Einwendung "Aktivlegitimation" vereinfachtes Unterhaltsverfahren

  • Hallo zusammen,
    da ich ziemlich neu in Familie bin, benötige ich Hilfe in einem FH-Verfahren:

    Das LfF hat einen Antrag auf Festsetzung im vereinfachten Unterhaltsverfahren gestellt. Der Antragsgegner hat sich einen Anwalt genommen, der die Aktivlegitimation rügt. Das Formular für Einwendungen wurde nicht benutzt, mit der Begründung, "das auf dem Formular kein Punkt ersichtlich ist, welchen man ankreuzen könnte, um die Recht des Mandanten sicherzustellen".
    Der Antrag für den laufenden Unterhalt wurde daraufhin zurückgenommen, da akutell keine Zahlungen mehr erfolgen, jedoch mit dem Hinweis, dass weitere Einwendungen nur mit dem Formular erfolgen können.
    Der RA des Antragsgegners hält an der Einwendung der Aktivlegitimation fest und besteht hier auf einen Nachweis. Weiterhin wendet er ein, dass sein Mandant in irgendeiner Form wirksam in Verzug gesetzt wurde (auch ohne Formular).

    Wie muss ich hier jetzt vorgehen? Muss ich die Einwendungen überhaupt beachten ohne Formular? Schicke ich nochmals ein Formular an den Anwalt zum Ausfüllen? Fordere ich bei dem LfF einen Nachweis über die In-Verzug-Setzung und die Zahlung der UVG-Leistungen an? Oder erlass ich gleich einen Beschluss über den geltend gemachten Unterhalt, weil das Formular nicht vorschriftsmäßig ausgefüllt wurde? :gruebel:

    Ich habe auch gehört, dass seit 01.01.2017 ein Formularzwang nicht mehr besteht für Einwendungen!? Stimmt das?

  • Soweit ich weiß, gilt der Formularzwang nach § 259 II FamFG weiterhin. Gegenteiliges ist mir nicht bekannt.

    Die Aussage, der Antragsgegner könne das Formular nicht nutzen, greift nicht. Es kann eingewandt werden, dass das vereinfachte Unterhaltsfestsetzungsverfahren nicht zulässig sei.

    Nach dem Gesetzeswortlaut wären die unzulässig erhobenen Einwendungen per Festsetzungsbeschluss zurückzuweisen, soweit der Antrag noch nicht zurückgenommen wurde.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Das stimmt so leider nicht.

    Für Verfahren, die ab dem 01.01.2017 eingeleitet wurden, brauchen für Einwendungen keine Formulare mehr benutzt werden. Vgl. dazu die weggefallene Anlage 2 zu § 1 KindUFV.

    Für Altverfahren muss aber weiterhin das Formular benutzt werden. In so einem Fall wären die Ausführungen von Patweazle absolut zutreffend.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • :daumenrau
    Insofern ist der Sachverhalt nicht ausreichend dargestellt hinsichtlich des Antragseingangs.
    Wieso hast Du gem. #1 nur von dem Wegfall des Vordruckzwangs "gehört" ?
    Habt Ihr keine Umläufe im Gericht bzw. das Bundesgesetzblatt als Newsletter ?

  • Bleibt nur die Frage, ob es sich jetzt hier vielleicht um ein Altverfahren handelt, so dass nach § 4 KindUFV doch die Vordruckpflicht besteht.

    Ulf

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  • Bleibt nur die Frage, ob es sich jetzt hier vielleicht um ein Altverfahren handelt, so dass nach § 4 KindUFV doch die Vordruckpflicht besteht.

    Der Antrag ging am 04.11.2016 ein

  • Unabhängig von der Frage, ob das Formular benutzt werden muß oder nicht, werfe ich jetzt mal ein, daß die allgemeinen Sachurteilsvoraussetzungen (und dazu zählt die Aktivlegitimation des Amtragstellers) in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen sind.

    Und wenn insoweit ein sinniger Einwand kommt, muß man dem auch nachgehen...

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.

  • Nun ja, irgendwie wird das antragstellende "LfF" (was auch immer das sein mag :gruebel:) ja dargelegt haben, dass und warum es Unterhaltsansprüche geltend machen kann. Oder?

    Ich kenne es jedenfalls bislang so, dass Behörden, die einen Antrag im vV stellen, immer darlegen, warum z.B. der Unterhaltsanspruch übergegangen ist.

    Geschildert ist der Sachverhalt diesbezüglich ja allerdings nur sehr "dünn".

    Ulf

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  • "LfF" = Landesamt für Finanzen, vertritt z.B. in Sachsen das Land, obwohl diese Zuständigkeit schon seit langem auf die Jugendämter der Landkreise bzw. kreisfreien Städte übergegangen ist. Aber das kann ja in einem anderen Land anders sein. Und natürlich müssen sie im Antrag die gesetzlichen Voraussetzungen ihrer Aktivlegitimation darlegen.

  • "LfF" = Landesamt für Finanzen, als Vertreter für den Freistaat Bayern

    In dem Antrag wurde nur erklärt, dass das LfF die Leistungen nach dem UVG erbringt und der Unterhaltsanspruch bis zur Höhe dieser Leistungen gem. § 7 UVG auf das LfF übergegangen sind. Belege o.Ä. sind dem Antrag nicht beigefügt gewesen.

  • Im Falle des Bestreitens durch den Gegner (wie hier) würde ich dann aber schon Nachweise über die in der Vergangenheit erbrachten Leistungen verlangen.

    Ulf

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  • Ja, natürlich! Gut, dass Du das nochmals klarstellst! :daumenrau

    (Ich war allerdings davon ausgegangen, dass wir die Vordruck-Frage oben schon geklärt hatten.)

    Ulf

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