Pfändung gemeinsamer Bausparvertrag

  • Tut mir leid, ich steh hier auf dem Schlauch. Gepfändet wurde 2009 ein Bausparvertrag des Schuldners. Die Bevollmächtigte der Ehefrau verlangt nun die Aufhebung des Bausparvertrags, da es sich um den gemeinsamen Bausparvertrag des Schuldners und seiner Ehefrau handelt, eine Pfändung mithin nicht zulässig sei. Weitere Angaben wurden nicht gemacht. Wie verhält es sich hier?

  • Bausparvertragskonten sind regelmäßig "und" Konten. Ohne Zustimmung des Anderen kann einer allein nicht verfügen. Daraus folgt dann aber auch, dass bei der Vollstreckung in solche Konten ein Titel gegen alle Kontoeigentümer vorliegen muss. Nur in "oder" Konten kann auch bei Vorliegen nur eines Titels vollstreckt werden. Ohne den Vertrag genau zu kennen, kann man nichts abschließendes sagen. Im Regelfall ist bei Bausparkonten jedoch keine Alleinbefugnis gegeben. Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ist wohl aufzuheben.

  • Gegenfrage: Wieso ist das VG involviert? Es wird aufgrund des Titels die vermeintliche Rechtsposition des Schuldners bei dem Bausparanbieter gepfändet.
    Entweder er hat dort ein (alleiniges) Recht und die Pfändung wird ausgelöst, oder aber er hat keines.

    Ohne nähere Details halte ich das für eine Frage zwischen Schuldner und Drittschuldner.

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  • Der Gläubigervertreter hat mit Nichtwissen bestritten, dass es ein gemeinschaftlicher Vertrag ist. Daraufhin gab es seitens des Schuldners keine Reaktion mehr.

  • Ist mir grad eingefallen beim Lesen:

    Das ist der Anspruch eines Dritten (Ehefrau). Muss da nicht Drittwiderspruchsklage erhoben werden? Das Vollstreckungsgericht hat doch in solchen Fällen nix mit am Hut?

  • Schließen Ehepartner gemeinsam einen Bausparvertrag, ist, sofern nichts anderes vereinbart wird, davon auszugehen, dass ein Kontokorrentkonto, das die Bausparkasse für sie führt, ein "Oder-Konto" ist und die Ehepartner eine Gesamtgläubigerstellung (§ 428 BGB) mit Einzelverfügungsbefugnis haben.
    BGH, Urteil vom 31. März 2009 - XI ZR 288/08

    So auch Stöber Forderungspfändung,15. Aufl., Rn 94 und zur Gesamtforderung siehe die Rn 63 a.a.O.

  • Gegenfrage: Wieso ist das VG involviert? Es wird aufgrund des Titels die vermeintliche Rechtsposition des Schuldners bei dem Bausparanbieter gepfändet.
    Entweder er hat dort ein (alleiniges) Recht und die Pfändung wird ausgelöst, oder aber er hat keines.

    Ohne nähere Details halte ich das für eine Frage zwischen Schuldner und Drittschuldner.


    :daumenrau

    Sehe keinen Grund für eine Aufhebung des Pfüb. Auf welcher Grundlage auch? :gruebel:

  • Sehe keinen Grund für eine Aufhebung des Pfüb. Auf welcher Grundlage auch? :gruebel:

    Genau! Durch die Entscheidung des BGH ( XI ZR 288/08) ist ja geklärt, dass es sich ohne anderslautende Vereinbarung um ein „Oder-Konto“ im Sinne des § 428 BGB handelt und die Inhaber Gesamtgläubiger sind. Als solche ist jeder aus eigenem Recht hinsichtlich des gesamten Guthabens selbständig forderungsberechtigt (BGHZ 95, 185, 187; BGH IX ZR 145/85; OLG Koblenz WM 1990,1532, 1534).

    Die Befugnis eines jeden von ihnen, über dieses Konto o h n e Mitwirkung des anderen Kontoinhabers selbstständig zu verfügen (§ 429 Abs. 3 S. 2 BGB) beruht nicht auf einer gegenseitig eingeräumten Ermächtigung, sondern auf der e i g e n e n Forderungsinhaberschaft (BGH XI ZR 352/89).

    Die selbstständige Verfügung ohne Mitwirkung des anderen Kontoinhabers umfasst sonach auch das Recht, auf Kündigung des Bausparvertrages ohne Einwilligung oder Zustimmung des anderen Kontoinhabers, insbesondere eine Auszahlung des Bausparguthabens ohne Kündigung ja auch gar nicht möglich wäre. Dem weiteren Vertragsinhaber steht ohnehin ein Ausgleichsanspruch gegen den anderen Vertragsinhaber zu, so dass seine Rechte aus dem Vertrag nicht beeinträchtigt oder geschmälert werden.

    Um die Auszahlung des gepfändeten Bausparguthabens zu erreichen, ist die Kündigung des Vertrags erforderlich. Dieses Kündigungsrecht kann, da es kein höchstpersönliches Recht ist, vom Gläubiger nach erfolgterPfändung der Ansprüche und Rechte aus dem Bausparvertrag ausgeübt werden. Von der Pfändung des Anspruchs auf Rückzahlung des Sparguthabens wird das Kündigungsrecht als Nebenrecht (Gestaltungsrecht) auch ohne ausdrückliche Anordnung im Pfändungsbeschluss erfasst.

    Ist bekannt, dass das Bausparguthaben mehreren zusteht, empfiehlt es sich, zusätzlich gegenüber dem weiteren Vertragsinhaber die Aufhebungs-, Erlösteilungs- und Erlösauszahlungsansprüche mitzupfänden (Stöber, Forderungspfändung 15. Aufl. Rn. 1549)

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