§ 765 a ZPO für Stromsperrung und § 21.5 InsO ?

  • Ich habe mal wieder einen Problemfall zu lösen: Dem Schuldner soll Morgen Strom abgestellt werden. Es sind vorläufige Sicherungsmaßnahmen gem. § 21 InsO angeordnet und bei mir hat der einen Antrag gem. § 765 a ZPO gestellt, da er seine Medikamente für Diabetes dringend kühlen muss und für weitere Geräte auf Strom angewiesen ist. Reicht mir das aus, um Vollstreckungsschutz zu gewähren ?

  • Nach meinen RAST Erfahrungen:

    Kein Fall des §765a ZPO, da keine Vollstreckung nach der ZPO vorliegt.
    Die Sperrung erfolgt nach §19 StromGVV.

    Wäre wohl der klassische Fall der sogenannten Schutzschrift. (Zielt darauf ab, dass Stromversorger eine EV erwirken will (Duldung) und der Schuldner vor Erlass Möglichkeit zur Stellungnahme hat.

    Ansonsten (nach Absperren?!) einstweilige Verfügung (Wiederherstellung der Stromversorgung), gibt's nen Rasysvordruck für.

    "Jemand hat mir mal gesagt, die Zeit würde uns wie ein Raubtier ein Leben lang verfolgen. Ich möchte viel lieber glauben, dass die Zeit unser Gefährte ist, der uns auf unserer Reise begleitet und uns daran erinnert jeden Moment zu genießen, denn er wird nicht wiederkommen."

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    -Die Seenotretter, DGzRS-

  • Ich habe mal wieder einen Problemfall zu lösen: Dem Schuldner soll Morgen Strom abgestellt werden. Es sind vorläufige Sicherungsmaßnahmen gem. § 21 InsO angeordnet und bei mir hat der einen Antrag gem. § 765 a ZPO gestellt, da er seine Medikamente für Diabetes dringend kühlen muss und für weitere Geräte auf Strom angewiesen ist. Reicht mir das aus, um Vollstreckungsschutz zu gewähren ?

    Aufgrund eines Zutritts- und Duldungsurteils zur Stromzählersperrung, morgen entsprechender "GV-§-892-ZPO-Termin" ... ?

  • Nach meinen RAST Erfahrungen:

    Kein Fall des §765a ZPO, da keine Vollstreckung nach der ZPO vorliegt.
    Die Sperrung erfolgt nach §19 StromGVV.

    Wäre wohl der klassische Fall der sogenannten Schutzschrift. (Zielt darauf ab, dass Stromversorger eine EV erwirken will (Duldung) und der Schuldner vor Erlass Möglichkeit zur Stellungnahme hat.

    Ansonsten (nach Absperren?!) einstweilige Verfügung (Wiederherstellung der Stromversorgung), gibt's nen Rasysvordruck für.

    Ich ergänze noch mal, ging alles etwas schnell:

    Warum/auf welcher Grundlage soll abgestellt werden?
    Gibt es bereits eine einstweilige Verfügung des Energieversorgers gegen den Schuldner auf Duldung?

    Wenn nein: §19 StromGVV, grundsätzlich Sperrung möglich
    Wenn dann bereits abgesperrt: einstweilige Verfügung, Härtefallgrund, am besten mit Glaubhaftmachung
    Wenn noch nicht abgesperrt: Einreichung einer Schutzschrift -> Gehör des Schuldners vor Erlass einer einstweiligen Verfügung des Energieversorgers (Duldung)

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    -Die Seenotretter, DGzRS-

  • Also, ich habe nur die Mitteilung, dass die Gerichtsvollzieherin morgen den Strom absperren will. Also muss es schon einen Titel geben. Eigentlich hatte ich auch an eine einstweilige Verfügung gedacht, aber dann erschien mir 765 a passender zu sein.
    Hätte die Gerichtsvollzieherin oder auch ich wegen dem Insoverfahren einzustellen ?

  • Ich hätte erst mal für die Zeit von 2 Monaten eingestellt. So richtig wohl fühle ich mich nicht, ob das für 765 a ausreicht und Nachweise über die Erkrankung oder die Notwendigkeit der Kühlung der Medikamente habe ich auch noch nicht, aber wenn es so ist, dann denke ich, wäre wohl Vollstreckungsschutz ausnahmsweise notwendig oder ?

  • https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…elangen-Dritter

    Dort wird in der hier vorgetragenen Konstellation (die für mich sehr selten und untypisch ist) auch 765a für technisch richtig gehalten.
    Würde ich dann wohl auch befürworten.

    Beim Nachweis über die Diabetes Erkrankung wäre ich allerdings auch etwas pingelig. Das sollte schon bombenfest nachgewiesen sein.

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    -Die Seenotretter, DGzRS-

  • Da mein Vater vor seiner Berentung als Sperrkassierer des örtlichen Stromversorgers gearbeitet hat, mal ein paar Infos:

    • Das Sperren der Stromversorgung ist keine Zwangsvollstreckung.
    • Die Sperrung erfolgt in der Regel durch den Austausch der Sicherungen gegen plombierte Sperrstöpsel.
    • Sofern die Sicherungen in der Wohnung liegen (i. d. R. nur in Altbauten), muss der Kunde den Mitarbeiter nicht hinein lassen. Bei Neubauten liegen die Anlagen im Flur oder Keller. Hier könnte nur der Vermieter den Zutritt verweigern. (sehr theoretischer Fall)
    • Kommt der Sperrkassierer nicht an die in der Wohnung liegenden Sicherungen ran, erfolgt die Sperrung durch "Strippen ziehen", also das Abklemmen der Zuleitung zum Zähler. Passiert in der Regel am Tag der Zutrittsverweigerung durch Elektriker des Stromversorgers. Auch hier liegt keine Zwangsvollstreckung vor.
  • Beim Nachweis über die Diabetes Erkrankung wäre ich allerdings auch etwas pingelig. Das sollte schon bombenfest nachgewiesen sein.

    Ob das überhaupt ein Fall des § 21 InsO ist, halte ich für fraglich, weil es ja keine Vollstreckung in das Vermögen des Schulders ist.

    Und wenn man Diabetes hat, bedeutet dies noch lange nicht, dass es eine insulinpflichtige Diabetes ist.

    Die Insuline der heutigen Zeit sind auch temperaturunempfindlicher als früher. Gleichwohl sollte man die nicht verwendeten Ampullen kühl aufbewahren.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • In hatte einen Fall mit Diabetes schon mal, da war der Strom aber bereits abgestellt, lief dann über einstweilige Verfügung.
    Diese ist von der Richterin seinerzeit allerdings nicht erlassen worden, da sie sich - soviel weiß ich noch - auf den Standpunkt gestellt hat, es sei dem erwerbslosen Schuldner zuzumuten die Medikamente in der Apotheke zu bunkern und jeweils nur so viel zu holen, wie er täglich benötigt.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Diese ist von der Richterin seinerzeit allerdings nicht erlassen worden, da sie sich - soviel weiß ich noch - auf den Standpunkt gestellt hat, es sei dem erwerbslosen Schuldner zuzumuten die Medikamente in der Apotheke zu bunkern und jeweils nur so viel zu holen, wie er täglich benötigt.

    Naja, die Zeiten, dass man sich seine vom Apotheker selbst hergestellen Medikamente pro Dosis abholen kann/muss sind spätestens seit Einführung der Packungsgrößenverordnung (PackungsV) Anfang der achziger Jahre vorbei. Insulin wird meist in Packungen a 10 Ampullen a 3 ml, 100 IE, abgegeben, früher auch 5 Ampullen a 5 ml, 40 IE.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

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