Hallo,
ich habe einen nervigen Schützenverein, der aus 2 Lagern besteht. Jetzt liegt ein Antrag nach § 37 Abs. 2 BGB vor.
Vorgeschichte:
Der einzelvertretungsberechtigte Vorstandsvorsitzende (V) hat sich nicht in die Karten gucken lassen und keine MV abgehalten. Die große Mehrheit des kleinen Vereins hat sich daraufhin versammelt, V auch dabei, und hat neuen Vor. gewählt und V ausgeschlossen. Hatte ich eingetragen. Musste ich aber nach zivilrechtlichem Urteil wieder löschen (Anfängerfehler:(). Jetzt soll es richtig laufen über § 37 II.
Der Antrag ist soweit i. O.. V hat aber daraufhin eine MV einberufen und auch abgehalten. Die TOP entsprechen gerade so dem Antrag. Nun kommt's:
V stellt in der Versammlung einen Schwung neuer Mitglieder (darunter ganze Familien) vor, die er selbst aufgenommen hatte, weil er sich nach § 26 BGB dazu berechtigt sieht. Laut Satzung geschieht die Aufnahme durch den Vorstand. Dazu gehören weitere Mitglieder, die auch meine A'steller sind. Der Großteil der Altmitglieder hat die Versammlung vorzeitig verlassen. In der MV wurden die geforderten TOP größtenteils abgelehnt und neu gewählt. Dabei ist V bestätigt und der weitere Vorstand komplett ersetzt worden.
Dadurch ergeben sich viele Fragen/Probleme:
-Meine Antragsteller sind plötzlich eine zu geringe Minderheit für § 37 II. Ist der Antrag deshalb schon zurückzuweisen?
-Sie erreichen nicht mehr wie bisher die einfache Mehrheit bei Beschlüssen.
-War die MV nach dem Verlassen der Altmitglieder noch beschlussfähig? Ohne die Neumitgl. wäre das so.
-Wurde § 37 II durch das Verlassen der Vers. verwirkt?
Stöber ist nicht klar zu verstehen. Er schreibt, dass die Aufnahme auch bei Satzungsverstoß wirksam ist, hat aber ein anderes Beispiel. Dann wäre der alte erweiterte Vorstand auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.
Er sagt aber auch etwas zur Zuständigkeit, empflieht klare Regelungen in der Satzung. Ob die aber nach außen wirken, lässt er aus. Wenn ich Außen- und Innenwirkung unterscheide, berührt das die Beziehung zu den Altmitgliedern, die damit natürlich nicht einverstanden sind?
Im ersten Anlauf habe ich nach langer Beratung mit dem Richter noch keinen Beschluss gemacht, sondern den A'Stellern erstmal mitgeteilt, dass der Antrag erledigt ist durch Abhaltung der MV, auf Wirksamkeit der neuen Aufnahmeverträge und den Zivilrechtsweg verwiesen, obwohl das echt stinkt. Man wehrt sich jetzt.
Mein Richter sagt: Umgehung des Minderheitenrechts, unwirksame Aufnahme, aber ohne saubere Begründung. Ich finde ja auch, dass eigentlich § 117 BGB gelten könnte, da die Aufnahmen Scheingeschäfte sein könnten. Müsste ich da aber nicht noch ermitteln? Da werde ich nie fertig. Ich würde jetzt gern einfach entscheiden. Dann mag sich das Beschwerdegericht der Sache annehmen. Aber es soll halt auch passen.
Danke für Eure Ideen!