Geschäftsgebühr und Verzug bei Teilzahlungen

  • Hallo,

    ich habe einmal ein kniffeliges Problem, bei dessen Lösung ich mir etwas unsicher bin:

    Rechtsanwalt A wird mandatiert, eine Forderung in Höhe von 1.500 Euro aus einer laufenden Geschäftsverbindung außergerichtlich geltend zu machen, wobei bzgl. 1.000 Euro der aus mehreren Einzelpositionen bestehenden Forderung die Verzugsvoraussetzungen vorliegen, bzgl. der übrigen 500 Euro noch nicht.

    Rechtsanwalt A fordert die Gegenseite namens seines Mandanten zur Zahlung auf, wobei die Geschäftsgebühr aus 1.000 Euro geltend gemacht wird (bzgl. des übrigen Teils liegen die Verzugsvoraussetzungen ja noch nicht vor).

    Daraufhin zahlt der Schuldner 500 Euro auf die ältesten Forderungen, mit denen er sich bereits in Verzug befindet. Gleichzeitig tritt bzgl. der neueren Forderungen in Höhe von 500 Euro Verzug ein.

    Die Geschäftsgebühr soll nun im Rahmen des Mahnverfahrens als Verzugsschaden (neben den noch offenen Hauptforderungen) tituliert werden.

    Kann sie aus einem Wert in Höhe von 1.000 Euro oder 1.500 Euro als Verzugsschaden tituliert werden?

    Meine Überlegungen: Mit Mandatserteilung (bzw. Entgegennahme der Information) ist die GG aus 1.500 Euro entstanden. Sukzessive ist Verzug eingetreten. Die Zahlung in Höhe von 500 Euro ist nicht gegenstandsreduzierend zu berücksichtigen, da sie auf einen Teil der Forderung gezahlt wurde, bzgl. dem zum Zeitpunkt der Zahlung ja schon Verzug vorlag. Ergo: Gegenstandswert 1.500 Euro.

    Was meint ihr?

    Gruß
    DD

    -Vanitas vanitatum et omnia vanitas -



  • Spontan denke ich, dass der Gläubiger auf dem Anteil der GG, der auf die "letzten" 500,- € entfällt, sitzen bleibt. Denn bei Entstehung lag noch kein Verzug vor. Also wäre nur eine GG aus 1.000,- € zu fordern.

  • Danke!

    Wurde nach Verzugseintritt nochmals eine außergerichtliche Tätigkeit entfaltet?

    Ja, ein zweites Aufforderungsschreiben.

    Edit: S.H. dürfte Recht haben. Die Geschäftsgebühr ist keine "Dauergebühr" (vgl. BGH, NJW 1985, 320, 324 - Kosten der verzugsauslösenden Erstmahnung), sodass ein späterer Verzugseintritt irrelevant ist.

    -Vanitas vanitatum et omnia vanitas -



    Einmal editiert, zuletzt von DeliriumDriver (23. Februar 2017 um 12:24)

  • Den Sachverhalt kann man auch anders werten, daß der RA bezüglich der noch nicht im Verzug befindlichen 500 € lediglich bedingt beauftragt war, mithin der Auftrag und damit auch der Anspruch auf die erhöhte GG erst mit Eintritt des Verzuges eintreten sollte. Dafür spricht, daß ein weiteres Aufforderungsschreiben wegen dieser 500 € nach Verzug erfolgte, nachdem lediglich die 1.000 € und die GG aus 1.000 € geltend gemacht wurde. Insofern sähe ich kein Problem, die Kosten der weitergehenden Beauftragung wegen der 500 € auch als Verzugsschaden anzusehen, so daß die GG aus 1.500 € ggf. zu erstatten wäre.

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  • Wenn im ersten anwaltlichen Schreiben (wie oben beschrieben) schon zur Zahlung von 1.500 HF aufgefordert wurde, dann ist die GG aus diesem Wert bereits entstanden. Sie ist aber nur hinsichtlich 1.000 HF Verzugsschaden. Bzgl der weiteren 500 HF kann sich auch mit späterer weiterer Anwaltstätigkeit kein Anspruch aus Verzug mehr ergeben.

  • Danke :daumenrau

    Zitat

    Den Sachverhalt kann man auch anders werten, daß der RA bezüglich der noch nicht im Verzug befindlichen 500 € lediglich bedingt beauftragt war, mithin der Auftrag und damit auch der Anspruch auf die erhöhte GG erst mit Eintritt des Verzuges eintreten sollte. Dafür spricht, daß ein weiteres Aufforderungsschreiben wegen dieser 500 € nach Verzug erfolgte, nachdem lediglich die 1.000 € und die GG aus 1.000 € geltend gemacht wurde. Insofern sähe ich kein Problem, die Kosten der weitergehenden Beauftragung wegen der 500 € auch als Verzugsschaden anzusehen, so daß die GG aus 1.500 € ggf. zu erstatten wäre.

    Das sollte man dann für neue Mandate mal im Hinterkopf behalten. ;)

    -Vanitas vanitatum et omnia vanitas -



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