Zahlung der Gebühr für den Pfändungs- u. Überweisungsbeschluss per Scheck sinnvoll?

  • Als Antragsteller hat man für den Erlass des PFÜB eine Gebühr von i.d.R. 20,-- Euro zu entrichten. Wenn man keine Kostenmarke zur Hand hat, bleiben für die Zahlung m.W. nur zwei Möglichkeiten:
    Man fügt einen Scheck bei oder wartet, bis man vom Gericht eine Zahlungsaufforderung bekommt und überweist dann die Gebühr. Soweit ich weiß, wird der PFÜB ja immer erst erlassen, wenn die Gebühr bezahlt ist.
    (Die super-Variante von NRW über die elektronische Kostenmarke haben leider die anderen Bundesländer nicht).

    Ich bin selber nicht Rechtspfleger, sondern immer Antragsteller. Mir ist daran gelegen, dass der PFÜB möglichst schnell erlassen wird.

    Ich frage mich, ob die Zahlung mit Scheck das Verfahren - also den Erlass des PFÜB - beschleunigt oder eher verlangsamt. Der Scheck selber ist ja noch keine Zahlung, sondern nur ein Einzugspapier, d.h. hier muss ja ggf. auch erst einmal die Gutschrift auf dem Konto der Justizkasse erfolgen.

    Was sagen bzw. empfehlen die Praktiker dazu?

    Herzlichen Dank im Voraus.

  • Schecks gehen auch nicht mehr überall (ich dachte, Kostenmarken gibt es nicht mehr?), Hessen hat dafür Gebührenstempler.

    Bei einer (inländischen) Bank mache ich den Erlass nicht von der vorherigen Zahlung abhängig, sondern fordere gleichzeitig die Kosten an. Die Akte ist dann für mich erledigt.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • In NRW gibt es die elektronische Kostenmarke. Da wir auch noch Verrechnungsschecks verwenden und ich schon mehrfach gehört habe, daß diese in Zukunft nicht mehr angenommen werden, habe ich mir die Seite auch mal angesehen.

    Ist ja alles ganz einfach, aber eine Frage habe ich noch:

    Wenn ich diese Kostenmarke dann bezahlt und ausgedruckt habe, hänge ich die dann einfach mit an meinen Pfüb? und wohin? oben, unten oder an das Blatt mit den ausgewiesenen Kosten?

    Und noch was, wie lange sind die gültig? Kann ich auch welche im voraus erwerben und hier liegen lassen bis ich sie brauche?

    Wer Schmetterlinge Lachen hört, der weiß wie Wolken schmecken.
    Carlo Karges

  • Zu beachten ist jedenfalls, daß Du die nur bei Gerichten in NRW verwenden kannst.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • In Bayern werden seit dem 01.01.2017 keine Schecks mehr akzeptiert und wir müssen die immer zurück schicken.

    Am schnellsten geht es tatsächlich mit den Gebührenstemplern bei uns. Wenn der drauf geklebt ist, dann kann ich den PfüB sofort erlassen. Wo genau der jetzt klebt ist mir nicht so wichtig. Eigentlich ist bei den Antragsformularen auf der ersten Seite ganz oben extra ein Platz dafür, aber wenn er woanders klebt dann akzeptiere ich das natürlich auch, auf der ersten Seite wäre halt schön, damit man nicht alles durchsuchen muss;)

    Eine weitere Möglichkeit wäre noch die Erteilung einer Einzugsermächtigung.
    Das geht meistens schneller, als das Warten auf eine Zahlungsaufforderung von der LJK, dann überweisen und dann dauert es auch noch bis die Überweisung bei der LJK verbucht und an uns mitgeteilt wird.

  • Als Antragsteller hat man für den Erlass des PFÜB eine Gebühr von i.d.R. 20,-- Euro zu entrichten. Wenn man keine Kostenmarke zur Hand hat, bleiben für die Zahlung m.W. nur zwei Möglichkeiten:
    Man fügt einen Scheck bei oder wartet, bis man vom Gericht eine Zahlungsaufforderung bekommt und überweist dann die Gebühr. Soweit ich weiß, wird der PFÜB ja immer erst erlassen, wenn die Gebühr bezahlt ist.
    (Die super-Variante von NRW über die elektronische Kostenmarke haben leider die anderen Bundesländer nicht).

    Ich bin selber nicht Rechtspfleger, sondern immer Antragsteller. Mir ist daran gelegen, dass der PFÜB möglichst schnell erlassen wird.

    Ich frage mich, ob die Zahlung mit Scheck das Verfahren - also den Erlass des PFÜB - beschleunigt oder eher verlangsamt. Der Scheck selber ist ja noch keine Zahlung, sondern nur ein Einzugspapier, d.h. hier muss ja ggf. auch erst einmal die Gutschrift auf dem Konto der Justizkasse erfolgen.

    Was sagen bzw. empfehlen die Praktiker dazu?

    Herzlichen Dank im Voraus.


    Nach meinen Erfahrungen sind beide Möglichkeiten mit -relativ- deutlichen Wartezeiten verbunden.
    Richtig ist, dass beim Scheck erst die Gutschrift zu erfolgen hat und sodann die Zahlungsanzeige zur Akte gelangen muss.

    Das gleiche gilt auch für die Zahlung nach Aufforderung.
    Beides bringt Aktenumlauf und Versandbearbeitungszeit mit sich. Wenn dann die Geschäftsstelle noch Rückstände hat, kann das wirklich ärgerlich werden.
    Scheck dürfte daher trotzdem die schnellere Variante sein.

    Diese werden in NRW auch noch akzeptiert (interessant, wie unterschiedlich die Bundesländer da sind)
    Der schnellste Weg ist tatsächlich der Gebührenstempler.
    Die elektronische Kostenmarke ist für die Gläubiger und uns scheinbar bequem und wird recht gut angenommen, allerdings muss diese noch entwertet und die Zahlung bestätigt werden, deswegen ist diese nicht ganz so zügig wie der Stempler.

    Kritisch sind halt nur immer vorläufige Zahlungsverbote und dann noch Scheck oder erst Rechnung.

    Interessant auch, dass in Bayern scheinbar der Lastschrifteinzug geht.
    Das geht in NRW nicht, hingegen wohl bei den Gerichtsvollziehern. Stelle ich mir auch komfortabel vor.

    "Jemand hat mir mal gesagt, die Zeit würde uns wie ein Raubtier ein Leben lang verfolgen. Ich möchte viel lieber glauben, dass die Zeit unser Gefährte ist, der uns auf unserer Reise begleitet und uns daran erinnert jeden Moment zu genießen, denn er wird nicht wiederkommen."

    Hier geht Ihre Spende nicht unter. Rette mit, wer kann.

    -Die Seenotretter, DGzRS-

  • Zitat

    Das geht in NRW nicht, hingegen wohl bei den Gerichtsvollziehern. Stelle ich mir auch komfortabel vor.

    Leider "spielen" da viel zu wenig Gerichtsvollzieher mit, sollten viel mehr machen.

    Wer Schmetterlinge Lachen hört, der weiß wie Wolken schmecken.
    Carlo Karges

  • In NRW gibt es die elektronische Kostenmarke. Da wir auch noch Verrechnungsschecks verwenden und ich schon mehrfach gehört habe, daß diese in Zukunft nicht mehr angenommen werden, habe ich mir die Seite auch mal angesehen.

    Ist ja alles ganz einfach, aber eine Frage habe ich noch:

    Wenn ich diese Kostenmarke dann bezahlt und ausgedruckt habe, hänge ich die dann einfach mit an meinen Pfüb? und wohin? oben, unten oder an das Blatt mit den ausgewiesenen Kosten?

    Und noch was, wie lange sind die gültig? Kann ich auch welche im voraus erwerben und hier liegen lassen bis ich sie brauche?


    Wohin ist mehr oder weniger egal, meistens vorne, als "Deckblatt" vor dem Antrag. Sollte nur nicht hinten bei den Nachweisen liegen, da übersehen es die Kostenbeamten schon mal.
    Was die Gültigkeit angeht, kann ich leider nichts zu sagen :(

    "Jemand hat mir mal gesagt, die Zeit würde uns wie ein Raubtier ein Leben lang verfolgen. Ich möchte viel lieber glauben, dass die Zeit unser Gefährte ist, der uns auf unserer Reise begleitet und uns daran erinnert jeden Moment zu genießen, denn er wird nicht wiederkommen."

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    -Die Seenotretter, DGzRS-

  • Verstehe ich das mit dem Gerichtskostenstempler richtig:

    Ich könnte also z.B. mit meinem PfÜb-Antrag zum hiesigen Amtsgericht in Baden-Würrtemberg gehen, dort an den Kasse 20,00 EUR bar einzahlen und würde dann den Stempel auf dem Antrag bekommen? Und den könnte ich dann zum Amtsgericht in Berlin schicken und er würde sofort erlassen werden?

    Das wäre für eilige Fälle sicher gut, denn manchmal warte ich hier 3 Wochen auf die Kostenrechnung, von Schecks kommen wir völlig ab, da diese von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich gehandhabt werden.

    Ich bin Weinkenner. Wenn ich Wein trinke, merke ich sofort: aah, Wein. (Han Twerker)

  • bei Anwälten (und bei mr auch "großen Tieren") ist ein Vorschuss nur anzufordern, wenn der PfÜB in der beantragten Form nicht erlassen werden kann. Ansonsten bei Anwälten Kostenanforderung mit der Nachricht, dass der PfÜB erlassen wurde. Alle anderen werden auf ihren PfÜB warten müssen, bis das Geld angekommen ist.

  • Verstehe ich das mit dem Gerichtskostenstempler richtig:

    Ich könnte also z.B. mit meinem PfÜb-Antrag zum hiesigen Amtsgericht in Baden-Würrtemberg gehen, dort an den Kasse 20,00 EUR bar einzahlen und würde dann den Stempel auf dem Antrag bekommen? Und den könnte ich dann zum Amtsgericht in Berlin schicken und er würde sofort erlassen werden?

    Das wäre für eilige Fälle sicher gut, denn manchmal warte ich hier 3 Wochen auf die Kostenrechnung, von Schecks kommen wir völlig ab, da diese von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich gehandhabt werden.


    Richtig, die Gerichtskostenstemplerabdrucke gelten bundesweit.

  • bei Anwälten (und bei mr auch "großen Tieren") ist ein Vorschuss nur anzufordern, wenn der PfÜB in der beantragten Form nicht erlassen werden kann. Ansonsten bei Anwälten Kostenanforderung mit der Nachricht, dass der PfÜB erlassen wurde. Alle anderen werden auf ihren PfÜB warten müssen, bis das Geld angekommen ist.

    Art. 3 GG gilt hier nicht?

    Ich bin Weinkenner. Wenn ich Wein trinke, merke ich sofort: aah, Wein. (Han Twerker)

  • GVG und ZP0 sind doch etwas spezieller ;) P.S. einige Anwaltskanzleien hatten bei uns das Privileg bei Mahnverfahren die GK aufzulisten und dann die Summe in einem Betrag zu zahlen. Bei einer Kanzlei kamen drei Schecks (jeweils 5-stellig) zurück. uuuups

  • bei Anwälten (und bei mr auch "großen Tieren") ist ein Vorschuss nur anzufordern, wenn der PfÜB in der beantragten Form nicht erlassen werden kann. Ansonsten bei Anwälten Kostenanforderung mit der Nachricht, dass der PfÜB erlassen wurde. Alle anderen werden auf ihren PfÜB warten müssen, bis das Geld angekommen ist.


    Was ist die Grundlage dieser Ungleichbehandlung? :gruebel:

  • 14 GKG

    Nun ja. Wenn der RA etwas im Sinn des § 14 Nr. 3 b) vorträgt mag das zu vertreten sein. Aber bei allen RA-Anträgen einfach auf die Vorschusspflicht zu verzichten ist schon eine grobe Ungleichbehandlung.

    Habe im Übrigen große Zweifel, dass § 14 Nr. 3 b) eine Verfassungsbeschwerde überstehen würde. Denn bei PfÜbs geht es ja oft um Rang. Und über diese Norm kann sich ein RA einen Rang vor einem normalen Gläubiger sichern, der ihm einfach nicht zusteht.

    Ich bin Weinkenner. Wenn ich Wein trinke, merke ich sofort: aah, Wein. (Han Twerker)

  • Ich habe jetzt mal bei unserem Vollstreckungsgericht nachgefragt. Dort möchte man, daß die Kostenmarke oben auf den Antrag geheftet wird, damit man sie direkt sehen kann und die nicht untergeht.

    Gültig sind die Marken unbegrenzt.

    Wer Schmetterlinge Lachen hört, der weiß wie Wolken schmecken.
    Carlo Karges

  • ...Gültig sind die Marken unbegrenzt.

    Diese Aussage kann sich aber nur auf den zeitlichen Rahmen beziehen. Die örtliche Gültigkeit der (elektronischen) Kostenmarke ist auf NRW begrenzt.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

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