BerH bei Ablehnung eines Asylantrages

  • Hallo Ihr Lieben,
    ich habe nun folgendes Problem:
    Der Rechtsanwalt reicht einen Antrag auf nachträgliche Bewilligung der Beratungshilfe mit der Angelegenheit "XXX % BRD, Bescheid vom..." ein. Dabei handelt es sich um einen Ablehnungsbescheid des Asylantrages eines Antragstellers mit pakistanischer Herkunft. Gegen diesen Bescheid ist kein Widerspruch zulässig, sondern es muss gleich die Klage eingereicht werden.

    Der Rechtsanwalt begehrt nun die Beratungshilfe für die Beratung, ob die Klage eingereicht werden soll, oder nicht. Hier wird derzeit die Meinung vertreten, dass es sich um eine generelle Überprüfung des Bescheides handelt, und dafür keine Beratungshilfe gewährt werden kann. Weiterhin sollte sich zunächst an die Behörde gewandt werden.

    Nun meint der Rechtsanwalt, dass genau für die Prüfung, ob Klage eingereicht werden soll, die Beratungshilfe zu bewilligen ist und dass das behördliche Verfahren abgeschlossen ist und daher sich der Antragsteller nicht mehr an die Behörde wenden kann.

    Diese Anträge (durch den Rechtsanwalt mit verschiedenen Antragstellern) häufen sich hier gerade sehr an, und es wird von einigen von Mutwilligkeit ausgegangen.

    Ich kann mich nicht so ganz entscheiden, und würde gerne eure Meinungen bzw. Erfahrungen zu dem Thema erfahren.

    LG

  • haben wir hier auch oft, also den Sachverhalt, nicht diese Anträge

    wenn nur noch der Klageweg möglich ist, gibt es keine Beratungshilfe

    Beratungshilfe dient der Vermeidung und nicht der Einleitung von Verfahren - wenn man Beratungshilfe gewährt für die Frage, ob eine Klage was bringt oder nicht, kann man für JEDEN Sachverhalt Beratungshilfe erteilen, die Frage nach dem Sinn/Erfolg stellt sich nämlich immer

  • Gegen diesen Bescheid ist kein Widerspruch zulässig, sondern es muss gleich die Klage eingereicht werden..........Hier wird derzeit die Meinung vertreten, dass es sich um eine generelle Überprüfung des Bescheides handelt, und dafür keine Beratungshilfe gewährt werden kann. Weiterhin sollte sich zunächst an die Behörde gewandt werden.

    Wenn das Ding schon eine Rechtmittelbelehrung hat, dass nur Klage zulässig ist, wie kommmst Du dann auf die Idee, die Behörde sollte sich der Sache noch einmal annehmen? Kennst Du auch die Fristen zur Klageerhebung? § 74 AsylG, zwei bzw. eine Woche. Keine Chance auf Wiedereinsetzung, wenn die versäumt ist.

    Nun meint der Rechtsanwalt, dass genau für die Prüfung, ob Klage eingereicht werden soll, die Beratungshilfe zu bewilligen ist und dass das behördliche Verfahren abgeschlossen ist und daher sich der Antragsteller nicht mehr an die Behörde wenden kann.

    Und damit hat er recht!

    Diese Anträge (durch den Rechtsanwalt mit verschiedenen Antragstellern) häufen sich hier gerade sehr an, und es wird von einigen von Mutwilligkeit ausgegangen.

    In einem Rechtsstaat ist es nicht mutwillig, behördliche Entscheidungen überprüfen zu lassen, vor allem nicht bei etwas so Existentiellem wie Flüchtlingsstatus. Es gibt sicherlich verschiedene Ansichten, ob Pakistan ein sicheres Herkunftsland ist, es gibt jede Menge voneinander abweichende Gerichtsurteile. Aber gerade deshalb ist es wichtig, jemanden zu konsultieren, der beurteilen kann, ob eine Klage beim zuständigen Gericht Aussicht auf Erfolg hat. Dass sich die Verfahren häufen, kann damit zusammenhängen, dass es sich schnell herumspricht, wenn ein Anwalt sich mit einem Herkunftsland besonders intensiv befasst.

    Es macht mir nichts aus, ein Vorurteil aufzugeben. Ich habe noch genügend andere.
    Fraue machet au Fähler, abber firs richtige Kaos braucha mer scho no d'Menner..

  • Ich habe die Akten übernommen, nachdem Kolleginnen bereits ein Schreiben raus geschickt haben. Dasselbe Schreiben ging in allen Verfahren raus. Und nun habe ich die Antworten des Rechtsanwalts erhalten und habe nun zu entscheiden.

  • Einzelfallprüfung im Hinblick darauf, wann die Beratung erfolgte (zeitlicher Abstand zum Bescheid => Klage ggf. bereits unzulässig? Dies müsste für den ASt ersichtlich sein) und ggf. Komplexität/Erfahrungen des Ast. pp.

    Kurzum: Grundsätzlich würde ich sagen: Bewilligung ja. Die Ablehnung wäre eher die Ausnahme und würde bei mir nur auf deutlichen Kriterien beruhen könne, wie z.B. einer längst abgelaufenen Frist zur Klageerhebung (Bescheid aus Dezember, BerH-Antrag jetzt).

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!


  • :daumenrau

  • Okay, ich danke euch. So hätte ich persönlich das auch gesehen, da ich aber erst seit Januar die Beratungshilfesachen bearbeite, habe ich mich natürlich mit den Kolleginnen, die das schon deutlich länger machen, kurz geschlossen und da kam dann halt das raus.

    Also noch mal Danke:)

  • Ich halte es eigentlich wie Patweazle: Wenn die Klagefrist noch nicht abgelaufen ist, gebe ich halt einen Schein für "Prüfung der Erfolgsaussichten einer Klage gegen den Bescheid...." (auch wenn es manchmal schwerfällt, gerade wenn es ziemlich "eindeutige" Länder sind). Bei mir ist jetzt noch ein weiteres Problem aufgetaucht. Vor dem Bescheid gibt es ja eine Anhörungsphase. Da tauchen regelmäßig zwei Arten von BerH-Anträgen auf:

    1. "Untätigkeitsrüge", also der Antragsteller hat seit Monaten nichts von seiner Angelegenheit gehört. Jetzt gibt es da so ein paar Anwälte, die immer dasselbe Schreiben an das BamF schicken. Da steht so sinngemäß drin, dass das BamF mal eine Sachstandsmitteilung schreiben und sich beeilen soll, da sonst weitere Schritte drohen. Anders als die Anwälte bin ich der Meinung, dass das nicht BerH-fähig ist. Sachstandsanfragen / Erinnerungen können die Rechtssuchenden selbst an das BamF schicken. Wird jedoch von den Anwälten anders gesehen. Hat damit jemand schon Erfahrungen gemacht oder eine Entscheidung?

    2. "Anhörung durch das BamF", also Beratung bezüglich des Interviewtermins. Ich habe immer vertreten, dass da nur Tatsachenvortrag nötig ist (wo kommen sie her? welche Route sind sie gekommen? warum sind sie hier?), das können sie alleine. Die oben genannten Anwälte sind nun der Meinung, dass auch da anwaltlicher Rat erforderlich ist, da die Fluchtgeschichte maßgeblich dafür ist, ob der Antrag durchgeht. Manche Dinge sollte der Asylsuchende besser nicht erzählen, da sich das negativ auswirken könnte. Es sei daher wichtig, die Sache vorher mit einem Anwalt durchzusprechen. Unabhängig davon, dass die Rechtsanwälte damit recht haben dürften, dass manche Äußerungen nachteilig sind, sperre ich mich dagegen für "wie verzerre ich die Wahrheit am effektivsten" Beratungshilfe zu gewähren. Wenn ein nachteiliger Umstand vorliegt ist das halt so und muss meiner Meinung nach vom Asylsuchenden auch so mitgeteilt werden. Ob das BamF dann anhand der gewonnen Informationen die richtige Entscheidung getroffen hat, ist ein Fall für BerH. Wie seht ihr das? Gibt es auch dazu schon Entscheidungen?

    Danke für eure Hilfe ;)

  • Zitat

    Manche Dinge sollte der Asylsuchende besser nicht erzählen, da sich das negativ auswirken könnte. Es sei daher wichtig, die Sache vorher mit einem Anwalt durchzusprechen. Unabhängig davon, dass die Rechtsanwälte damit recht haben dürften, dass manche Äußerungen nachteilig sind, sperre ich mich dagegen für "wie verzerre ich die Wahrheit am effektivsten" Beratungshilfe zu gewähren. Wenn ein nachteiliger Umstand vorliegt ist das halt so und muss meiner Meinung nach vom Asylsuchenden auch so mitgeteilt werden. Ob das BamF dann anhand der gewonnen Informationen die richtige Entscheidung getroffen hat, ist ein Fall für BerH. Wie seht ihr das?

    Davon halte ich nichts. Es ist ja alleine schon eine Rechtsfrage, inwieweit der Beratungshilfesuchende zur Offenlegung des Sachverhalts gegenüber der Behörde überhaupt verpflichtet ist und inwieweit er schweigen darf. Mit derselben Argumentation könnte man die BerH in strafrechtlichen Ermittlungsverfahren sonst ja generell verweigern: "Der Beschuldigte muss ja einfach nur sagen, wie es war"

    -Vanitas vanitatum et omnia vanitas -



  • Einzelfallprüfung im Hinblick darauf, wann die Beratung erfolgte (zeitlicher Abstand zum Bescheid => Klage ggf. bereits unzulässig? Dies müsste für den ASt ersichtlich sein) und ggf. Komplexität/Erfahrungen des Ast. pp.

    Kurzum: Grundsätzlich würde ich sagen: Bewilligung ja. Die Ablehnung wäre eher die Ausnahme und würde bei mir nur auf deutlichen Kriterien beruhen könne, wie z.B. einer längst abgelaufenen Frist zur Klageerhebung (Bescheid aus Dezember, BerH-Antrag jetzt).

    Das sehe ich ebenso.

  • Zitat

    Manche Dinge sollte der Asylsuchende besser nicht erzählen, da sich das negativ auswirken könnte. Es sei daher wichtig, die Sache vorher mit einem Anwalt durchzusprechen. Unabhängig davon, dass die Rechtsanwälte damit recht haben dürften, dass manche Äußerungen nachteilig sind, sperre ich mich dagegen für "wie verzerre ich die Wahrheit am effektivsten" Beratungshilfe zu gewähren. Wenn ein nachteiliger Umstand vorliegt ist das halt so und muss meiner Meinung nach vom Asylsuchenden auch so mitgeteilt werden. Ob das BamF dann anhand der gewonnen Informationen die richtige Entscheidung getroffen hat, ist ein Fall für BerH. Wie seht ihr das?

    Davon halte ich nichts. Es ist ja alleine schon eine Rechtsfrage, inwieweit der Beratungshilfesuchende zur Offenlegung des Sachverhalts gegenüber der Behörde überhaupt verpflichtet ist und inwieweit er schweigen darf. Mit derselben Argumentation könnte man die BerH in strafrechtlichen Ermittlungsverfahren sonst ja generell verweigern: "Der Beschuldigte muss ja einfach nur sagen, wie es war"

    Laut Internet-Auftritt des BAMF bieten Hilfsorganisationen, Wohlfahrtsverbände und städtische Einrichtungen vor der persönlichen Anhörung Beratung an; damit dürfte doch wegen anderweitiger Beratungsmöglichkeiten Beratungshilfe ausscheiden ?

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