Erbbauzins nachträglich im Range der Vormerkung?

  • Im Erbbaugrundbuch ist eine Vormerkung für Erbbauzinserhöhung eingetragen (II/4) , später wurde ein Erbbauzins (II/9) ohne Ausnutzung dieser Vormerkung eingetragen. Es gibt Zwischenrechte in Abt. II und III.
    Nunmehr beantragt der Notar aufgrund einer einfachen Bewilligung des Erbbauberechtigten, den weiteren Erbbauzins II/9 nachträglich unter Ausnutzung der Erhöhungsvormerkung einzutragen. M. E. sind hierfür die Rangrücktrittsbewilligungen der Zwischenrechte vorzulegen. Teilt Ihr meine Meinung oder liege ich falsch?

  • Die Vormerkung hat hinsichtlich des Rangs Platzhalterfunktion (vgl. § 883 Abs. 3 BGB). Wenn eine Umschreibung in diesen Rang gewollt ist, muß das die Eintragungsbewilligung zum Ausdruck bringen.

    Beschluss des LG Frankfurt vom 03.02.1977, 2/9 T 142/77:

    Eine freiwillige Eintragungsbewilligung hätte aber eines Hinweises auf die Vormerkung bedurft. Nur dadurch wird ersichtlich, daß der Grundstückseigentümer als Betroffener von der vorgemerkten Rangstelle für das nunmehr einzutragende Recht Gebrauch machen will. Denn die Eintragungsbewilligung muß den materiellen Rechtsvorgang bezeichnen, der grundbuchmäßig verlautbart werden soll. Das gilt auch für eine vorgemerkte Rangstelle. Denn andernfalls kann das neue Recht nur an rangbereiter Stelle eingetragen werden. Ähnliches gilt etwa auch beim Rangvorbehalt. Wird eine solcher Vorbehalt ausgeübt, so muß diese Tatsache zum Ausdruck gebracht werden, und zwar vom betroffenen und damit bewilligenden Grundstückseigentümer.

    Nichts gefunden, dass diese Funktion durch das Versäumnis verloren geht. In Entsprechung zum Rangvorbehalt (hierzu: BeckOK/Eckert BGB § 881 Rn. 6) muß die Umschreibung in diesen Rang auch nachträglich möglich sein. Da eine Eintragung in die rechte Halbspalte (§§ 12, 19 GBV) jetzt nicht mehr geht, muß der Rang – so wie bei späteren Umschreibungen der Erhöhungsvormerkung – eben anders zum Ausdruck gebracht werden (z.B. „… in teilweiser Umschreibung der Vormerkung Abt. II/..."; s. KEHE/Eickmann GBV § 19 Rn 4).

  • Ist denn die Vormerkung betragsmäßig bestimmt ?

    Ist dies nicht der Fall, kann ihr Rang mE nur dann beansprucht werden, wenn dem GBA entweder in der Form des § 29 GBO nachgewiesen ist, dass der einzutragende Erhöhungsbetrag im Rahmen der Vormerkung liegt (OLG Düsseldorf, DNotZ 1976, 539) oder aber das GBA anhand der veröffentlichten Indices ohne Schwierigkeiten selbst feststellen kann, dass dies der Fall ist (LG Marburg, Rpfleger 1991, 453).

    Ist dies nicht möglich, müssen mE die Voraussetzungen dafür, dass sich der einzutragende Erhöhungsbetrag im Rahmen des Vorgemerkten hält, in der Form des § 29 GBO nachgewiesen werden. Von Oefele/Heinemann führen dazu im Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage 2013, § 9 ErbbauRG, RN 70, aus: „Die Eintragung kann ohne Vorrangseinräumung aber nur erfolgen, wenn dem Grundbuchamt offenkundig oder gemäß § 29 GBO nachgewiesen ist, dass die Erhöhung im Rahmen der vorgemerkten Vereinbarung liegt.252 Die bloße Einigung der Beteiligten genügt hierzu nicht. Kann der Nachweis nicht erbracht werden, sind Vorrangseinräumungen der nachrangigen Gläubiger erforderlich.253
    252 OLG Düsseldorf DNotZ 1976, 539; LG Marburg Rpfleger 1991, 453; Jerschke DNotZ 1976, 543; verlangt dies nur bei Zweifeln des Grundbuchamtes; nach OLG Celle Rpfleger 1984, 462 ist der Lebenshaltungskostenindex offenkundig.
    253 OLG Düsseldorf DNotZ 1976, 539; LG Marburg Rpfleger 1991, 453.

    Die Entscheidung des OLG Düsseldorf wird allerdings von Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15. Auflage 2012 RN 1830 Fußnote 109 für unrichtig gehalten. Auch Gursky hält im Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2013, § 883 RN 142 unter Hinweis auf Schöner/Stöber, aaO, und Jerschke DNotZ 1976, 543, die Zustimmung der Zwischeneingetragenen nicht für erforderlich.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

    Einmal editiert, zuletzt von Prinz (2. März 2017 um 19:57) aus folgendem Grund: Links -wo immer die herkommen- entfernt

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