Verkauf durch Erben trotz Testamentsvollstreckung

  • Hallo,

    könnt Ihr mir bitte bei folgendem Fall helfen?

    Der Erbe verkauft an einen Dritten, und ich trage die Auflassungsvormerkung im Rang nach dem Testamentsvollstreckervermerk ein, weil ich davon ausgegangen bin, dass der TV den Kaufvertrag nachträglich genehmigen kann.
    Nun meine Frage: grober Unfug wegen Grundbuchsperre, oder ist das so möglich und kein Problem?

    VG, A. Hahn

  • Hallo,

    könnt Ihr mir bitte bei folgendem Fall helfen?

    Der Erbe verkauft an einen Dritten, und ich trage die Auflassungsvormerkung im Rang nach dem Testamentsvollstreckervermerk ein, weil ich davon ausgegangen bin, dass der TV den Kaufvertrag nachträglich genehmigen kann.
    Nun meine Frage: grober Unfug wegen Grundbuchsperre, oder ist das so möglich und kein Problem?

    VG, A. Hahn

    Durch die Eintragung dürfte das Grundbuch unrichtig geworden sein. Der Erbe war nicht bewilligungsberechtigt.

  • Mein Gedanke dazu: der Mangel wird geheilt durch die Genehmigung des TV. So kann man es ja in Fällen der vollmachtlosen Vertretung handhaben.
    hoffentlich ploppt mir das nicht hoch...

  • Mein Gedanke dazu: der Mangel wird geheilt durch die Genehmigung des TV. So kann man es ja in Fällen der vollmachtlosen Vertretung handhaben.
    hoffentlich ploppt mir das nicht hoch...

    Auf der Erwerberseite, nicht auf der Veräußererseite, weil es bei Letzterer mangels Mitwirkung des TV an einem vormerkungsfähigen Anspruch fehlt!

    Im Übrigen hat der TV-Vermerk keinen Rang. Das ist ein Verfügungs- und kein Rangproblem.

  • Voraussetzung für die Eintragung eines Amtswiderspruchs ist allerdings, dass sich an die unrichtige Eintragung ein gutgläubiger Erwerb anschließen kann. Das halte ich im vorliegenden Fall für fraglich, weil es bis dato keinen vormerkungsfähigen Anspruch gibt und es daher auch keinen gutgläubigen Erwerb der Vormerkung im Falle der Zession des Anspruchs geben kann.

  • Die Akte befindet sich gerade im Umlauf, aber die Einsichtssperre ist gesetzt.
    Wenn der Notar nun die Genehmigung des TV nachreicht, sollte alles gut sein. Wenn nicht, muss ich prüfen, wie das mit dem Amtswiderspruch geht bzw. wie ich die Vormerkung wieder aus dem GB bekomme.

    Besten Dank bis hierher schonmal!!

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