verschobenes Ende eines Mietverhältnisses

  • Hallo,
    ich habe hier eine etwas sperrige Situation.
    Eine Betreute lebt in einer eigenen Wohnung und wird von ihrem Bruder aus dem Nachbarort betreut.
    Jetzt haben Betreuer und Betreute den Wusch gefasst, dass die Betroffene in die Nachbarschaft ihres Bruders in eine Wohnung, die ihm gehört, umziehen soll.
    Ich habe einen Ergänzungsbetreuer hinsichtlich des Abschlusses des neuen Mietverhältnisses bestellt und nach Eingang des unterschriebenen Mietvertrages (Vertragsbeginn 01.06.; es war noch die eine oder andere Renovierungsmaßnahme vorzunehmen; außerdem sollte vermieden werden, dass die Betroffene zwei Mieten zahlt) dem Betreuer die Genehmigung erteilt, das alte Mietverhältnis zum 31.05. (Kündigungsfrist) zu beenden.
    Jetzt hat der alte Vermieter ratzfatz einen Nachmieter gefunden und zugestimmt, das Mietverhältnis bereits jetzt zu beenden; die Betroffene und der Bruder haben den Hammer geschwungen und die Renovierungsarbeiten zügig abgeschlossen.

    Danach ist die Betroffene schon in die neue Wohnung umgezogen-obwohl das alte Mietverhältnis noch läuft und das alte noch nicht beendet ist.
    An Miete wird nur die neue Wohnung gezahlt.

    Der Vorgang wurde mir jetzt vom Betreuer mitgeteilt. Abgesprochen war das nicht. Angehört hatte ich die Betroffene im Genehmigungsverfahren natürlich, die findet das alles ziemlich toll.

    habt ihr eine Idee, wie man das vernünftig bereinigen kann? Ist eine neue Genehmigung und/oder eine Anpassung des neuen Mietvertrags erforderlich?

    Ich kaufe ein "I" und möchte lösen! -BOCKWURST-


    Wenn ich sterbe, sollen meine Überreste in Disneyland verstreut werden.
    Außerdem möchte ich nicht verbrannt werden.

  • Wieso genehmigst du die Kündigung zum xxx?
    ich genehmige stets nur die Kündigung bzw. die Aufhebung. Ob das Mietverhältnis und ob ggf. wann beendet wird ist mir egal.

  • weil ich vermeiden möchte, dass das Mietverhältnis endet bevor das neue beginnt und umgekehrt, und dass eine (oder nur eine möglichst geringe) Doppelbelastung anfällt oder ein Zeitraum entsteht, in dem die Betroffene nicht zur Nutzung einer (der neuen oder der alten) Wohnung berechtigt ist.

    Klar, das geht natürlich insb. zu Lasten der Flexibilität, was sich in meinem Fall auch realisiert hat.

    bisher tendiere ich dazu den E-Betreuer zu bitten, eine Anpassung des Mietvertrages (Vertragsbeginn) vorzunehmen, die Betroffene erneut anzuhören und letztlich die Genehmigung zur einvernehmlichen Beendigung des Mietverhältnisses zum jetzt richtigen Datum zu erteilen...

    Ich finde das aber doch sehr aufwändig, weshalb die Frage ist, wie ich möglichst prozessökonomisch mit der Angelegenheit umgehe und ob es eine andere - weniger aufwändige Alternative gibt.

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  • Wieso genehmigst du die Kündigung zum xxx?
    ich genehmige stets nur die Kündigung bzw. die Aufhebung. Ob das Mietverhältnis und ob ggf. wann beendet wird ist mir egal.


    :daumenrau


    Die Kündigung zum ... zu genehmigen ist bereits dadurch ausgeschlossen, weil man a) nicht sicher abschätzen kann, wann der Beschluss rechtskräftig wird und b) nicht weiß, wann der Betreuer die Kündigungserklärung dem Vermieter zukommen lässt.

  • ok.
    1. habe ich nicht die kündigung genehmigt, sondern den Abschluss einer vereinbarung über die Beendigung des Mietverhältnisses zu einem gewissen datum (nachdem mir der unterschriebene neue Mietvertrag (der natürlich auch den Beginn des neuen Vertrages ausweis) vorgelegt wurde und ich angehört hatte)
    2. geht es mir hier nicht um eine debatte über das richtige Vorgehen bei der Genehmigung der Beendigung eines Mietverhältnissen (dazu gibt es eigene Threads), sondern darum, wie ich mit dieser konkreten situation sinnvoll und prozessökonomisch aber auch richtig umgehe.

    vielen Dank für das Mitdenken, aber ich fürchte diese Debatte führt eher von meiner Frage weg, als zu einem brauchbaren Ergebnis hin...Die Situation ist nunmal so gegeben und gute Ratschläge, wie ich sie hätte gestalten können, verändern sie nicht und bringen keine Lösung.

    @ stephan: mein Post hat sich überschnitten; danke für den Vorschlag

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    Außerdem möchte ich nicht verbrannt werden.

  • ok.
    1. habe ich nicht die kündigung genehmigt, sondern den Abschluss einer vereinbarung über die Beendigung des Mietverhältnisses zu einem gewissen datum (nachdem mir der unterschriebene neue Mietvertrag (der natürlich auch den Beginn des neuen Vertrages ausweis) vorgelegt wurde und ich angehört hatte)

    Also quasi einen Aufhebungsvertrag, richtig?
    Den könntest du dann ja nachgenehmigen, wenn du für notwendig erachtest, ggfs. nochmal schriftliche Anhörung oder so.

    Der alte Vermieter scheint da ja mitzumachen. Daher halte ich auch Stephans Vorschlag für tragbar ;)

    Oder, um aus Goethes "Faust", Teil I, Zeile 2667 zu zitieren: "Nein!"

  • weil ich vermeiden möchte, dass das Mietverhältnis endet bevor das neue beginnt und umgekehrt, und dass eine (oder nur eine möglichst geringe) Doppelbelastung anfällt oder ein Zeitraum entsteht, in dem die Betroffene nicht zur Nutzung einer (der neuen oder der alten) Wohnung berechtigt ist. Klar, das geht natürlich insb. zu Lasten der Flexibilität, was sich in meinem Fall auch realisiert hat. bisher tendiere ich dazu den E-Betreuer zu bitten, eine Anpassung des Mietvertrages (Vertragsbeginn) vorzunehmen, die Betroffene erneut anzuhören und letztlich die Genehmigung zur einvernehmlichen Beendigung des Mietverhältnisses zum jetzt richtigen Datum zu erteilen... Ich finde das aber doch sehr aufwändig, weshalb die Frage ist, wie ich möglichst prozessökonomisch mit der Angelegenheit umgehe und ob es eine andere - weniger aufwändige Alternative gibt.



    Ist es nicht alleine die Aufgabe des bestellten Betreuer, durch seine Handlungen dafür Sorge zu tragen, dass keine Doppelbelastung für den Betroffenen entsteht. Deine Aussage "weil ich vermeiden möchte ..." hört sich fast so an, als dass du als Gericht die Betreuung führst. Du hast aber über Par. 1907 BGB nur über die Kündigung (d.h. Über die Beendigung des Mietverhältnisses) zu entscheiden. Wann und ob der Betreuer überhaupt kündigt, entscheidet allein der Betreuer. Das musst du schon ihm überlassen.

  • und c): man manchmal einfach nicht die Dauer des Genehmigungsverfahrens abschätzen kann... das liegt in der Natur der Sache (und der Gerichte).


    Das spricht allerdings nicht gegen die Festlegung im Genehmigungsbeschluss, dass die "Kündigung zum ...." genehmigt wird.

    Das war nur halb ernst gemeint ;)

    Oder, um aus Goethes "Faust", Teil I, Zeile 2667 zu zitieren: "Nein!"

  • @ Jacques:

    ich denke: Nein nicht ganz
    §1837 gibt eine Beratungs und Aufsichtspflicht der Betreuungsgerichts her; klar legt die jeder einzelne Sachbearbeiter unterschiedlich weit in unterschiedlichen Verfahren aus.


    abgesehen davon genehmige bin ich der Auffassung, dass die Beendigung eines Mietverhältnisses nur genehmigungsfähig ist, wenn ein neuer Mietvertrag bereits abgeschlossen ist,
    damit auch kein Zeitraum entsteht, in dem der Betroffene keinen geltenden Mietvertrag über (irgend)eine Wohnung hat und möglicherweise zeitweise (vermeidbar!) obdachlos wird.

    natürlich führe nicht ich die Betreuung sondern der Betreuer, aber wenn ich sehe, das Mietverhältnis soll jetzt gekündigt/beendet werden und der neue Mietvertrag läuft erst ab August, oder so, dann habe ich da NATÜRLICH ein Problem mit

    Insofern wenn ich schreibe, "ich" möchte vermeiden, dann rede ich von der ausgestaltung meiner genehmigungsentscheidung

    aber eigentlich war das nicht meine Frage.


    Vielen Dank an alle für Mitdenken und die Anregung, es auf sich beruhen zu lassen;
    ich mache noch ein aufklärendes Schreiben an den Betreuer hierüber und lass es gutt sein

    Ich kaufe ein "I" und möchte lösen! -BOCKWURST-


    Wenn ich sterbe, sollen meine Überreste in Disneyland verstreut werden.
    Außerdem möchte ich nicht verbrannt werden.

  • Ich möchte hier noch die Auffassung in den Raum werfen, dass die Kündigung des Mietverhältnisses dann keiner Genehmigung bedarf, wenn ein Umzug in eine andere Wohnung des Betroffenen vorliegt, sondern nur dann, wenn tatsächlich die Wohnung ohne Ersatz aufgegeben wird bzw. der Betroffene in ein Heim umzieht.
    Nach dieser - wahrscheinlich nicht häufig vertretenen - Auffassung wäre die vorliegende Kündigung bzw. der Vertrag über die Aufhebung des Mietverhältnisses als solcher ohnehin genehmigungsfrei, so dass die erteilte Genehmigung ins Leere liefe.

    Argumentiert wird hierbei mit dem Sinn und Zweck des § 1907 BGB, der eine Obdachlosigkeit des Betroffenen vermeiden soll und der sicherstellen soll, dass die Aufgabe einer Mietwohnung nicht bereits wegen eines kurzzeitigen Heimaufenthalts erfolgt.

    Vielleicht kannst du mit dieser Auffassung deinen Fall prozessökonomisch hinbiegen. Aus dem Kopf weiß ich allerdings nicht mehr, wo ich dazu Rechtsprechung oder Literatur gefunden hatte...

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Ich möchte hier noch die Auffassung in den Raum werfen, dass die Kündigung des Mietverhältnisses dann keiner Genehmigung bedarf, wenn ein Umzug in eine andere Wohnung des Betroffenen vorliegt, sondern nur dann, wenn tatsächlich die Wohnung ohne Ersatz aufgegeben wird bzw. der Betroffene in ein Heim umzieht.
    Nach dieser - wahrscheinlich nicht häufig vertretenen - Auffassung wäre die vorliegende Kündigung bzw. der Vertrag über die Aufhebung des Mietverhältnisses als solcher ohnehin genehmigungsfrei, so dass die erteilte Genehmigung ins Leere liefe.

    Argumentiert wird hierbei mit dem Sinn und Zweck des § 1907 BGB, der eine Obdachlosigkeit des Betroffenen vermeiden soll und der sicherstellen soll, dass die Aufgabe einer Mietwohnung nicht bereits wegen eines kurzzeitigen Heimaufenthalts erfolgt.

    Vielleicht kannst du mit dieser Auffassung deinen Fall prozessökonomisch hinbiegen. Aus dem Kopf weiß ich allerdings nicht mehr, wo ich dazu Rechtsprechung oder Literatur gefunden hatte...


    Diese Auffassung scheint mir mit dem Gesetzeswortlaut nicht gerade in Einklang zu stehen. :(

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