Ausschließungsbeschluss zum Verteilungstermin noch nicht rechtskräftig u. a.

  • Hallo, habe meinen verworrenen Fall hier noch nicht finden können:
    Am kommenden Mittwoch steht Verteilungstermin an. Das Grundbuch sieht so aus
    III/1 (Briefgrundschuld) 300.000,00 € - Brief ist nicht auffindbar
    III/2 (Buchgrundschuld) 77.000,00 €
    Versteigerungserlös: ca. 25.000,00 €
    Kosten und Rangklasse 3 zusammen: ca. 6.400,00 €

    Zum Recht III/1:
    Es wurde mir heute ein Ausschließungsbeschluss vom 03.03.2017 vorgelegt, der noch nicht rechtskräftig ist. In dem Ausschließungsbeschluss wird der Grundschuldbrief III/1 für kraftlos erklärt.
    Zum Recht III/2:
    Es wurden mir vom Finanzamt zwei Pändungs- und Einziehungsverfügungen vorgelegt, in denen die ganz oder teilweise entstandene Eigentümergrundschuld bezüglich des Rechts III/2 und der Anspruch des Vollstreckungsschuldners auf Rückgewähr oder Teilrückgewähr der in Abteilung III/2 eingetragenen Grundschuld durch Übertragung, Aufhebung und Verzicht gepfändet und zur Einziehung überwiesen wurde. Die Pfändung wurde im Grundbuch noch nicht eingetragen.

    Meine Fragen:

    1)Ist der Berechtigte des Rechts III/1 bei Vorlage eines nicht rechtskräftigen Ausschließungsbeschlusses noch unbekannt und hat daher im Teilungsplan eine Hilfszuteilung und sodann Hinterlegung zu erfolgen?
    2)Ist die Bestellung eines Vertreters gem. § 135 ZVG noch notwendig bzw. überhaupt noch zulässig, wenn bereits das Aufgebotsverfahren läuft? Laut Stöber ist ja der Zweck des § 135 ZVG ja gerade die Ermächtigung zur Einleitung des Aufgebotsverfahrens und die Ermächtigung würde eh mit dem Ausschließungsbeschluss (ob rechtskräftig oder nicht, ist aus Stöber nicht ersichtlich) enden.
    3) Steht nach Rechtskraft des Ausschließungsbeschlusses, in dem der Grundschuldbrief für kraftlos erklärt wurde, der Betrag dem im Grundbuch bei Zuschlag eingetragenen Gläubiger der durch Zuschlag erlöschenen Grundschuld zu?
    4) Hat es einen Einfluss, wenn der Gläubiger des Rechts III/1 nach Rechtskraft des Ausschließungsbeschlusses sein Recht löschen lässt und das Löschungsersuchen vom Zwangsversteigerungsgericht mangels Vorliegen der Unbedenklichkeitsbescheinigung noch nicht vorliegt? Das Recht ist ja bereits durch Zuschlag schon erloschen.

    5) Muss ich bezüglich des Buchrechts III/2 die Pfändung, die ja erst gem. §§ 857 VI, 830 Abs. 1 Satz 3 ZPO mit der Eintragung im Grundbuch wirksam wird, im Teilungsplan beachten?
    6) Ist das Finanzamt nunmehr widerspruchsberechtigter Beteiligter?
    7) Hätte die Pfändung (auch bei späterer Grundbucheintragung) vom Finanzamt vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten angemeldet werden müssen? Bei der Abtretung ist das laut Stöber ja nicht notwendig.

    Schon mal im voraus vielen Dank fürs Hirnzerbrechen....

  • 3) Steht nach Rechtskraft des Ausschließungsbeschlusses, in dem der Grundschuldbrief für kraftlos erklärt wurde, der Betrag dem im Grundbuch bei Zuschlag eingetragenen Gläubiger der durch Zuschlag erlöschenen Grundschuld zu?

    Durch den Briefausschluss ändert sich nichts an der Zuordnung (s. Palandt/Bassenge BGB § 1162 Rn 2).

  • Es wurden mir vom Finanzamt zwei Pändungs- und Einziehungsverfügungen vorgelegt, in denen die ganz oder teilweise entstandene Eigentümergrundschuld bezüglich des Rechts III/2 und der Anspruch des Vollstreckungsschuldners auf Rückgewähr oder Teilrückgewähr der in Abteilung III/2 eingetragenen Grundschuld durch Übertragung, Aufhebung und Verzicht gepfändet und zur Einziehung überwiesen wurde. Die Pfändung wurde im Grundbuch noch nicht eingetragen.

    Für die Eintragung der Pfändung des Rückgewähranspruchs wird es an einer entsprechenden Vormerkung fehlen. Sehr schön: BeckOK/Riedel ZPO § 857 Rn. 8h-8j.3

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