Huhu,
kurze Frage:
Eine im Gerichtsbezirk ansässige Partei beauftragt einen Rechtsanwalt im Gerichtsbezirk ( also kein RA am dritten Ort
Nimmt man dann grundsätzlich gar keine Notwendigkeitsprüfung vor oder greift auch hier die Ausnahme, dass beim Vorliegen einer eigenen Rechtsabteilung ein am Gerichtsort (also nicht im Bezirk) ansässiger Anwalt zu beauftragen wäre?
Liebe Grüße