Antrag § 37 Abs. 2 BGB, Wirksamkeit der Aufnahme von Mitgliedern

  • Hallo,

    ich habe einen nervigen Schützenverein, der aus 2 Lagern besteht. Jetzt liegt ein Antrag nach § 37 Abs. 2 BGB vor.

    Vorgeschichte:
    Der einzelvertretungsberechtigte Vorstandsvorsitzende (V) hat sich nicht in die Karten gucken lassen und keine MV abgehalten. Die große Mehrheit des kleinen Vereins hat sich daraufhin versammelt, V auch dabei, und hat neuen Vor. gewählt und V ausgeschlossen. Hatte ich eingetragen. Musste ich aber nach zivilrechtlichem Urteil wieder löschen (Anfängerfehler:(). Jetzt soll es richtig laufen über § 37 II.

    Der Antrag ist soweit i. O.. V hat aber daraufhin eine MV einberufen und auch abgehalten. Die TOP entsprechen gerade so dem Antrag. Nun kommt's:
    V stellt in der Versammlung einen Schwung neuer Mitglieder (darunter ganze Familien) vor, die er selbst aufgenommen hatte, weil er sich nach § 26 BGB dazu berechtigt sieht. Laut Satzung geschieht die Aufnahme durch den Vorstand. Dazu gehören weitere Mitglieder, die auch meine A'steller sind. Der Großteil der Altmitglieder hat die Versammlung vorzeitig verlassen. In der MV wurden die geforderten TOP größtenteils abgelehnt und neu gewählt. Dabei ist V bestätigt und der weitere Vorstand komplett ersetzt worden.

    Dadurch ergeben sich viele Fragen/Probleme:

    -Meine Antragsteller sind plötzlich eine zu geringe Minderheit für § 37 II. Ist der Antrag deshalb schon zurückzuweisen?
    -Sie erreichen nicht mehr wie bisher die einfache Mehrheit bei Beschlüssen.
    -War die MV nach dem Verlassen der Altmitglieder noch beschlussfähig? Ohne die Neumitgl. wäre das so.
    -Wurde § 37 II durch das Verlassen der Vers. verwirkt?

    Stöber ist nicht klar zu verstehen. Er schreibt, dass die Aufnahme auch bei Satzungsverstoß wirksam ist, hat aber ein anderes Beispiel. Dann wäre der alte erweiterte Vorstand auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.
    Er sagt aber auch etwas zur Zuständigkeit, empflieht klare Regelungen in der Satzung. Ob die aber nach außen wirken, lässt er aus. Wenn ich Außen- und Innenwirkung unterscheide, berührt das die Beziehung zu den Altmitgliedern, die damit natürlich nicht einverstanden sind?

    Im ersten Anlauf habe ich nach langer Beratung mit dem Richter noch keinen Beschluss gemacht, sondern den A'Stellern erstmal mitgeteilt, dass der Antrag erledigt ist durch Abhaltung der MV, auf Wirksamkeit der neuen Aufnahmeverträge und den Zivilrechtsweg verwiesen, obwohl das echt stinkt. Man wehrt sich jetzt.

    Mein Richter sagt: Umgehung des Minderheitenrechts, unwirksame Aufnahme, aber ohne saubere Begründung. Ich finde ja auch, dass eigentlich § 117 BGB gelten könnte, da die Aufnahmen Scheingeschäfte sein könnten. Müsste ich da aber nicht noch ermitteln? Da werde ich nie fertig. Ich würde jetzt gern einfach entscheiden. Dann mag sich das Beschwerdegericht der Sache annehmen. Aber es soll halt auch passen.

    Danke für Eure Ideen!

    Für den Optimisten ist das Leben kein Problem, sondern bereits die Lösung.
    Marcel Pagnol

  • ... Dabei ist V bestätigt und der weitere Vorstand komplett ersetzt worden. Dadurch ergeben sich viele Fragen/Probleme:
    -Meine Antragsteller sind plötzlich eine zu geringe Minderheit für § 37 II. Ist der Antrag deshalb schon zurückzuweisen?
    -Sie erreichen nicht mehr wie bisher die einfache Mehrheit bei Beschlüssen.
    -War die MV nach dem Verlassen der Altmitglieder noch beschlussfähig? Ohne die Neumitgl. wäre das so.
    -Wurde § 37 II durch das Verlassen der Vers. verwirkt?

    Stöber ist nicht klar zu verstehen. Er schreibt, dass die Aufnahme auch bei Satzungsverstoß wirksam ist, hat aber ein anderes Beispiel. Dann wäre der alte erweiterte Vorstand auf den Zivilrechtsweg zu verweisen. Er sagt aber auch etwas zur Zuständigkeit, empflieht klare Regelungen in der Satzung. Ob die aber nach außen wirken, lässt er aus. Wenn ich Außen- und Innenwirkung unterscheide, berührt das die Beziehung zu den Altmitgliedern, die damit natürlich nicht einverstanden sind? Im ersten Anlauf habe ich nach langer Beratung mit dem Richter noch keinen Beschluss gemacht, sondern den A'Stellern erstmal mitgeteilt, dass der Antrag erledigt ist durch Abhaltung der MV, auf Wirksamkeit der neuen Aufnahmeverträge und den Zivilrechtsweg verwiesen, obwohl das echt stinkt. Man wehrt sich jetzt. Mein Richter sagt: Umgehung des Minderheitenrechts, unwirksame Aufnahme, aber ohne saubere Begründung. Ich finde ja auch, dass eigentlich § 117 BGB gelten könnte, da die Aufnahmen Scheingeschäfte sein könnten. Müsste ich da aber nicht noch ermitteln? Da werde ich nie fertig. Ich würde jetzt gern einfach entscheiden. Dann mag sich das Beschwerdegericht der Sache annehmen. Aber es soll halt auch passen. Danke für Eure Ideen!


    a) Die Aufnahmen sind sicher keine Scheingeschäfte, denn V wollte die Aufnahmen ganz sicher (er war ja auf die neuen Stimmen angewiesen) und die Neumitglieder auch. Es sollte damit auch kein anderes Rechtsgeschäft als die Aufnahme kaschiert werden.
    Davon zu trennen ist die Frage, ob die Aufnahmen wirksam waren, weil V alleine gehandelt hat. Ist aber schwierig, weil er ja auch alleinvertretungsberechtigt war. Wäre m.E. auf dem Zivilrechtsweg zu klären. Dahin gehört dann auch die Frage, ob die Mitgliederversammlung durch den Auszug beschlussunfähig geworden ist und (!) ob dies rechtzeitig in der Versammlung hätte gerügt werden müssen.

    b) Richtig ist m.E. der Ansatz, dass durch die Abhaltung der von V einberufenen Mitgliederversammlung der Antrag bach § 37 Abs. 2 BGB überholt ist, denn die gewünschte Versammlung mit den gewünschten Themen hat stattgefunden.


    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Gibt es vielleicht auch die elegante Möglichkeit , den Antrag abzulehnen wegen zu vieler Streitfragen und direkt auf den Zivilrechtsweg zu verweisen? So könnte man sich hier den Einzelwertungen entziehen. Hab ja hier außerdem noch den Richter, den ich mit einbezogen habe, und der positiv bescheiden würde. Vielleicht leg ich es ihm wegen rechtl. Schwierigkeit vor, obwohl einem da doch der Stolz im Wege ist...

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    Marcel Pagnol

  • Ich stimme AndreasH zu. Der Antrag nach 37 Abs. 2 BGB kannst du ablehnen, weil der Vorstand auf die Forderung der Minderheit schon eingegangen ist. Einen Rechtsanspruch darauf, dass die MV dann in ihrem Interesse beschließt, gibt es hingegen nicht. Gegen die Ablehnung können sich die Beteiligten ja beschweren.

    Bezüglich der Wirksamkeit der Beschlüsse (auf Grund der Aufnahme neuer Mitglieder nur durch den Vorsitzenden) sollten die Mitglieder an die ordentliche Gerichtsbarkeit verwiesen werden.

    Sollten weitere Vorstandsmitglieder im Vereinsregister eingetragen sein und nun eine Anmeldung auf der Grundlage dieser Beschlüsse bei Dir eingehen, hast du noch die Möglichkeit, das Eintragungsverfahren nach § 381 FamFG auszusetzen und den Antragstellern aufzugeben, die Wirksamkeit der Beschlüsse zivilgerichtlich feststellen zu lassen.

    Den Antragstellern nach 37 Abs. 2 BGB könntest du noch ans Herz legen, ihren eigenen Verein zu gründen, so ist die Sache jedenfalls bei uns - in der gleichen Konstellation - vor ein paar Jahre ausgegangen.

    Gesegnet seien jene, die nichts zu sagen haben und den Mund halten! (Oscar Wilde)


  • Sollten weitere Vorstandsmitglieder im Vereinsregister eingetragen sein und nun eine Anmeldung auf der Grundlage dieser Beschlüsse bei Dir eingehen, hast du noch die Möglichkeit, das Eintragungsverfahren nach § 381 FamFG auszusetzen und den Antragstellern aufzugeben, die Wirksamkeit der Beschlüsse zivilgerichtlich feststellen zu lassen.

    Den Antragstellern nach 37 Abs. 2 BGB könntest du noch ans Herz legen, ihren eigenen Verein zu gründen, so ist die Sache jedenfalls bei uns - in der gleichen Konstellation - vor ein paar Jahre ausgegangen.

    Nur der Vorsitzende ist allein vertretungsbefugt. Das macht es ja so problematisch. Er nutzt diese Macht offensichtlich mißbräuchlich aus. Der Mensch ist in allen Abteilungen unseres AG bekannt. Er hat ja, weil er von mir aus dem Register gestrichen worden war, bereits einen 2. Schützenverein-Verein gegründet. Ich dachte damals, damit hätte sich alles erledigt. Aber so billig sind sicher solche Sportanlagen nicht ...

    Das Antragstellerlager hatte ich auch schon soweit, dass sie austreten und einen eigenen Verein gründen wollen. Aber die Kosten für einen eigenen Schießstand etc. ...

    Ich rede nochmal mit dem Herrn Richter und danke vielmals für Eure Unterstützung.

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    Marcel Pagnol

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