Geldgeber als Empfangsberechtigter bei SHL im Strafverfahren

  • Aufgrund Beschluss des LG, wonach "die Beschwerde der StA mit der Maßgabe verworfen wird, dass der Beschuldigte eine Sicherheitsleistung i.H.v.... erbringt", soll hier ein Betrag hinterlegt werden. Ein Freund des Beschuldigten stellt das Geld zur Verfügung, nur dieser wurde im Antrag als Empfangsberechtigter eingetragen. Inzwischen konnte ich Antragsteller und Freund davon überzeugen, dass zumindest noch die Staatskasse als empfangsberechtigt angegeben werden muss ;), ich bin mir aber nicht sicher, ob der Freund tatsächlich als Empfangsberechtigter aufgenommen werden kann. Der Anspruch ist ja abtretbar, eine Abtretung ist allerdings bisher nicht erfolgt.
    Kann mir jemand helfen, obwohl schon Freitagnachmittag ist?

    2 Mal editiert, zuletzt von Machama (24. Februar 2017 um 13:49) aus folgendem Grund: Kommafehler

  • Natürlich kann derFreund als Empfangsberechtigter aufgenommen werden. Die HL-Stelle hat letztlich keinen Einfluss darauf, wen der Hinterleger angibt. Ob irgendwelche Abtretungen erfolgt sind, hat die HL-Stelle hier nicht zu interessieren. Es könnte höchstens sein, dass es Probleme bei der Rückzahlung geben wird, wenn die Staatskasse nicht als Empfangsberechtigte festgestellt wird.

  • Danke für die Bestätigung :).
    Wenn die Staatskasse nicht als empfangsberechtigt mit aufgenommen wird, macht die Hinterlegung als SHL ja keinen Sinn, dann müsste die HL-Stelle dem Beschuldigte und seinem Freund mit entsprechenden Freigabeerklärungen (nur der beiden!) das Geld doch ohne Beteiligung der Staatskasse wieder herausgeben. Die Hinterlegung soll i.R. des Strafverfahrens möglichst "richtig" erfolgen, weshalb bisher auch abgelehnt wurde, dass der Freund selbst statt des Beschuldigten hinterlegt.

  • Die Hinterlegung soll i.R. des Strafverfahrens möglichst "richtig" erfolgen, weshalb bisher auch abgelehnt wurde, dass der Freund selbst statt des Beschuldigten hinterlegt.

    Was ist denn daran falsch? Gemäß § 116 Abs. 1 Nr. 4 StPO kann auch ein anderer als der Beschuldigte die Sicherheit erbringen und damit auch hinterlegen. Der Dritte ist dann der Beteiligte im Hinterlegungsverfahren.

  • Die Hinterlegung soll i.R. des Strafverfahrens möglichst "richtig" erfolgen, weshalb bisher auch abgelehnt wurde, dass der Freund selbst statt des Beschuldigten hinterlegt.

    Was ist denn daran falsch? Gemäß § 116 Abs. 1 Nr. 4 StPO kann auch ein anderer als der Beschuldigte die Sicherheit erbringen und damit auch hinterlegen. Der Dritte ist dann der Beteiligte im Hinterlegungsverfahren.



    Technisch hast Du völlig recht, es ist ohne weiteres möglich. Aber es ist nicht das im Strafverfahren gewünschte Ergebnis. Die Geldhinterlegung ist eine Kaution, von der eine fluchthemmende Wirkung ausgehen soll. Wie groß ist die Fluchthemmung, wenn mir das Geld gar nicht gehört - das ist die Überlegung, vor der jeder Verantwortliche im Strafverfahren steht. Deswegen wird gsnz regelmäßig "Eigenhinterlegung" o.ä. zur Voraussetzung gemacht.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

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