Hallo,
ich habe einmal ein kniffeliges Problem, bei dessen Lösung ich mir etwas unsicher bin:
Rechtsanwalt A wird mandatiert, eine Forderung in Höhe von 1.500 Euro aus einer laufenden Geschäftsverbindung außergerichtlich geltend zu machen, wobei bzgl. 1.000 Euro der aus mehreren Einzelpositionen bestehenden Forderung die Verzugsvoraussetzungen vorliegen, bzgl. der übrigen 500 Euro noch nicht.
Rechtsanwalt A fordert die Gegenseite namens seines Mandanten zur Zahlung auf, wobei die Geschäftsgebühr aus 1.000 Euro geltend gemacht wird (bzgl. des übrigen Teils liegen die Verzugsvoraussetzungen ja noch nicht vor).
Daraufhin zahlt der Schuldner 500 Euro auf die ältesten Forderungen, mit denen er sich bereits in Verzug befindet. Gleichzeitig tritt bzgl. der neueren Forderungen in Höhe von 500 Euro Verzug ein.
Die Geschäftsgebühr soll nun im Rahmen des Mahnverfahrens als Verzugsschaden (neben den noch offenen Hauptforderungen) tituliert werden.
Kann sie aus einem Wert in Höhe von 1.000 Euro oder 1.500 Euro als Verzugsschaden tituliert werden?
Meine Überlegungen: Mit Mandatserteilung (bzw. Entgegennahme der Information) ist die GG aus 1.500 Euro entstanden. Sukzessive ist Verzug eingetreten. Die Zahlung in Höhe von 500 Euro ist nicht gegenstandsreduzierend zu berücksichtigen, da sie auf einen Teil der Forderung gezahlt wurde, bzgl. dem zum Zeitpunkt der Zahlung ja schon Verzug vorlag. Ergo: Gegenstandswert 1.500 Euro.
Was meint ihr?
Gruß
DD