Adhäsionsverfahren: Streitwert = Gegenstandswert ?

  • Hallo zusammen,

    würde gerne Eure Meinung zu folgendem Fall wissen...

    RA X wird als Pflichtverteidiger in KV-Verfahren bestellt, jedoch erfolgt keine Erstreckung der Bestellung auf das Adhäsionsverfahren - Nebenklägervertreter Y stellt Adhäsionsantrag auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes, mindestens jedoch 5.000,- Euro und beantragt Streitwertfestsetzung - Angeklagter und Nebenkläger einigen sich auf Zahlung von 3.000,- Euro - Richter setzt "Streitwert" des Adhäsionsverfahrens auf 10.000,- Euro fest (?) - PV-Vergütung wird beantragt, u.a. VV-Nr. 4143 RVG für das Adhäsionsverfahren sowie VV-Nr. 1003 RVG für den Vergleich aus einem Gegenstandswert in Höhe von 10.000,- Euro - BezRev ist im Übrigen der Meinung, dass Erstreckung der Bestellung notwendig gewesen wäre (anderes Thema, ist ja aber auch insgesamt str.).

    Mich interessiert aber viel mehr, ob der auf Antrag festgesetzte Streitwert auch dem Gegenstandswert für den Verteidiger entspricht. M.E. sollte sich der Gegenstandswert ja aus dem eingereichten Klageantrag ergeben, vorliegend also dem Mindestbetrag, der im Adhäsionsverfahren geltend gemacht wird (s. hierzu auch folgende Entscheidungen: OLG Celle, Beschl. v. 19.02.2014 - 2 Ws 19/14 sowie KG, Beschl. v. 16.01.2013 - 1 Ws 69/12). Darin wird ja quasi unterschieden zwischen dem Streitwert für den Gerichtskostenansatz wg. KV-Nr. 3700 GKG und dem Gegenstandswert für die anwaltlichen Vergütungen, welcher sich dann nach den zivilrechtlichen Bestimmungen richtet (§§ 48 GKG, 3 ZPO, etc.)

    Und nein, ich möchte dem Verteidiger nicht zwingend die Gebühren kürzen, aber beim Recherchieren bin ich eben auf die ein oder andere Entscheidung gestoßen, die mich zum Nachdenken gebracht hat :)

    Meinungen hierzu? Ist der festgesetzte Streitwert auch als Gegenstandswert für die RA-Vergütung anzusetzen?

    Vielen Dank vorab :)

  • Wenn du in Übereinstimmung mit dem Bezirksrevisor davon ausgehst, dass mangels Erstreckung ein Anspruch des Verteidigers nicht besteht, erledigen sich deine weiteren Überlegungen zum Streitwert.

    Dies ist also kein anderes Thema, sondern eine wichtige vorab zu klärende Frage.

  • Wenn du in Übereinstimmung mit dem Bezirksrevisor davon ausgehst, dass mangels Erstreckung ein Anspruch des Verteidigers nicht besteht, erledigen sich deine weiteren Überlegungen zum Streitwert.

    Dies ist also kein anderes Thema, sondern eine wichtige vorab zu klärende Frage.

    Richtig, allerdings würde mich das mit dem Gegenstandswert dann doch interessieren :D

  • Die Wertfestsetzung für die Gerichtskosten sagt noch nichts darüber aus, ob sich der Wert der anwaltlichen Tätigkeit = Gegenstand mit demjenigen des Gerichts deckt. Offensichtlich meint das Gericht, das nach billigem Ermessen zu schätzende Schmerzensgeld z. Zt. der Klageeinreichung würde 10.000 EUR betragen haben. Da der RA lediglich ne Mindesthöhe gefordert hat, bedeutet aber nicht einen anderen Gegenstand der Tätigkeit. Vielmehr deckt sich der gerichtliche Gegenstand mit demjenigen des RA. Weil er dies tut, gilt über Par. 32 I RVG insoweit die Bindung der gerichtlichen Wertfestsetzung auch für den RA.

    Es gibt aber auch Konstellationen, wo trotz gerichtlichem Wert nach Par. 33 I RVG ein gesonderter Wert für den RA festzusetzen ist, z. B. Vertretung eines Miterben im Erbprätendetenstreit, weil sich dort der Wert nur nach dem Erbteil richtet, während bei Gericht der gesamte Nachlass zugrunde gelegt wird.

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