gerichtliches Verfahren, Scheidung in Polen

  • Guten Morgen zusammen!

    Mein heutiger Fall betrifft eine in Polen anhängige Scheidung. Der Antragsgegner (lebt in Deutschland) beantragt jetzt Beratungshilfe. Der RA argumentiert, der Rechtsuchende werde im Rahmen der Rechtshilfe vor dem hiesigen AG vernommen werden. Hier ist derzeit nichts anhängig.
    Ich kann mir gerade nicht erklären, was hier außergerichtlich durch den RA getan werden soll.
    Ist die Angelegenheit durch die Anhängigkeit in Polen überhaupt noch außergerichtlich?:gruebel:

  • Nein, es handelt sich auch bei einem ausländischen Gerichtsverfahren um ein gerichtliches Verfahren.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Ob er sich aber bereits im Gerichtsverfahren befindet, hängt davon ab, ob er sich schon zur Sache eingelassen hat.
    Wurde ihm nur der Scheidungsantrag zugestellt, könnte er sich im Wege der Beratungshilfe beraten lassen, ob er diesem möglicherweise zustimmt oder entgegentritt.

  • Wenn man die Auffassung vertritt, dass die Partei sich auch subjektiv im gerichtlichen Verfahren befinden muss, trifft das zu.
    M.E. genügt es, sich objektiv innerhalb eines gerichtlichen Verfahrens zu befinden, um die BerH-Voraussetzung "außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens" zu verneinen.
    Zudem kann sich der Antragsgegner gerade in einem Scheidungsverfahren diesem nicht "entziehen". Anders als in einem Zivilrechtsstreit z.B. (in dem eine Nichtbeteiligung zu einem Versäumnisurteil führen kann), wird das Scheidungsverfahren durchgeführt, solange der Antrag nicht zurückgenommen wird. Zudem ist er zumindest in Verfahren nach deutschem Recht insoweit zur Mitwirkung verpflichtet, als es um Erklärungen hinsichtlich des Versorgungsausgleichs geht.

    Daher würde ich in diesem Fall "erst recht" darauf abstellen, dass sich der Antragsteller objektiv innerhalb eines gerichtlichen Verfahrens befindet.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

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  • Was ist eigentlich mit § 2 Abs. 3 BerHG? Wenn polnisches Recht anzuwenden ist, dürfte Beratungshilfe doch sowieso nicht gewährt werden, mit Ausnahme von § 10a BerHG.

    Da komme ich gar nicht erst hin, weil "außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens" nicht erfüllt ist ^^

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

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