RSB für toten Schuldner

  • Hallo, Forum....tja, hat alle argumentation nichts genützt...aber der Reihe nach....IK Verfahren läuft über langen Zeitraum, da immobilien der Schuldnerin veräußert werden sollten. Die erlöse hätte 100%Quote und kostendeckung ergeben. Zog sich hin, da erst die Grundbücher zu bereinigen waren, Erbfälle zu rekonstruieren usw....Kurz vor Unterzeichnung des Vertrages stirbt die Schuldnerin.....nun war zu erwarten, dass die Überleitung in ein NL-Verfahren erfolgt und ich den Verkauf schlicht dann weiter geführt hätte....denkste,Puppe!

    Man bemerkte, dass die 6 Jahre ja schon um waren und man seinerzeit nicht rechtzeitig von Amts wegen reagiert hat. Und nun wird tatsächlich eine Anhörung nach 300 losgetreten und im Ergebnis der 3 Monate toten Schuldnerin Restschuldbefreiung erteilt, noch dazu ohne jede Begründung.

    Ich halte die Entscheidung für falsch. Zwar wird in einem neueren Kommentar(Karsten Schmidt) auch auf eine Entscheidung des AG Duisburg Bezug genommen, die wohl in diesem Sinne erging. AG Leipzig entschied wohl, dass den Erben RSB zu erteilen ist. Ich halte, wie gesagt, beides für falsch, und einer Verstorbenen kann sie schon gar nicht erteilt werden m.E. (siehe auch § 286 InsO: Ist der Schuldner......ein Verstorbener ist eben nicht mehr).

    So, aber nun geht es ja weiter......liege ich falsch, wenn ich sage, dass die Überleitung in das NLV, wie der BGH das sagt, nun gar nicht mehr möglich ist? Denn es gibt ja keinen überschuldeten Nachlass mehr, es wurde ja RSB erteilt...es sind insoweit auch keine Gläubiger mehr da, die Forderungen anmelden könnten.....eigentlich müsste man ja nun das Verfahren....wie auch immer....einfach zu machen....eröffnet wurde übrigens mit Stundung, derzeit sind auch keine Kosten gedeckt.....Danke für eure meinungen,bc


  • So, aber nun geht es ja weiter......liege ich falsch, wenn ich sage, dass die Überleitung in das NLV, wie der BGH das sagt, nun gar nicht mehr möglich ist? Denn es gibt ja keinen überschuldeten Nachlass mehr, es wurde ja RSB erteilt...es sind insoweit auch keine Gläubiger mehr da, die Forderungen anmelden könnten.....eigentlich müsste man ja nun das Verfahren....wie auch immer....einfach zu machen....eröffnet wurde übrigens mit Stundung, derzeit sind auch keine Kosten gedeckt.....Danke für eure meinungen,bc


    Ich meine, du machst Dir zu viele Sorgen. M.E. ist Überleitung in NLV problemlos möglich. Ich meine mich zu erinnern, dass der Beschluss des Gerichts eh nur deklaratorisch ist.
    Man eröffnet ja auch kein neues Verfahren, sondern man leitet nur über, deswegen ist es völlig egal, ob RSB erteilt wurde, oder nicht. Es gibt ein Inso-Verfahren. Du kannst einfach normal verwerten, verteilen und dann das Verfahren aufheben lassen.
    Die kosten werden ja auch gedeckt sein, wenn die Immobilien verkauft sind. Ich sage daher: Einfach weitermachen.:D:cool:

  • Da sehe ich auch wenig Probleme. Ist halt ein asymetrisches Verfahren, bloß mit einem toten Schuldner. Selbst wenn aufgrund der Verwertung ein Insolvenzgrund jetzt nicht mehr gegeben sein sollte, ist das für die weitere Verfahrensbearbeitung erst einmal unerheblich. Von Amts wegen passiert nichts, da müsste der Schuldner oder die Erben schon auf eine Verfahrensaufhebung nach § 212 InsO hinwirken, was augenscheinlich bisher nicht passiert ist.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Nun ja....aber immerhin liegt ja nun weder ein Insolvenzgrund vor noch gibt es Gläubiger, den Nachlass betreffend......ein bißchen sollte man sich vielleicht doch an der InsO orientieren....dachte ich.....denn insoweit wäre der Verwalter ja ungerechtfertigterweise der Verwalter..und er würde Verwertungen durchführen, zu denen er im Grunde nicht befugt ist und dann vielleicht noch an Gläubiger auskehren, die zwar Forderungen gegen die Schuldnerin, aber nun aufgrund der RSB nicht gegen den Nachlass haben/hatten....puh....so einfach isses nicht m.E........insofern passt 212 tatsächlich am besten.....und letztlich schaut das Land in die Röhre wegen der Kosten.....reife Leistung.....

  • La Flor, ich sehe es so, dass der Insolvenzgrund für ein NLV nicht besteht, da der Schuldnerin RSB erteilt wurde und eben dadurch keine Gläubiger des Nachlasses mehr da sind. Dementsprechend dürfte ja die Überleitung nicht stattfinden..........die Verwertung erfolgte ja noch nicht.....ob allerdings der Erbe antragsberechtigt ach 212 ist.....für die Verstorbene gewissermaßen....?

  • Du brauchst keinen "Insolvenzgrund", der war bei Eröffnung des Verfahrens vorhanden, die Überleitung in ein Nachlassverfahren erfolgt automatisch, weil es lediglich fortgesetzt wird, so jedenfalls der BGH vom 21.02.2008, IX ZB 62/05, Rn.5,6:

    Ein Verbraucherinsolvenzverfahren geht mit dem Tod der Schuldnerin nahtlos ohne Unterbrechung in ein Nachlassinsolvenzverfahren über.

    Das eröffnete Verbraucherinsolvenzverfahren wird nach dem Tod des Schuldners entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts ebenso wie ein Regelinsolvenzverfahren (BGHZ 157, 350, 354) automatisch als allgemeines Nachlassinsolvenzverfahren (§§ 315 ff InsO) fortgesetzt.

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  • hm, interessanter Fall, m.E. glt es jedoch zu trennen:
    ist der Nachlass restschuldbefreiungsfähig (wurde mal in einem Aufsatz in der NZI vertreten; m.E. nein)
    haben die Ereben einen Anspruch auf RSB, grd. nein (deshalb ermittel ich die auch nicht mehr).
    Ich habe aber in einem Fall posthum die RSB erteilt, da sämtliche Voraussetzungen zur Erteilung vor Versterben vorgelegen haben, lediglich sich Entscheidung verzögert hat (Fristenproblem). Kam kein Rechtsmittel, ergo haben die Erben nun Ruhe gehabt. War aber nach Aufhebung der Verfahrens.
    Hiervon zu unterscheiden ist die Frage, wie in einem asymetrischen Verfahren damit umzugehen ist.
    Hier gilt es zwei Dinge auseinanderzuhalten:
    1. was passiert mit dem Insolvenzverfahren bei Versterben
    2. was ist mit der RSB
    Zu 1. wird - automatisch - ein (Teil-)Nachlassinsolvenzverfahren (ich erspare mir mal die Begründung betreffend "Teil",
    weil Aufsatzthema)
    Dieses Verfahren ist ganz normal zum Abschluss zu bringen (zum Störfall: erteilter RSB noch sogleich) bei 100% sind die 39'er miteinzubeziehen, nachdem Vorabausschüttung i.H.v. 100% im 38'er Bereich.

    zu 2. wenn das Gericht die RSB erteilt hat und diese rechtskräftig ist, dann ist das halt so.

    Nun zum weiteren Verfahrensablauf und dem "Störfall": die Einrede der RSB kann der Verwalter gegen die 39'er Forderungen nicht erheben, da sie ihm nicht zusteht (das war ja eines der Kernprobleme, ob asymetrisch überhaupt erteilt werden kann).

    Wenn das bis dahin noch halbwegs nachvollziehbar ist, kommt nun aber ein ganz anders Problem im Verfahren:
    bitte einmal die RSB schlicht wegdenken !
    Jetzt haben wir also eine Nachlassinsoslvenz. Wer ist denn da als Gläubiger noch zu berücksichtigen: m.E. kann die vorhandene Insolvenzmasse nicht mit den "Neuverbindlichkeiten" des Schuldners nach Verfahrenseröffnung belastet werden, ebensowenig mit nachlassbezogenen Verbindlichkeiten aus erbrechtlichen Ansprüchen, da diese nicht in Konkurrenz zu den normalen 39'er Forderungen treten dürfen. Hier bleibe ich bei meiner These der strikten Trennung der Haftungsmassen.....
    Fazit: Vorabausschüttung im 38#er Bereich. Anschließend Aufforderung zur Anmeldung nach 39, PT durchführen, Schlussrechnung einreichen und weg mit dem Teil.

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

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