Gründung GbR - Vorbehaltsgut und UB

  • Hallo zusammen,

    habe hier folgenden Fall:

    Mutter und Vater (in Gütergemeinschaft verheiratet) erscheinen mit der gemeinsamen Tochter beim Notar und lassen folgendes beurkunden:

    Mutter und Tochter gründen eine GbR.
    Die Mutter ist im Grundbuch als Alleineigentümerin bei einem Grundstück eingetragen (Vorbehaltsgut). Dieses bringt die Mutter nun in die neu gegründete GbR ein. Auflassung von der Mutter an GbR ist erklärt.
    Im letzten Punkt "X. Vorgehaltsgut" der Urkunde steht:
    "Vater und Mutter erklären im Wege eines Ehevertrages die Beteiligung der Mutter an der neu gegründeten GbR zu deren Vorbehaltsgut."

    Ich bin mir bei folgenden Punkten nicht ganz sicher:

    1. Reicht die Erklärung unter "X.Vorbehaltsgut" aus? Nach § 1418 Abs. 2 Nr. 1 BGB ist Ehevertrag nötig, um Vorbehaltsgut zu begründen. Gem Pal. § 1408 BGB, Rn. 13 scheiden die auch Dritten zugänglichen reinen schuld- oder sachenrechtliche Verträge wie Schenkung, Gesellschaftsvertrag etc. aus, um Regelungen der güterrechtlichen Verhältnisse zu regeln.


    2. Brauche ich eine Unbendenklichkeitsbescheinigung? Gesellschafter sind ja nur die Mutter selbst und eine Verwandte in gerader Linie. Aber aufgelassen wird ja an die rechtsfähige GbR. Weiter ist in der Urkunde angegeben, dass die Beteiligung an der GbR seitens der Mutter im Verhältnis zur Tochter als Schenkung erfolgt. Allerdings übernimmt die Tochter Darlehensverbindlichkeiten als weitere Schuldnerin.


    Wie seht ihr das?

  • Zu 1:

    Auf den Ehevertrag kommt es mE nicht an. Das in die GbR einzubringende Grundstück wurde seinerzeit zum Vorbehaltsgut erklärt, steht also im Alleineigentum der Ehefrau. Das Eigentum und das Recht auf Verfügung, Verwaltung und Nutzung sind keinerlei güterrechtlichen Beschränkungen unterworfen. Jeder Ehegatte steht seinem Vorbehaltsgut so gegenüber, als wenn er unverheiratet wäre (Thiele in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2007, § 1418 RN 51). Wenn die Ehefrau dieses Eigentum nun in eine zwischen ihr und der Tochter gegründete GbR einbringt, dann erhält sie als Surrogat den Gesellschaftsanteil an der GbR. Wie hier dargestellt
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…l=1#post1003262
    entsteht an dem Surrogat wiederum Vorbehaltsgut, so dass es der Mitwirkung durch den Ehegatten gar nicht bedürfen würde. Zum Vorbehaltsgut zählen die Gegenstände, die ein Ehegatte auf Grund eines zu seinem Vorbehaltsgut gehörenden Rechtes oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung eines zum Vorbehaltsgut gehörenden Gegenstandes oder durch ein Rechtsgeschäft erwirbt, das sich auf das Vorbehaltsgut bezieht (Staudinger/Thiele, § 1418 RN 35). Der objektive Zusammenhang mit dem Vorbehaltsgut ergibt sich aus dem Umstand, dass sie das zum Vorbehaltsgut erklärte Grundstück in die GbR einbringt. Wenn nun noch ausdrücklich erklärt wird, dass ehevertraglich vereinbart ist, dass der Gesellschaftsanteil der Ehefrau Vorbehaltsgut sein soll, dann ist dies lediglich eine Bestätigung über die betreffende Einigung, die z. B. auch in der Auflassung zum Vorbehaltsgut stillschweigend erblickt werden könnte (Heinemann in Erman BGB, Kommentar, 14. Auflage 2014, § 1408 RN 1 unzter Zitat LG Köln 11. Zivilkammer, Beschluss vom 21.11.1985, 11 T 466/85).

    Zu 2:

    Erwerbendes Rechtssubjekt ist die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die mit ihren Gesellschaftern nicht verwandt sein kann (s. KG Berlin 1. Zivilsenat, Beschluss vom 14.06.2016, 1 W 166/16, Rz. 15 unter Zitat: Senat, Beschluss vom 18. Oktober 2011 - 1 W 566-571/11 - ZWE 2012, 41; ebenso bereits OLG München, DNotZ 2007, 950, 951). Also können die verwandtschaftlichen Beziehungen auch bei der UB keine Rolle spielen. Da jedenfalls die Möglichkeit besteht, dass ein steuerpflichtiger Vorgang vorliegen kann, ist das GBA berechtigt, die Vorlage der steuerlichen UB zu verlangen (ThürOLG Jena, Beschluss vom 23.06.2011, 9 W 181/11; KG, Beschluss vom 26.04.2012, 1 W 96/12; Böhringer, Rpfleger 2000, 99 ff; s. a. BFH, Urteil vom 17. 10. 2007, II R 63/05, zur Grunderwerbsteuerpflicht bei Übertragung eines Grundstücks durch einen Gesellschafter auf seine Kapitalgesellschaft).

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Es erscheint zweifelhaft, ob der Gesellschaftsanteil als Surrogat des eingebrachten Grundbesitzes angesehen werden kann. Denn den Gesellschaftsanteil gab es schon vor der Einbringung und er wurde durch die Einbringung lediglich wirtschaftlich "aufgefüllt".

    Demnach war es - zumindest vorsorglich - richtig, den Gesellschaftsanteil ausdrücklich ehevertraglich zum Vorbehaltsgut zu erklären. Die zitierte Einschränkung (Palandt) verstehe ich nicht und sie ist mir auch nicht plausibel. Die Ehegatten können einen anderen Vertrag ohne weiteres zum Anlass nehmen, auch eine ehevertragliche Vereinbarung zu treffen.

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