Familienverwaltungsgesellschaft - Erwerbsgeschäft?

  • Hallo,

    ich grüble derzeit darüber nach, ob der Beitritt eines Kindes zu einer Familien-KG (Eltern + Kind) genehmigungspflichtig ist, da mir unklar ist, ob die KG ein Erwerbsgeschäft betreibt.

    Lt. Genehmigungsantrag handelt es sich um eine rein vermögensverwaltende Gesellschaft.
    Vermögen: unbebautes + nicht vermietetes Grdst./Bankguthaben/Wertpapiere

    Der Unternehmensgegenstand im Vertrag:
    Verwaltung, Nutzung und Verwertung des der Gesellschaft gehörenden und künftig zu erwerbenden oder eingebrachten Vermögens
    Die Gesellschaft kann Vermögensgegenstände aller Art - insbesondere Grundbesitz, Beteiligungen und Wertpapiere - erwerben, verwalten, nutzen und veräußern sowie alle damit zusammenhängende Geschäfte betreiben. Sie kann sich auch an Unternehmen mit gleichem oder ähnlichen Gegenstand beteiligen und Zweigniederlassungen betreiben.

    Würdet ihr aufgrund des Unternehmensgegenstands tendenziell von einer Genehmigungspflicht ausgehen? Warum sollte eine rein vermögensverwaltende Gesellschaft eine Zweigniederlassung betreiben wollen? Allerdings kann es natürlich auch sein, dass die Eltern bei der Gründung der KG keine rechtliche Beratung hatten und Standardformulierungen übernommen haben. Was meint ihr - lieber genehmigen?

    Einen Ergänzungspfleger würde ich jedoch nicht bestellen, da es sich um eine reine Schenkung handelt und das Geschäft m.E. nach lediglich rechtlich vorteilhaft ist.

  • In dem anderen Fall steht bereits von Vornherein fest, dass die Gesellschaft eine reine Vermögensverwaltung und damit kein Erwerbsgeschäft betreibt. In meinem Fall ist mir das leider nicht klar - das genau war meine Frage.

  • Hallo,

    ich muss meinen Fall nochmal aufgreifen.

    Der Unternehmensgegenstand im Vertrag wurde mittlerweile wie folgt geändert:

    Verwaltung, Nutzung und Verwertung des der Gesellschaft gehörenden und künftig zu erwerbenden oder eingebrachten Vermögens
    Die Gesellschaft kann Vermögensgegenstände aller Art - insbesondere Grundbesitz, Beteiligungen und Wertpapiere - erwerben, verwalten, nutzen und veräußern sowie alle damit zusammenhängende Geschäfte betreiben, sofern dadurch kein Erwerbgeschäft im Sinne von §§ 112, 1645 BGB begründet wird.

    Damit wollten die Eltern klarstellen, dass es sich um eine rein vermögensverwaltende KG handelt, so dass ich grds. auch kein Genehmigungserfordernis für den Beitritt der Kinder gesehen habe.

    Nun gehört zu der KG aber auch das unbebaute Grundstück, welches verkauft werden soll. Das Geld soll in Bankguthaben und Wertpapiere angelegt werden. Der Erwerb, die Verwaltung oder Vermietung weiterer Grundstücke ist nicht geplant.

    Jetzt hat sich der Vater Gedanken gemacht, ob der Verkauf genehmigt werden muss. Lt. der Entscheidung des OLG Nürnberg vom 04.10.2012 (15 W 1623/12) wird bei Grundstücksverfügungen einer KG, an welcher ein Mdj. beteiligt ist, ein gesondertes Genehmigungserfordernis verneint. Dafür spreche u.a. die Genehmigungspflicht beim Beitritt des Minderjährigen zu einer Erwerbsgesellschaft. Eine solche Genehmigungspflicht hatte ich ja gerade nicht angenommen.

    Muss ich nun davon ausgehen, dass der Verkauf eines Grundstücks niemals Teil einer reinen Vermögensverwaltung sein kann? Ist der Verkauf überhaupt noch vom Unternehmensgegenstand gedeckt?

    Ich bin nun echt unschlüssig, ob für den Beitritt ggf. doch eine Genehmigung erteilt werden muss? :gruebel:

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