Als Antragsteller hat man für den Erlass des PFÜB eine Gebühr von i.d.R. 20,-- Euro zu entrichten. Wenn man keine Kostenmarke zur Hand hat, bleiben für die Zahlung m.W. nur zwei Möglichkeiten:
Man fügt einen Scheck bei oder wartet, bis man vom Gericht eine Zahlungsaufforderung bekommt und überweist dann die Gebühr. Soweit ich weiß, wird der PFÜB ja immer erst erlassen, wenn die Gebühr bezahlt ist.
(Die super-Variante von NRW über die elektronische Kostenmarke haben leider die anderen Bundesländer nicht).
Ich bin selber nicht Rechtspfleger, sondern immer Antragsteller. Mir ist daran gelegen, dass der PFÜB möglichst schnell erlassen wird.
Ich frage mich, ob die Zahlung mit Scheck das Verfahren - also den Erlass des PFÜB - beschleunigt oder eher verlangsamt. Der Scheck selber ist ja noch keine Zahlung, sondern nur ein Einzugspapier, d.h. hier muss ja ggf. auch erst einmal die Gutschrift auf dem Konto der Justizkasse erfolgen.
Was sagen bzw. empfehlen die Praktiker dazu?
Herzlichen Dank im Voraus.