verdeckte Nachverpfändung

  • Hallo, liebe Forengemeinde,hier wurde ein Antrag auf Eintragung einer Pfandhafterstreckung gestellt.Der Sachverhalt stellt sich wie folgt dar:Im Jahr 2006 wurden zu Lasten des Grundstücks 1 zwei Eigentümerbriefgrundschulden eingetragen.Diese wurden im Jahr 2007 an B abgetreten. Eine Eintragung der Abtretung wurde nie beantragt, so dass das Grundbuch den Gläubiger B nicht verlautbart.Nunmehr bewilligt der Grundstückseigentümer eine Pfandhafterstreckung für Grundstück 2 zu Gunsten des Grundstückseigentümers, nicht zu Gunsten des wahren Berechtigten B.Der Notar legt die Urkunde über die Pfandhafterstreckung vor, die beiden Grundschuldbriefe, die beiden Abtretungsurkunden aus dem Jahr 2007 und eine notariell beglaubigte Zustimmungserklärung von B zur Urkunde über die Pfandhafterstreckung.Sowohl in der Zustimmungserklärung als auch aus dem Antrag des Notars geht hervor, dass ein Grundbuchvollzug bezüglich der beiden Grundschuldabtretungen ausdrücklich nicht gewünscht wird.Der Antrag auf Pfandhafterstreckung kann meines Erachtens so wie beantragt nicht vollzogen werden.Das Grundbuch würde unrichtig werden, wenn ich die Nachverpfändung zu Gunsten von E an dem Grundstück 2 eintragen würde.Meines Erachtens müsste die Voreintragung von B bezüglich des Grundpfandrechts an dem Grundstück 1 gemäß § 39 GBO herbeigeführt und außerdem eine Bewilligung des Grundstückseigentümers hinsichtlich der Nachverpfändung des Grundstücks 2 zu Gunsten des Gläubigers B eingereicht werden.Was meint ihr dazu? Ich tendiere dazu den Antrag zurückzuweisen.

  • Ohne vorherige Eintragung der Abtretung wird der Vollzug nicht möglich sein (s. Ertl „Verdeckte Nachverpfändung und Pfandfreigabe von Grundstücken“, DNotZ 1990, 684/688, Fall 3).

    Allerdings gibt es auch die bei Ertl oder in der Kommentierung von Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15. Auflage 2012 in RN 2649 aufgezeigten weiteren Gestaltungsmöglichkeiten.

    Auf diese würde ich in dem Anhörungsschreiben, das vor der Zurückweisung geboten ist
    http://rechtspflegerforum.de/showthread.php…929#post1100929
    hinweisen.

    Falls die Voraussetzungen für die Bestandteilszuschreibung des Grundstücks 2 gegeben sind, wäre das die einfachste Lösung. Ansonsten könnte aber auch die treuhänderische Rückabtretung des Grundpfandrechts an den eingetragenen Berechtigten , die Nachverpfändung des mitzubelastenden Grundstücks zu seinen Gunsten und anschließend die neuerliche Abtretung des Gesamt-Grundpfandrechts an den Gläubiger, dessen Berechtigung nicht offengelegt werden soll, erfolgen.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Der Aufsatz von Ertl und die Ausführungen im Stöber sind mir bekannt. Eine Bestandteilszuschreibung kommt im vorliegenden Fall nicht in Betracht.
    Bezüglich der treuhänderischen Rückabtretung frage ich mich, ob mir dies durch Vorlage von Urkunden nachgewiesen werden muss. Außerdem ist fraglich, ob
    ich den Notar auf diesen für den derzeitigen Gläubiger nicht risikofreien Weg hinweisen sollte.
    Natürlich würde ich vor Antragszurückweisung ein aufklärendes Schreiben absenden, Zwischenverfügung kommt meines Erachtens nicht in Betracht.
    Sofern der Notar den Antrag auf Eintragung der Abtretung noch stellen sollte, müsste meines Erachtens trotzdem der Antrag auf Nachverpfändung zurückgenommen und könnte erst nach oder gleichzeitig mit dem Antrag auf Eintragung der Abtretung nochmals eingereicht werden.
    Dem Notar bleibt nach dem gegenwärtigen Sachstand wohl nur vorerst der Weg der Antragsrücknahme.

  • Ich sehe das so, dass es Sache der Beteiligten ist, sich über das Risiko, das mit einer treuhänderische Rückabtretung verbunden ist, zu verlässigen, d. h. ggf. den Rechtsrat eines Angehörigen der rechtsberatenden Berufe in Anspruch zu nehmen.

    Meines Erachtens nach ist es auch nicht erforderlich, dass der bisher gestellte Antrag zurückgenommen wird, damit ein Antrag, von dessen Vollzug er abhängig ist, vorab vollzogen werden kann.

    Im Grunde genommen ist es vorliegend falsch, den Antrag zurückweisen zu wollen. Sein Vollzug ist davon abhängig, dass die Voreintragung der Abtretung, zu der die beiden Grundschuldbriefe und die beiden Abtretungsurkunden aus dem Jahr 2007 vorgelegt wurden, beantragt wird. Zu dieser Voreintragung kann jedoch Zwischenverfügung ergehen; s. Volmer in Keller/Munzig, Grundbuchrecht – Kommentar, 7. Auflage 2015, § 39 RN 32 und hier:
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…777#post1055777
    Und wenn Zwischenverfügung ergehen kann, ist der gestellte Antrag auch nicht zurückzunehmen, weil ihm dann ja die Grundlage, die Anlass für die Zwischenverfügung war, entzogen würde.

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  • Bin gedanklich immer noch mit der Problematik befasst.
    Kann ich in der vom Notar mit eingereichten Zustimmungserklärung der "wahren" Gläubigerin eine treuhänderische Rückabtretung zu Gunsten der Buchberechtigten sehen (Form des § 29 GBO ist gewahrt)?
    Die Briefe wurden zudem vom Notar mit dem Hinweis eingereicht, dass diese als Berechtigungsnachweis der "wahren" Gläubigerin dienen.
    Dann könnte ich wohl doch die Nachverpfändung eintragen. Es wären dann weder die Eintragung der vorhergehenden Abtretung erforderlich noch eine Bewilligung zugunsten des "wahren" Gläubigers.

  • „Wahrer“ Gläubiger ist der Gläubiger, auf den das Pfandrecht außerhalb des Grundbuchs übergegangen ist. Wenn die Briefe vom Notar mit dem Hinweis eingereicht wurden, dass sie als Berechtigungsnachweis der "wahren" Gläubigerin dienen, dann kann das schon daraufhin deuten, dass in der eingereichten Zustimmungserklärung auch die Rückabtretung an den Buchgläubiger gesehen werden kann. Allerdings wäre mir das angesichts des von Dir selbst angesprochenen „nicht risikofreien Wegs“ zu heikel, um ohne entsprechende Erklärung des Gläubigers zu dieser Erkenntnis zu gelangen. Schließlich müsste nach der Nachverpfändung des mitzubelastenden Grundstücks zugunsten des Buchgläubigers -wobei insoweit die Neufassung des § 1193 BGB durch das Risikobegrenzungsgesetz vom 12.8.2008 (BGBl I S. 1666) zu beachten wäre; s. OLG München, Beschluss vom 26.01.2010 - 34 Wx 112/09; BGH, Beschluss vom 10.06.2010, V ZB 22/10- anschließend die neuerliche Abtretung des Gesamt-Grundpfandrechts an den Gläubiger, dessen Berechtigung nicht offengelegt werden soll, erfolgen. Und dazu liegen Dir ja offenbar keine Erklärungen vor.

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