Ich hab hier eine knifflige Sache: Derselbe RA vertritt den derselben AK in zwei verschiedenen Strafverfahren. In dem ersten Verfahren ergeht vor dem 01.08.13 das Urteil und der RA legt vor dem 01.08.13 dagegen Berufung ein. In dem zweiten Verfahren ergeht nach dem 01.08.13 das Urteil und folglich legt der RA erst nach dem 01.08.13 Berufung ein. Das Landgericht als Berufungsgericht verbindet beide Verfahren nach § 237 StPO zur gemeinsamen Verhandlung. Nach welchem Vergütungsrecht erhält der RA die in der zweiten Instanz entstandenen Terminsgebühren? In allen Terminen wurde zu beiden Verfahren verhandelt, so dass auch keine Ausscheidung in Frage kommt.
Rechtsmittel und Übergangsvorschrift § 60 RVG
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Gar keine Vorschläge?
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War der betreffende RA bereits in der ersten Instanz tätig? Dann würde § 60 I 2 RVG helfen.
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Ja, er war bereits in der 1. Instanz tätig. Und da komme ich zu § 60 I S. 2 RVG.
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Hallo, habe ich jetzt ein Brett vorm Kopf, oder warum "kniffelig". Wenn nach § 237 StP0 verbunden, bleiben die Verfahren doch eigenständig, d.h. es entstehen in jedem Gebühren, mit der Folge, dass auch die Frage des anwendbaren Rechts für jedes der beiden Verfahren geprüft werden muss. Und das führt hier m.E. dazu, dass in dem "älteren Verfahren" "altes RVG" anwendbar ist und in dem "jüngeren Verfahren" RVG nach dem 2. KostRMoG.
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Hallo, habe ich jetzt ein Brett vorm Kopf, oder warum "kniffelig". Wenn nach § 237 StP0 verbunden, bleiben die Verfahren doch eigenständig, d.h. es entstehen in jedem Gebühren, mit der Folge, dass auch die Frage des anwendbaren Rechts für jedes der beiden Verfahren geprüft werden muss. Und das führt hier m.E. dazu, dass in dem "älteren Verfahren" "altes RVG" anwendbar ist und in dem "jüngeren Verfahren" RVG nach dem 2. KostRMoG.
Zumindest für die Verhandlung/en entstehen keine gesonderte Gebühren, sondern jeweils eine Terminsgebühr je HVT.
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Genau. Es geht um die Terminsgebühren, die in dem Verbundverfahren nur einmal entstehen. Hätte keine Verbindung stattgefunden, wären die Terminsgebühren für das eine Verfahren noch nach dem alten Vergütungsrecht entstanden und in dem anderen Verfahren nach dem neuen, ab 1.8.13 geltenden Vergütungsrecht.
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Es ist aber kein Verbundverfahren, weil keine echte Verbindung. Die Sachen werden nur gemeinsam verhandelt. In jedem Verfahren entsteht eine eigene TG nach dem jeweils dort anzuwendenden Recht.
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Bei einer Verbindung nach § 237 StPO bleiben die Verfahren eigenständig. Es handelt sich nach wie vor um mehrere Angelegenheiten, so dass hier zwei TG entstehen. Eine nach altem, eine nach neuem Recht.
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Zur Begründung der Beiträge 8 und 9 würde mich dann doch Rechtsprechung interessieren.
Eine Verbindung zur gemeinsamen Verhandlung kann man aus meiner Sicht nur so verstehen, dass es einen (oder ggf. mehrere) HVT gibt, in dem über x Verfahren zusammen verhandelt wird.
Bislang ist mir auch noch kein einziger Vergütungsantrag untergekommen, in dem der Verteidiger (egal ob Pflicht- oder ggf. Wahlverteidigung) trotz der Verbindung von zwei Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung zwei Terminsgebühren abgerechnet hätte.
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Rechtsprechung hat Herr Burhoff allerdings dort auch nicht drin, nur Enders und Meyer-Goßner. Möglicherweise ist das echt ein Exot - ich selbst kann mich nicht erinnern, überhaupt mal in Verfahren mit §237-Verbindung verhandelt zu haben.
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BGH, 4 StR 210/90, "... Wie sich aus dem Urteil der Strafkammer ergibt, handelte es sich um eine Verbindung nach § 237 StPO die nicht ..."
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BGH, 4 StR 210/90, "... Wie sich aus dem Urteil der Strafkammer ergibt, handelte es sich um eine Verbindung nach § 237 StPO die nicht ..."
Ich wäre mehr an einer Rechtsprechung zur Vergütungsproblematik interessiert.
(Unabhängig davon ist es gefühlt wohl tatsächlich so, dass in den meisten Strafakten die richtige Verbindung mehrerer Verfahren gewählt wird.)
Welchen Sinn soll so eine unechte Verbindung nach § 237 StPO überhaupt haben bzw. wann wird sie angewandt? Bei mehreren Verfahren gegen einen oder die gleichen mehreren Beschuldigten ist doch regelmäßig die richtige Verbindung möglich.
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BGH, 4 StR 210/90, "... Wie sich aus dem Urteil der Strafkammer ergibt, handelte es sich um eine Verbindung nach § 237 StPO die nicht ..."
Ich wäre mehr an einer Rechtsprechung zur Vergütungsproblematik interessiert.
(Unabhängig davon ist es gefühlt wohl tatsächlich so, dass in den meisten Strafakten die richtige Verbindung mehrerer Verfahren gewählt wird.)
Welchen Sinn soll so eine unechte Verbindung nach § 237 StPO überhaupt haben bzw. wann wird sie angewandt? Bei mehreren Verfahren gegen einen oder die gleichen mehreren Beschuldigten ist doch regelmäßig die richtige Verbindung möglich.
Das dürfte ähnliche Situationen voraussetzen wie bei Zivilrechtsstreitigkeiten, die nur zur gemeinsamen Verhandlung und Beweisaufnahme verbunden werden: Mehrere voneinander unabhängige Strafverfahren, in denen aus irgendeinem Grund der gleiche Zeuge gehört werden muss.
Wäre z.B. denkbar bei 20 Verfahren gegen verschiedene Vermittler eines bestimmten betrügerischen Anlagemodells, bei denen einmal der Initiator, der alle 20 Vermittler geworben und gebrieft hat, zu hören ist. Eine "echte" Verbindung scheidet hier aus, weil niemand ein Verfahren mit 20 Angeklagten führen will, aber eine vorübergehende Verbindung zur Beweisaufnahme könnte eine sonst ständig erforderlich werdende Wiederholung der immer (fast) gleichen Vernehmung abkürzen.
Mit freundlichen Grüßen
AndreasH -
Dass prozessual selbständige Verfahren selbständig abgerechnet werden, erscheint mir recht naheliegend, jedenfalls habe ich nichts dazu gefunden.
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BGH, 4 StR 210/90, "... Wie sich aus dem Urteil der Strafkammer ergibt, handelte es sich um eine Verbindung nach § 237 StPO die nicht ..."
Ich wäre mehr an einer Rechtsprechung zur Vergütungsproblematik interessiert.
(Unabhängig davon ist es gefühlt wohl tatsächlich so, dass in den meisten Strafakten die richtige Verbindung mehrerer Verfahren gewählt wird.)
Welchen Sinn soll so eine unechte Verbindung nach § 237 StPO überhaupt haben bzw. wann wird sie angewandt? Bei mehreren Verfahren gegen einen oder die gleichen mehreren Beschuldigten ist doch regelmäßig die richtige Verbindung möglich.
Das dürfte ähnliche Situationen voraussetzen wie bei Zivilrechtsstreitigkeiten, die nur zur gemeinsamen Verhandlung und Beweisaufnahme verbunden werden: Mehrere voneinander unabhängige Strafverfahren, in denen aus irgendeinem Grund der gleiche Zeuge gehört werden muss.
Wäre z.B. denkbar bei 20 Verfahren gegen verschiedene Vermittler eines bestimmten betrügerischen Anlagemodells, bei denen einmal der Initiator, der alle 20 Vermittler geworben und gebrieft hat, zu hören ist. Eine "echte" Verbindung scheidet hier aus, weil niemand ein Verfahren mit 20 Angeklagten führen will, aber eine vorübergehende Verbindung zur Beweisaufnahme könnte eine sonst ständig erforderlich werdende Wiederholung der immer (fast) gleichen Vernehmung abkürzen.
Mit freundlichen Grüßen
AndreasHDanke für die Erläuterung. Dann ist an sich die Frage von TinaMaria für diesen Fall beantwortet.
Problematisch wäre also nur eine tatsächliche Verbindung hinsichtlich der Terminsgebühr gewesen.
Nach welchem Recht diese in der von ihr geschilderten zeitlichen Konstellation entstanden wäre, fände ich interessant zu diskutieren.
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Man könnte entweder in Anlehnung an §60 Abs.2 RVG altes Recht anwenden, oder die Anwendung davon abhängig machen, welches Verfahren letztlich führt. Ich bin für Nr.2.
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ich verstehe es jetzt nicht mehr: Wenn Verbindung nach § 237 StPO, was hier der Fall ist/war - aus welchen Gründen auch immer, die allerdings auch für die vergütungsrechtliche Frage ohne Belang sind - sind/bleiben es selbständige Angelegenheiten.
Und warum braucht man für alles Rechtsprechung? Eigenes kreatives Denken ist doch auch mal angesagt -
Ich habe nur in #17 nachgefragt, wie der Fall zu beurteilen wäre, wenn in der von TinaMaria geschilderter Konstellation eine richtige Verbindung der Verfahren vorgelegen hätte.
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