Rechtsmittel und Übergangsvorschrift § 60 RVG

  • @ Frog: Dann ist der Fall genauso klar: Ab "richtiger Verbindung" - was ist eine richtige Verbindung ?:gruebel: - nur noch eine Angelegenheit mit der Folge, dass alle ab da entstehenden Gebühren nur noch einmal entstehen. Das wäre hier dann die TG für die Berufungs-HV.

  • Das kommt m.E. ganz darauf an, welches Verfahren das führende Verfahren ist. Im Fall der Threadstarterin dürfte das Verfahren, dass vor dem 01.08.2013 entschieden wurde und in Berufung gegangen ist, das ältere von beiden Verfahren sein (muss nicht, liegt aber nahe), sodass sich die Gebühren zum Zeitpunkt des hinzuverbundenen jüngeren Verfahrens nach dem alten Recht richten. Sieht der ("richtige":teufel:) Verbindungsbeschluss aber das führende Verfahren vor, welches nach dem 01.08.2013 in Berufung gegangen ist, richten sich die Gebühren insgesamt ab Verbindung m.E. nach neuem Recht, vgl. § 60 Abs. 1 Satz 2 RVG (vgl. auch Gerold/Schmidt RVG 22. Auflage § 60 Rn. 72).

  • Ich komme aber so richtig immer noch nicht über den Punkt des § 237 StPO, dass wohl bei mehreren gemeinsam verhandelten Strafverfahren trotzdem mehrere Terminsgebühren in der Sache entstanden sein sollen.

    Denn die "normale" Verbindung von Verfahren im Allgemeinen bewirkt ja zunächst prozessrechtlich auch nichts, als sie nach Verbindung dennoch getrennt voneinander zu führende Verfahren sind. Sie unterliegen lediglich u.a. jeweils einer gemeinsamen Verhandlung, Beweisaufnahme und Entscheidung in einem einheitlichen Verfahren (für die Sozialgerichtsbarkeit § 113 SGG, vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer SGG Kommentar 11. Auflage § 113 Rn. 4). Wenn hierauf § 15 Abs. 2 RVG für die gemeinsame Bewirkung nur eine Gebühr für die verbundenen Verfahren entstehen lässt, warum soll es dann bei der konkreten Regelung nach § 237 StPO für die Terminsgebühr nicht gelten? Sie sind zwar lose verbunden, aber kostenrechtlich gesehen auf den Termin der gemeinsamen Verhandlung zeitlich beschränkt eine Angelegenheit. Ich kann mir nämlich beim Wahlverteidiger jetzt schwer vorstellen, dass die jeweilige Terminsgebühr der zu verhandelnden Verfahren dann auch im Sinne des § 14 RVG unterschiedlich beurteilt werden.

  • Ich komme aber so richtig immer noch nicht über den Punkt des § 237 StPO, dass wohl bei mehreren gemeinsam verhandelten Strafverfahren trotzdem mehrere Terminsgebühren in der Sache entstanden sein sollen.

    Denn die "normale" Verbindung von Verfahren im Allgemeinen bewirkt ja zunächst prozessrechtlich auch nichts, als sie nach Verbindung dennoch getrennt voneinander zu führende Verfahren sind.


    Hinsichtlich der Strafverfahren muss ich dir widersprechen. Ab der "normalen" Verbindung von x Verfahren existiert schlicht nur noch ein Verfahren (Ausnahme wie erörtert § 237 StPO).

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