Ich habe mal wieder einen Problemfall zu lösen: Dem Schuldner soll Morgen Strom abgestellt werden. Es sind vorläufige Sicherungsmaßnahmen gem. § 21 InsO angeordnet und bei mir hat der einen Antrag gem. § 765 a ZPO gestellt, da er seine Medikamente für Diabetes dringend kühlen muss und für weitere Geräte auf Strom angewiesen ist. Reicht mir das aus, um Vollstreckungsschutz zu gewähren ?
§ 765 a ZPO für Stromsperrung und § 21.5 InsO ?
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müllerin -
6. März 2017 um 12:15
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Reicht mir das aus, um Vollstreckungsschutz zu gewähren ?
Und was genau würdest du da gewährten wollen?
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Ist das evtl. der Richter zuständig ?
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Muss der Schuldner evtl. gesondert eine einstweilige Vfg. beantragen ?
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Nach meinen RAST Erfahrungen:
Kein Fall des §765a ZPO, da keine Vollstreckung nach der ZPO vorliegt.
Die Sperrung erfolgt nach §19 StromGVV.Wäre wohl der klassische Fall der sogenannten Schutzschrift. (Zielt darauf ab, dass Stromversorger eine EV erwirken will (Duldung) und der Schuldner vor Erlass Möglichkeit zur Stellungnahme hat.
Ansonsten (nach Absperren?!) einstweilige Verfügung (Wiederherstellung der Stromversorgung), gibt's nen Rasysvordruck für.
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Ich habe mal wieder einen Problemfall zu lösen: Dem Schuldner soll Morgen Strom abgestellt werden. Es sind vorläufige Sicherungsmaßnahmen gem. § 21 InsO angeordnet und bei mir hat der einen Antrag gem. § 765 a ZPO gestellt, da er seine Medikamente für Diabetes dringend kühlen muss und für weitere Geräte auf Strom angewiesen ist. Reicht mir das aus, um Vollstreckungsschutz zu gewähren ?
Aufgrund eines Zutritts- und Duldungsurteils zur Stromzählersperrung, morgen entsprechender "GV-§-892-ZPO-Termin" ... ?
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Nach meinen RAST Erfahrungen:
Kein Fall des §765a ZPO, da keine Vollstreckung nach der ZPO vorliegt.
Die Sperrung erfolgt nach §19 StromGVV.Wäre wohl der klassische Fall der sogenannten Schutzschrift. (Zielt darauf ab, dass Stromversorger eine EV erwirken will (Duldung) und der Schuldner vor Erlass Möglichkeit zur Stellungnahme hat.
Ansonsten (nach Absperren?!) einstweilige Verfügung (Wiederherstellung der Stromversorgung), gibt's nen Rasysvordruck für.
Ich ergänze noch mal, ging alles etwas schnell:
Warum/auf welcher Grundlage soll abgestellt werden?
Gibt es bereits eine einstweilige Verfügung des Energieversorgers gegen den Schuldner auf Duldung?Wenn nein: §19 StromGVV, grundsätzlich Sperrung möglich
Wenn dann bereits abgesperrt: einstweilige Verfügung, Härtefallgrund, am besten mit Glaubhaftmachung
Wenn noch nicht abgesperrt: Einreichung einer Schutzschrift -> Gehör des Schuldners vor Erlass einer einstweiligen Verfügung des Energieversorgers (Duldung) -
Also, ich habe nur die Mitteilung, dass die Gerichtsvollzieherin morgen den Strom absperren will. Also muss es schon einen Titel geben. Eigentlich hatte ich auch an eine einstweilige Verfügung gedacht, aber dann erschien mir 765 a passender zu sein.
Hätte die Gerichtsvollzieherin oder auch ich wegen dem Insoverfahren einzustellen ? -
Ich hätte erst mal für die Zeit von 2 Monaten eingestellt. So richtig wohl fühle ich mich nicht, ob das für 765 a ausreicht und Nachweise über die Erkrankung oder die Notwendigkeit der Kühlung der Medikamente habe ich auch noch nicht, aber wenn es so ist, dann denke ich, wäre wohl Vollstreckungsschutz ausnahmsweise notwendig oder ?
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Meine, dass § 765a ZPO vor dem VG hier grundsätzlich passend und prüfbar erscheint.
Die insolvenzgerichtlichen Anordnungen nach § 21 InsO scheinen mir vorliegend wohl nicht durchzugreifen. -
Auf Behauptung des Schuldners hin ?
Entsprechendes kann er sich doch von seinem Arzt ( notfalls Hausarzt ) attestieren lassen. -
https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…elangen-Dritter
Dort wird in der hier vorgetragenen Konstellation (die für mich sehr selten und untypisch ist) auch 765a für technisch richtig gehalten.
Würde ich dann wohl auch befürworten.Beim Nachweis über die Diabetes Erkrankung wäre ich allerdings auch etwas pingelig. Das sollte schon bombenfest nachgewiesen sein.
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Ich bedanke mich ganz herzlich. Das hilft mir schon weiter.
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Da mein Vater vor seiner Berentung als Sperrkassierer des örtlichen Stromversorgers gearbeitet hat, mal ein paar Infos:
- Das Sperren der Stromversorgung ist keine Zwangsvollstreckung.
- Die Sperrung erfolgt in der Regel durch den Austausch der Sicherungen gegen plombierte Sperrstöpsel.
- Sofern die Sicherungen in der Wohnung liegen (i. d. R. nur in Altbauten), muss der Kunde den Mitarbeiter nicht hinein lassen. Bei Neubauten liegen die Anlagen im Flur oder Keller. Hier könnte nur der Vermieter den Zutritt verweigern. (sehr theoretischer Fall)
- Kommt der Sperrkassierer nicht an die in der Wohnung liegenden Sicherungen ran, erfolgt die Sperrung durch "Strippen ziehen", also das Abklemmen der Zuleitung zum Zähler. Passiert in der Regel am Tag der Zutrittsverweigerung durch Elektriker des Stromversorgers. Auch hier liegt keine Zwangsvollstreckung vor.
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Hm, aber was soll man sonst tun ? Mir fällt da in der Kürze Nichts ein.
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Beim Nachweis über die Diabetes Erkrankung wäre ich allerdings auch etwas pingelig. Das sollte schon bombenfest nachgewiesen sein.
Ob das überhaupt ein Fall des § 21 InsO ist, halte ich für fraglich, weil es ja keine Vollstreckung in das Vermögen des Schulders ist.
Und wenn man Diabetes hat, bedeutet dies noch lange nicht, dass es eine insulinpflichtige Diabetes ist.
Die Insuline der heutigen Zeit sind auch temperaturunempfindlicher als früher. Gleichwohl sollte man die nicht verwendeten Ampullen kühl aufbewahren.
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In hatte einen Fall mit Diabetes schon mal, da war der Strom aber bereits abgestellt, lief dann über einstweilige Verfügung.
Diese ist von der Richterin seinerzeit allerdings nicht erlassen worden, da sie sich - soviel weiß ich noch - auf den Standpunkt gestellt hat, es sei dem erwerbslosen Schuldner zuzumuten die Medikamente in der Apotheke zu bunkern und jeweils nur so viel zu holen, wie er täglich benötigt. -
Hier habe ich noch eine Entscheidung des AG Hannover vom 08.04.2015, 561 C 3482/15, gefunden:
Einstweilige Verfügung nach §§ 935, 937, 940 ZPO i.V.m. § 19 II StromGVV aufgrund dessen, das die Folgen außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung liegen.
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Diese ist von der Richterin seinerzeit allerdings nicht erlassen worden, da sie sich - soviel weiß ich noch - auf den Standpunkt gestellt hat, es sei dem erwerbslosen Schuldner zuzumuten die Medikamente in der Apotheke zu bunkern und jeweils nur so viel zu holen, wie er täglich benötigt.
Naja, die Zeiten, dass man sich seine vom Apotheker selbst hergestellen Medikamente pro Dosis abholen kann/muss sind spätestens seit Einführung der Packungsgrößenverordnung (PackungsV) Anfang der achziger Jahre vorbei. Insulin wird meist in Packungen a 10 Ampullen a 3 ml, 100 IE, abgegeben, früher auch 5 Ampullen a 5 ml, 40 IE.
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Ich halte es für ein zivilrechtliches Problem (ggf. eV beantragen), jedoch nicht für einen Fall von Vollstreckungsschutz.
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