte des Vereins bis zur Neuwahl kommissarisch weiterführen kann, habe ich immer noch einen aktuellen Vorstand.

    Frage ist aber: Was mache ich mit der Schutzschrift? Lasse ich diese lose in der Akte? Muss ich die einheften? Geht sie an eine andere Abteilung?


    Weiterhin beantragt dieses eine Mitglied, einen Notvorstand zu bestellen, der sich um die Erstellung einer aktuellen Mitgliederliste kümmern und eine neue Mitgliederversammlung wirksam einberufen soll, da der Schriftführer der Querulant in dem Verein ist und durch das Nichterstellen einer aktuellen Liste somit eine Neuwahl verhindert.
    Kann ich als Registergericht einen solchen Notvorstand bestellen, obwohl der alte kommissarisch die Geschäfte weiterführen kann?
    Hierbei handelt es sich doch um interne Streitigkeiten, für die der Verein selber verantwortlich ist.

    Für eine schnelle Lösung wäre ich dankbar.

  • für die schutzschriften gibt es ein zentralrs register. unabhängig davon ist der antrag auf bestimmung eines notvorstandes. da es einen ordentlichen vorstand gibt, würde ich derzeit keine notwendigkeit sehen und die mv abwarten.

  • Bei uns werden solche Schutzschriften in die jeweilige Akte geheftet und mit einem Fähnchen markiert, damit der nächste Bearbeiter sehen kann, dass da was im Busche ist.

    Die Bestellung eines Notvorstandes sehe ich hier auch nicht als erforderlich an. Es gibt noch einen kommissarischen Vorstand und der zur Mitgliederversammlung einberufen. Der Vorstand muss selbst entscheiden, wie er die Mitgliederliste erstellt, das könnte ein externer Notvorstand doch erst recht nicht. Im Zweifel sind möglichen Mitglieder zunächst einzuladen und in der Einladung ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedschaft und somit das Stimmrecht in der Versammlung nochmals geprüft wird. Irgendwie müssen die Mitglieder ja nachweisen können, dass sie noch Mitglieder sind. Z.B. durch Vorlage einer Einzahlungsquittung des Mitgliederbeitrages oder Vorlage ihres Mitgliedsausweises.
    Müssen denn laut Satzung alle Mitglieder schriftlich eingeladen werden?

    Gesegnet seien jene, die nichts zu sagen haben und den Mund halten! (Oscar Wilde)

  • Perfekt danke. Aber welches ist die Zentrale Stelle für Schutzschriften?

    Seit 1. Januar 2016, § 945a ZPO, das Land Hessen. In Papierform seit 1.Januar 2017 nicht mehr zulässig. Schaust du hier: https://www.zssr.justiz.de/ oder hier: https://schutzschriftenregister.hessen.de/

    Du bist allerdings nicht für die Einreichung der Schutzschrift zuständig. Ich würd den Eingabeverfasser drauf verweisen.

    Ich hab es wirklich versucht! Aber es geht einfach nicht komplizierter...

  • Das ist doch aber keine Schutzschrift nach § 945a ZPO, sondern ein formfreier Schriftsatz eines Beteiligten, mit dem er das Registergericht "bösgläubig" zu einem Sachverhalt -hier: angebliche Unzulässigkeit der Einberufung einer Mitgliederversammlung- macht.

    § 945a ZPO definiert nicht, was eine Schutzschrift ist, sondern bestimmt nur, wo und wer sie bepüsselt. Aber nach deiner eigenen Definition ist es doch genau das: Vorbereitende Schriftsätze, in Erwartung eines Verfahrens der einstweiligen Verfügung. Ob da wirklich ein Verfahren droht oder nicht, ob es überhaupt zulässig ist, ist doch der Schutzschrift (und den Eingabeverfassern) schnurz. Es ist auch nicht entscheidend, ob der Schriftsatz so betitelt ist.

    Ich hab es wirklich versucht! Aber es geht einfach nicht komplizierter...


  • § 945a ZPO definiert nicht, was eine Schutzschrift ist, sondern bestimmt nur, wo und wer sie bepüsselt.

    Nach § 945a Abs. 1 S. 2 ist eine Schutzschrift ein vorbeugender Verteidigungsschriftsatz gegen erwartete Anträge auf Arrest oder einstweilige Verfügung. Im Vereinsregister gibt es weder Arrest noch einstweilige Verfügung.

    Klar will der Vereinshorst im Grunde dasselbe, nämlich dass das Gericht vorher Kenntnis von dem Umstand hat, dass da was im Busche ist.
    Trotzdem muss ich als Registergericht nicht vor jeder Eintragung in das Schutzschriftenregister (SSR) gucken, ob da was hinterlegt ist.
    Ich müsste -als Richter- nur vor Erlass eines Arrestbefehls oder einer einstw. Verfügung nachprüfbar in das SSR geguckt haben, da die Schutzschrift mit Hinterlegung bei dem SSR bei jedem Gericht als eingegangen gilt.


  • § 945a ZPO definiert nicht, was eine Schutzschrift ist, sondern bestimmt nur, wo und wer sie bepüsselt.

    Nach § 945a Abs. 1 S. 2 ist eine Schutzschrift ein vorbeugender Verteidigungsschriftsatz gegen erwartete Anträge auf Arrest oder einstweilige Verfügung. Im Vereinsregister gibt es weder Arrest noch einstweilige Verfügung.

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    aber auch gerichte sprechen über vereine recht. mit einer sachlichen prüfung wäre ich sehr vorsichtig


  • § 945a ZPO definiert nicht, was eine Schutzschrift ist, sondern bestimmt nur, wo und wer sie bepüsselt.

    Nach § 945a Abs. 1 S. 2 ist eine Schutzschrift ein vorbeugender Verteidigungsschriftsatz gegen erwartete Anträge auf Arrest oder einstweilige Verfügung. Im Vereinsregister gibt es weder Arrest noch einstweilige Verfügung.

    ...

    aber auch gerichte sprechen über vereine recht. mit einer sachlichen prüfung wäre ich sehr vorsichtig

    Versteh ich nicht.

  • Aber nach deiner eigenen Definition ist es doch genau das: Vorbereitende Schriftsätze, in Erwartung eines Verfahrens der einstweiligen Verfügung.

    Nein, es ist ein vorbereitender Schriftsatz in Erwartung einer Anmeldung zum Vereinsregister. Ich sehe es daher wie rpfl_nds.

    "There are three ways to do things: The right way, the wrong way and the OKE way!"
    "Isn´t that the wrong way?"
    "Yeah, but... FASTER!"

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