VKH Bewilligung für den Vormund

  • Hallo,

    ich bräuchte dringend Hilfe.

    Ich habe ein Mündel, welches in meinem Gerichtsbezirk (in einer Einrichtung des hiesigen Jugendamtes) lebt. Vormund ist eine Privatperson, welche 170 km entfernt lebt.
    Das Jugendamt hat nunmehr beantragt, dass der Vormund entlassen werden soll und das Jugendamt zum Vormund bestellt werden solle, da das Mündel wenig bis gar keinen Kontakt zum Vormund habe.
    Dieser Antrag wurde dem Vormund zur Stellungnahme übersandt. Jetzt hat sich ein Anwalt für den Vormund (syrischer Flüchtling) bestellt und geantwortet, dass der Vormund mit einer eventuellen Entlassung aus dem Amt nicht einverstanden ist. Weiterhin hat der Anwalt jetzt für den Vormund VKH beantragt.

    Mein Bezirksrevisor hat mir nun in die Akte geschrieben, dass er keine Notwendigkeit sehe, dass dem Vormund VKH bewilligt und ein RA beigeordnet wird. Er schreibt auch weiter, dass er die Erfolgsaussichten als sehr gering ansieht, wenn das Mündel seinen Wohnort beibehält. Daher wäre der Antrag zurückzuweisen.

    Habt ihr ein paar konstruktive Vorschläge zu dieser Problematik.

    Kann dem Vormund im Vormundschaftsverfahren VKH bewilligt werden?

  • Es soll ja wohl in seine Rechte eingegriffen werden, denn er soll aus der Stellung als Vormund entfernt werden. Daher sehe ich (abstrakt) keinen Grund, warum ihm nicht VKH gewährt werden könnte. Ob das hier veranlasst ist, ist eine andere Frage, zu der ich keine Stellungnahme abgeben will.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Kann dem Vormund im Vormundschaftsverfahren VKH bewilligt werden?

    Grundsätzlich ja, wie AndreasH bereits ausgeführt hat.

    Allerdings scheint mir die Argumentation des Bezirksrevisors nicht von der Hand zu weisen zu sein.

    Außerdem ist der Beteiligte zum Vormund bestellt worden, sodass er als geschäftsgewandt anzusehen sein dürfte. Vor diesem Hintergrund hätte ich zumindest gegen die Beiordnung eines Anwalts Bedenken im Hinblick auf § 121 Abs. 2 ZPO.

    P.S.: Willkommen im Forum!:)

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

  • Wir suchen zur Zeit nach einer Lösung für vergleichbares Problem (Beratung eines Ehrenamtsvormunds), vielleicht die andere Seite der Medaille?:

    Ehrenamtlicher Vormund hat hier gute Arbeit geleistet. Jugendlicher wird durch Entscheidung Dritter an einen anderen Ort verlegt. Vormund und Mündel wollen weiter zusammenarbeiten. Erhebliche Fahrtkosten entstehen. Vormund beantragt Aufwendungsersatz beim FamGer.
    FamGer lehnt die Zahlung eines Aufwendungsersatzes nach § 1835 BGB ab, weil der Vormund sich bei der Bestellung für die Aufwandsentschädigung entschieden habe, die bisher aber noch nicht zur Auszahlung kam.
    FamGer betreibt die Entlassung des Ehrenamtsvormunds, ohne dass jemand die Entlassung beantragt hat. Es hat beim örtlich neu zuständigen JA angefragt, ob es die Vormundschaft im Rahmen der AV übernehmen würde.

    Leider resigniert "unser" Vormund.

    Zur Haltung des Bezis:
    Da offensichtlich noch keine Anhörung des Mündels stattgefunden hat, können die Erfolgsaussichten zur Zeit noch nicht eingeschätzt werden.

    Merkwürdig ist die Vorgehensweise des JA. Man sollte es darauf hinweisen, dass es im Rahmen der Jugendhilfe evtl. die Kosten für die Kontaktpflege des Mündels tragen könnte, falls die Mündelkontakte am Geld scheitern. Ein Ausweg, der in "unserem" Fall nicht möglich ist, weil ein auswärtiges JA Kostenträger ist.
    Würden wir gefragt - wir schaffen auf Abteilungsebene nicht einmal 50% der monatlichen Pflichtbesuche.

  • Es gibt aber Rechtsprechung, wonach eine Person, selbst ein naher Verwandter, kein materielles "Recht" auf Bestellung zum Vormund hat. Nach dieser Rechtsprechung hat er nicht einmal ein Beschwerderecht, wenn er nicht ausgewählt wird. Bei einer Entlassung wird man das wahrscheinlich etwas anders sehen müssen. Aber Vorrang in derartigen Verfahren bleibt nach wie vor das Wohl des Mündels, keinesfalls ein Recht einer natürlichen Person, Vormund werden oder bleiben zu müssen. Daraus würde ich auch ableiten, dass eine Beiordnung eher nicht in Frage kommt, wobei ich in früherer Zeit einer Großmutter im Streit mit dem Jugendamt tatsächlich schon mal einen Anwalt beigeordnet habe. Bei derartigen Streiten wäre es wohl zweckdienlicher, einen Verfahrensbeistand für das Kind zu bestellen.

  • Es gibt aber Rechtsprechung, wonach eine Person, selbst ein naher Verwandter, kein materielles "Recht" auf Bestellung zum Vormund hat. Nach dieser Rechtsprechung hat er nicht einmal ein Beschwerderecht, wenn er nicht ausgewählt wird. Bei einer Entlassung wird man das wahrscheinlich etwas anders sehen müssen. ...


    Nicht nur "etwas" anders. Dazu sollte man sich bitte einmal die gesetzliche Vorschrift durchlesen.

    Das Familiengericht hat den Einzelvormund zu entlassen, wenn die Fortführung des Amts, insbesondere wegen pflichtwidrigen Verhaltens des Vormunds, das Interesse des Mündels gefährden würde oder wenn in der Person des Vormunds einer der in § 1781 bestimmten Gründe vorliegt.

    Um ein Entlassungsverfahren gegen den Willen des bestellten Vormunds und ohne Anhörung des Mündels überhaupt einzuleiten, müssen schon gravierende Gründe vorliegen. Dem Vormund VKH zu verweigern, wenn er in dem Verfahren angemessen sein will, kommt mir unfair vor.

    Die Unterstellung von Husky, der Einzelvormund sei geschäftsgewandt irritiert mich. Wenn jemand die wirtschaftlichen Voraussetzungen für VKH erfüllt, liegt eine andere Fantasie näher.

  • Es gibt aber Rechtsprechung, wonach eine Person, selbst ein naher Verwandter, kein materielles "Recht" auf Bestellung zum Vormund hat. Nach dieser Rechtsprechung hat er nicht einmal ein Beschwerderecht, wenn er nicht ausgewählt wird. Bei einer Entlassung wird man das wahrscheinlich etwas anders sehen müssen. Aber Vorrang in derartigen Verfahren bleibt nach wie vor das Wohl des Mündels, keinesfalls ein Recht einer natürlichen Person, Vormund werden oder bleiben zu müssen. Daraus würde ich auch ableiten, dass eine Beiordnung eher nicht in Frage kommt, wobei ich in früherer Zeit einer Großmutter im Streit mit dem Jugendamt tatsächlich schon mal einen Anwalt beigeordnet habe. Bei derartigen Streiten wäre es wohl zweckdienlicher, einen Verfahrensbeistand für das Kind zu bestellen.

    Dass nur ganz wenige ein Recht haben, zum Vormund bestellt zu werden (Eltern!) ist klar, hier ist das Kindeswohl der ausschlaggebende Faktor und dagen soll sich kein vermeintliches Recht eines Dritten durchsetzen können. Aber wenn es um die Entlassung geht, dann muss man m.E. die Sache anders betrachten. Oder hat der entlassene Vormund kein Beschwerderecht? Und wer Beschwerderecht hat, kommt auch für VKH und ggf. Beiordnung eines RA in Betracht, das würde ich ganz apodiktisch sehen.

    Der Pfleger für das Kind hat doch eine ganz andere Zielrichtung als der Anwalt für den Vormund, oder?

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Aber wenn es um die Entlassung geht, dann muss man m.E. die Sache anders betrachten. Oder hat der entlassene Vormund kein Beschwerderecht? Und wer Beschwerderecht hat, kommt auch für VKH und ggf. Beiordnung eines RA in Betracht, das würde ich ganz apodiktisch sehen.

    Der Pfleger für das Kind hat doch eine ganz andere Zielrichtung als der Anwalt für den Vormund, oder?

    Ich kann mich natürlich dem anschließen. Trotz gewisser Bedenken würde ich am Ende wohl auch die Beiordnung vornehmen, obwohl man nicht vergessen darf, dass gewisse Erfolgsaussichten gegeben sein sollten, somit die Einwendungen inhaltlich so gestaltet sein sollten, dass es möglich erscheint, den Vormund in seinem Amt zu belassen.

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