Vor- und Nacherbfolge

  • Bin etwas ratlos bzgl. einer Formulierung im Testament:

    Die Erblasserin setzt A zum Vorerben ein. Er ist befreit. Zum Nacherben setzt sie B ein. Ersatznacherben sollen dessen Abkömmlinge zu gleichen Teilen sein.
    Sollten keine Abkömmlinge vorhanden sein, so soll A, kein Vorerbe, sondern direkter Erbe sein.
    Das Anwartschaftsrecht ist weder vererblich noch übertragbar.

    Handelt es sich bei dem fettgedruckten Satz um eine Bedingung bzgl. einer aufschieben bedingten Vollerbschaft. Wie würdet ihr den Nacherbenvermerk formulieren?

  • Das kann nach Lage der Dinge nur das Ableben des Vorerben sein.

    Im Übrigen ist die rechtliche Konstruktion nicht das Entscheidende.

    Da das NE-Anwartschaftsrecht nicht übertragbar und nicht vererblich ist und auch keine Ersatznacherben bestimmt sind, falls der Vorerbe überhaupt keine Abkömmlinge hinterlässt, wird der Vorerbe rückwirkend auf den Erbfall Vollerbe. Allerdings stellt sich dies - wie auch sonst - erst im Zeitpunkt seines eigenen Ablebens heraus. Die Verfügungsbeschränkung des § 2113 Abs. 2 BGB gilt aber ab sofort und hierauf kommt es alleine an.

  • Ein Zeitpunkt ist nicht benannt.

    Komisch ist ja dass als Nacherbe der Sohn des Vorerben und Enkelsohn der Erblasserin benannt wurde und als Ersatznachwerben die Kinder des Sohnes/Enkelsohnes. Ob es diese bereits gibt ist natürlich nicht bekannt.

  • Ich sehe darin kein Problem.

    A soll Vorerbe sein.
    B ist Nacherbe, ersatzweise seine Abkömmlinge, und wenn keine vorhanden sind, kommt die Nacherbfolge mnagels Vererblichkeit des NE-AWR in Wegfall und dadurch wird A Vollerbe.

    Also kein anderer Fall, als wenn B ohne Ersatznacherbfolge zum Nacherben eingesetzt wäre, denn auch hier kommt die Nacherbfolge mangels Vererblichkeit des NE-AWR in Wegfall, wenn B den Nacherbfall nicht erlebt.

    Es fragt sich in beiden Fällen nur: Wann wird A Vollerbe? Das ist relativ klar: In dem Zeitpunkt, zu welchem der potentielle B ohne Hinterlassung von Abkömmlingen verstirbt.

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