Sparbuchumschreibung auf den Namen der Betreuerin

  • hallo,

    die Ehefrau betreut ihren Ehemann. Sie hat die Vermögenssorge , soweit sie nicht über Kontovollmachten verfügt.
    Sie hat für sämtliche Konten Vollmacht. Aus dem Jahresbericht habe ich ersehen, dass sie ein Sparbuch -ursprünglich auf den Namen des Mannes- auf ihren Namen umschreiben ließ. Auf Nachfrage erklärte sie, dass dies ihr Mann selbst vorgenommen habe bei der Bank; es sei sein Wunsch. Nach dem Gutachten ist er aber nicht ausreichend fähig Bankgeschäfte zu tätigen.

    Wie verhalte ich mich ? Sollte evtl. eine Ergänzungsbetreuung eingerichtet werden zur Prüfung etwaiger Ansprüche des Ehemanns gegenüber der Ehefrau auf Rückübertragung ?


  • Sollte evtl. eine Ergänzungsbetreuung eingerichtet werden zur Prüfung etwaiger Ansprüche des Ehemanns gegenüber der Ehefrau auf Rückübertragung ?

    Wieso nur evtl. ?:gruebel:
    Um den kommt man lediglich herum , wenn die o.g. Beteiligten nicht einsichtig sind und für Rückabwicklung selbst sorgen.

  • die Frau hat Vollmacht. Das geht uns nichts an!

    Hallo, da müsste doch zuerst geklärt werden, ob sie aufgrund der Vollmacht oder aufgrund der Betreuung mit Vermögenssorge gehandelt hat, bevor man das auf die Vollmacht abschiebt. Weder die normale Kontovollmacht noch die übliche Vorsorgevollmacht lässt eine Kontoumschreibung durch den Bevollmächtigten zu. Daher liegt der Schluss nahe, dass entweder das Sparkonto vorher auf beide Ehepartner gemeinsam lautete (dazu gibt der Sachverhalt aber keine Info) oder dass die Ehefrau aufgrund der (befreiten) Betreuung die Kontoumschreibung veranlasste und dann wäre das Betreuungsgericht wieder im Boot!? Schöne Grüße aus Bayern!Rene

  • die Frau hat Vollmacht. Das geht uns nichts an!

    Hallo, da müsste doch zuerst geklärt werden, ob sie aufgrund der Vollmacht oder aufgrund der Betreuung mit Vermögenssorge gehandelt hat, bevor man das auf die Vollmacht abschiebt. Weder die normale Kontovollmacht noch die übliche Vorsorgevollmacht lässt eine Kontoumschreibung durch den Bevollmächtigten zu. Daher liegt der Schluss nahe, dass entweder das Sparkonto vorher auf beide Ehepartner gemeinsam lautete (dazu gibt der Sachverhalt aber keine Info) oder dass die Ehefrau aufgrund der (befreiten) Betreuung die Kontoumschreibung veranlasste und dann wäre das Betreuungsgericht wieder im Boot!? Schöne Grüße aus Bayern!Rene

    Die betroffene Bank wird schon wissen wie sie Ihre Formulare zu verstehen hat.
    Der Sachverhalt - so wie er dargestellt wurde - gibt hier soweit erstmal keinerlei Hinweise auf irgendein beanstandungswürdiges Verhalten der Betreuerin, aber natürlich kann man da jetzt auch reinstechen wenn man unbedingt will.

  • die Frau hat Vollmacht. Das geht uns nichts an!

    Hallo, da müsste doch zuerst geklärt werden, ob sie aufgrund der Vollmacht oder aufgrund der Betreuung mit Vermögenssorge gehandelt hat, bevor man das auf die Vollmacht abschiebt. Weder die normale Kontovollmacht noch die übliche Vorsorgevollmacht lässt eine Kontoumschreibung durch den Bevollmächtigten zu. Daher liegt der Schluss nahe, dass entweder das Sparkonto vorher auf beide Ehepartner gemeinsam lautete (dazu gibt der Sachverhalt aber keine Info) oder dass die Ehefrau aufgrund der (befreiten) Betreuung die Kontoumschreibung veranlasste und dann wäre das Betreuungsgericht wieder im Boot!? Schöne Grüße aus Bayern!Rene

    Die Ehefrau war 'nur' Betreuerin, sofern sie keine Kontovollmacht hatte -so der Sachverhalt-. Also hat sie keine Doppelfunktion bzw. kommt es zu keiner Kompetenzüberschreitung.

    Sie hat nach Sachverhalt aufgrund Vollmacht umgeschrieben. Liegt ein wirksames Grundgeschäft vor, geht uns als Betreuungegericht die Sache nichts an.

    Die Frage der Wirksamkeit des Grundgeschäfts und einer evtl. sich daraus ergebenden Rückforderung der Forderung hat ein Erfänzungsbetreuer zu prüfen. Nicht das Betreuungsgericht.

  • die Frau hat Vollmacht. Das geht uns nichts an!

    Hallo, da müsste doch zuerst geklärt werden, ob sie aufgrund der Vollmacht oder aufgrund der Betreuung mit Vermögenssorge gehandelt hat, bevor man das auf die Vollmacht abschiebt. Weder die normale Kontovollmacht noch die übliche Vorsorgevollmacht lässt eine Kontoumschreibung durch den Bevollmächtigten zu. Daher liegt der Schluss nahe, dass entweder das Sparkonto vorher auf beide Ehepartner gemeinsam lautete (dazu gibt der Sachverhalt aber keine Info) oder dass die Ehefrau aufgrund der (befreiten) Betreuung die Kontoumschreibung veranlasste und dann wäre das Betreuungsgericht wieder im Boot!? Schöne Grüße aus Bayern!Rene

    Die Ehefrau war 'nur' Betreuerin, sofern sie keine Kontovollmacht hatte -so der Sachverhalt-. Also hat sie keine Doppelfunktion bzw. kommt es zu keiner Kompetenzüberschreitung.

    Sie hat nach Sachverhalt aufgrund Vollmacht umgeschrieben.
    Liegt ein wirksames Grundgeschäft vor, geht uns als Betreuungegericht die Sache nichts an.

    Die Frage der Wirksamkeit des Grundgeschäfts und einer evtl. sich daraus ergebenden Rückforderung der Forderung hat ein Erfänzungsbetreuer zu prüfen. Nicht das Betreuungsgericht.

    Hat sie gerade nicht, jedenfalls nicht wirksam, vgl. BGH, XI ZR 191/08, d.h. es kann nur auf Grund Betreuung gehandelt worden sein bzw. der Betroff. selbst, wobei dessen Handeln evtl. unwirksam ist.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

    Einmal editiert, zuletzt von Wobder (28. Februar 2017 um 10:17)

  • Dann muss man sich eben die Vollmacht zeigen lassen.
    Dann sieht man schon, ob's passt.

    👍
    Es kommt allein auf den Wortlaut der Vollmacht an. Die BGH Entscheidung ist nicht auf jede Ehegattenvollmacht anzuwenden. Lässt die Kontovollmacht Verfügungen unter Befreiung von Par. 181 BGB zu, kann die BGH Entscheidung nicht greifen.

  • ....Auf Nachfrage erklärte sie, dass dies ihr Mann selbst vorgenommen habe bei der Bank; es sei sein Wunsch. Nach dem Gutachten ist er aber nicht ausreichend fähig Bankgeschäfte zu tätigen. ...

    Dann kann man ja auch mal beim Betreuten selber nachfragen und mal bei der Bank anrufen, ob das der Betreute selber war,... wenn man das alles unbedingt ganz genau wissen will und der Betreuerin nicht glaubt.
    Gutachten stimmen bekanntlich immer nur für den Zeitpunkt der Begutachtung und die sog. lichten Momente gäb's auch noch und notfalls kann die Bevollmächtigte auch nochmal selber tätig werden.
    (Die Betreuerin darf das natürlich nicht!)
    Für die Akte langt einem ein kurzer Vermerk, dass es einem aufgefallen ist und man sich Gedanken darüber gemacht hat, warum, das nicht zwingend beanstandungswürdig ist.

    Wenn man der Sache aber nachgeht, sollte man erstmal soweit ermitteln bis man auch einen Sachverhalt hat, der weitere Veranlassungen erfordert oder eben nicht.

  • ...

    Deshalb nochmals: es kommt auf den Wortlaut der Vollmacht an...

    Ist klar und hat auch keiner bestritten. Ich bestreite aber, dass ein Vorschreiber diese überhaupt kannte, aber Hauptsache das letzte Wort haben.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

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