Pfändung Geschäftskonto

  • Fall:

    Unterhaltspfändung durch das Land. Freibetrag festgesetzt auf 950,00 EUR sowie 1/2 Anteile des Nettoeinkommens zur gleichmäßigen Befriedigung der Unterhaltsanspüche der berechtigten Personen, die dem Gläubiger gleichstehen.
    Gepfändet wurde Konto bei der Bank.


    Nun bekomme ich ein Schreiben vom Schuldner, dass er gegen die Pfändung Einspruch einlegt, weil es sich um ein Geschäftskonto handelt (kein P-Konto). Er hat eine Dienstleistung UG. Von diesem Konto gehen Lohn, Krankenkasse usw. ab.

    Was soll ich jetzt tun? :oops::oops::oops::oops:

    (Bin leider Anfänger!!)

  • Solche Fälle sind leider nie besonders einfach.

    1. Pfändungsschutz gibt es eigentlich nur für P-Konten. Wie lange ist die Pfändung denn her? Wenn sie ganz frisch ist, könnte der Schuldner sein Konto in ein P-Konto umwandeln und dann greifen evtl. ein paar Schutzmechanismen. Ansonsten sieht es eher mau für ihn aus.

    2. Man könnte versuchen evtl. nach § 765a ZPO ihm etwas freizugeben, aber eben nur einmalig. Schnell geht das aber auch nicht.

    Am besten du guckst dir ein paar Beiträge hierzu in der Suche an --> Selbständige

    Für ihn wäre es am besten er würde sich mit den Gläubigerin einigen und diese nehmen die Kontopfändung zurück.

  • Fall:
    Unterhaltspfändung durch das Land. Freibetrag festgesetzt auf 950,00 EUR sowie 1/2 Anteile des Nettoeinkommens zur gleichmäßigen Befriedigung der Unterhaltsanspüche der berechtigten Personen, die dem Gläubiger gleichstehen.
    Gepfändet wurde Konto bei der Bank.

    Nun bekomme ich ein Schreiben vom Schuldner, dass er gegen die Pfändung Einspruch einlegt, weil es sich um ein Geschäftskonto handelt (kein P-Konto). Er hat eine Dienstleistung UG. Von diesem Konto gehen Lohn, Krankenkasse usw. ab.

    Was soll ich jetzt tun? :oops::oops::oops::oops:

    Zuerst: Akte ziehen;
    Dann: PfüB prüfen - Arbeitseinkommen und Pfändung Konto in einem PfüB?

    Ansonsten wie Anigi, wobei das kein Fall für ein berechtigtes Vorgehen gegen den Pfänder ist.
    Wenn der Schuldner ein Geschäftskonto auf seinen Namen angelegt hat, dann ist das eine Sache zwischen ihm und der Bank.
    Mittels Erinnerung nach § 766 ZPO kommt er da nicht weiter und andere Anträge sind nicht gestellt. Daher im jetztigen Stadium ein formfreier Hinweis, die mögliche Erinnerung nach § 766 ZPO zu begründen (das was er bisher bringt, reicht nicht gegen den PfüB) oder sie zeitnah zurück zu nehmen.


    (Bin leider Anfänger!!)

    Waren wir alle mal, daher ist fragen ausdrücklich erlaubt.

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

    Einmal editiert, zuletzt von felgentreu (23. Februar 2017 um 13:59)

  • Fall:

    Unterhaltspfändung durch das Land. Freibetrag festgesetzt auf 950,00 EUR sowie 1/2 Anteile des Nettoeinkommens zur gleichmäßigen Befriedigung der Unterhaltsanspüche der berechtigten Personen, die dem Gläubiger gleichstehen.
    Gepfändet wurde Konto bei der Bank.


    Nun bekomme ich ein Schreiben vom Schuldner, dass er gegen die Pfändung Einspruch einlegt, weil es sich um ein Geschäftskonto handelt (kein P-Konto). Er hat eine Dienstleistung UG. Von diesem Konto gehen Lohn, Krankenkasse usw. ab.

    Was soll ich jetzt tun? :oops::oops::oops::oops:

    (Bin leider Anfänger!!)

    Mir ist der Sachverhalt noch nicht so ganz klar: Läuft das Konto auf die UG oder auf den Schuldner?

  • Ich handhabe sowas ganz strikt.
    Für eine Erinnerung sehe ich hier auch keinen Raum. Die Art und Weise der ZV war ja an sich korrekt (unterstelle ich jetzt mal ;) ).

    Umdeutung in einen Pfändungsschutzantrag - ok. Aber: Leider Pech gehabt. Solange mir kein Nachweis vorgelegt wird, dass es sich bei dem gepfändeten Konto um ein P-Konto besteht m.E. nach noch nicht einmal Handlungsbefugnis für das Vollstreckungsgericht.
    Zwar bin ich der Auffassung, dass es einer gesetzlichen Regelung für solche Fälle (Schuldner selbstständig mit Geschäftskonto) dringend bedarf, aber das steht auf einem anderen Blatt und noch gibt es eben keine.
    Hier also nur Möglichkeit der Umwandlung in ein P-Konto sofern die Pfändung noch nicht länger als ich 4 Wochen (war doch die Frist?) her ist, ansonsten selber Schuld.... Und wenn er dann nach Umwandlung einen entsprechenden Antrag stellt oder du nett bist und die Erinnerung umdeutest, kann man konkret prüfen, ob der Pfädungsschutzantrag begründet ist und durchgehen kann (Gläubiger anhören, Unterlagen anfordern, einstweilen einstellen ggf.).
    Jetzt würd ich ihm das jedenfalls erstmal so schildern (Erinnerung nicht begründet sofern kein weiterer Sachvortrag erfolgt, Anregung zur Rücknahme + Erklärung Umwandlung P-Konto und ggf. Pfändungsschutzantrag). Falls er nichts weiter macht - Nichtabhilfe und Richtervorlage.

  • O.k. dann im Prinzip wie die Vorredner schon geschrieben haben: "Einspruch" gegen Pfändung gibt es nicht, wäre als Erinnerung auszulegen, diese ist jedoch unbegründet, da keine zu beachtenden Vorschriften bei der ZV verletzt wurden -> hierauf den Schuldner hinweisen und Rücknahme nahelegen sowie ggf. darauf, dass Pfändungsschutz mittels Umwandlung des gepfändeten Kontos in ein P-Konto möglich ist.

    Alternative: gleich Nichtabhilfe und Richtervorlage...

  • Sehe hier gar keine Möglichkeit.

    Selbst wenn ein P-Konto einrichtet wird, nach welcher Vorschrift sollte dann eine Freigabe in der immensen Höhe (Stichwort Löhne und Sozialabgaben) erfolgen?

    § 850i ZPO greift m. E. nicht, da er nicht selbständig ist, sondernd es sich um das Geld einer dritten (juristischen) Person handelt. Personenidentität ist ja gerade nicht gegeben.

    Ergebnis: wie AlissaKiu (Nichtabhilfe und Vorlage an Richter)

  • Was mir zunächst mal komisch vorkommt:

    Der Schuldner hat eine UG mittlerer Größe (mit Angestellten usw.) und das Geschäftskonto läuft auf seinen Namen und nicht auf den der UG, welche ja selbst Rechtsfähig ist? Da könnte man schon auf Ideen kommen :teufel:

    Ansonsten ist der Schuldner ein Stück weit selbst schuld, wenn er fremdes Geld (das der UG) auf seinen Namen laufen lässt. So ähnliche Fälle kommen öfter vor. Ich habe Regelmäßig so Spezialisten, die Gelder von Bekannten (mit Kontopfändungen) auf ihre Konten umleiten um die Beträge vor der Pfändung zu schützen. Wenn bei denen dann halt auch die Pfändung kommt, haben die ein Problem (also ein noch größeres ohnehin ;)). Man könnte allenfalls versuchen mit 765a ZPO an der Konstellation herumzubasteln, aber auch da würde ich mich eigentlich quer stellen.

    Ansonsten wie Boni: P-Konto und dann mal schauen, was an Anträgen kommt...

  • Unabhängig von den bisher diskutierten Fragen von wg. Pfändungsschutz: Manchmal lohnt sich eine Nachfrage nach der Höhe des sich auf dem Konto befindlichen Guthabens - manche Banken blocken das ganze Konto, auch wenn die Höhe der Vollstreckungsforderung (wesentlich) niedriger ist.

  • Wenn der Sachverhalt stimmt, lässt er Zahlungseingänge seiner UG teilweise oder ganz über sein eigenes
    Geschäftskonto laufen. Soweit , so schlecht.

    Hintergrund wird wahrscheinlich sein, dass das Konto der UG ebenfalls mit Kontopfändung belegt ist. Dann wird eben
    ein neues Geschäftskonto eröffnet , in der Hoffnung, dass es niemand merkt.

    Sollte das bei uns passieren, wird der Kunde wegen Kontomissbrauch angeschrieben und zum Unterlassen aufgefordert.
    Bei Zuwiderhandlung droht Kontokündigung wegen Missbrauch.

    Falls das Guthaben tatsächlich richtig auf dem Konto ist (er ist z.B. Sub-Unternehmer der UG mit eigenen Angestellten),
    kann er in 4-Wochenfrist in eine P-Konto umwandeln. Ansonsten ist das Geld eben beim Gläubiger gut aufgehoben.

    Und was die UG angeht: Hier wird oft § 18 InsO vergessen: Eröffnungsgrund einer Insolvenz ist bereits die drohende
    Zahlungsunfähigkeit. Er wäre streng genommen schon verpflichtet über Inso-Antrag nachzudenken, ansonsten begibt
    er sich in Gefahr der Inso-Verschleppung.

  • ...

    Und was die UG angeht: Hier wird oft § 18 InsO vergessen: Eröffnungsgrund einer Insolvenz ist bereits die drohende
    Zahlungsunfähigkeit. Er wäre streng genommen schon verpflichtet über Inso-Antrag nachzudenken, ansonsten begibt
    er sich in Gefahr der Inso-Verschleppung.


    Nicht ganz:
    Das Insolvenzverfahren kann nach § 18 InsO auch (schon) bei drohender Zahlungsunfähigkeit, wenn der Schuldner einen entsprechenden Antrag stellt (freiwilliger Antrag). Strafbare Insolvenzverschleppung liegt nur vor, wenn, bei den "Pflichtgründen" einer Kapitalgesellschadt, d.h. Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) oder Überschuldung (§ 19 InsO) ein Antrag nicht gestellt wird (sowie bei Führungslosigkeit von Kapitalgesellschaften, § 15a Abs. 3 InsO).

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Ggf. § 805k i.V.m. § 850f Abs. 1 Buchst. b)? :gruebel:

    Aus meiner Sicht nicht.

    Auch § 850f Abs. 1 ZPO regelt Pfändungsschutz von Arbeitseinkommen des Schuldners. Hier sind Zahlungen für einen Dritten (die UG) eingegangen.

    Letztlich ist die UG auch (nur) ein Gläubiger wie alle anderen. Es widerspricht den Grundsätzen der Einzelzwangsvollstreckung, den Gläubiger UG durch Freigabe von Beträgen auf dem Konto des Schuldners (über welche Norm auch immer) besser zu stellen als den Pfändungsgläubiger.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!