Hallo zusammen, ich bin auf der Suche nach einem BGH Beschluss. Soweit ich weiß gab es da einen..
Folgender Fall:
GF reicht postalisch Bilanz ein aus der sich ergibt, dass die Gesellschaft vermögenslos ist. Er regt die Löschung nach §394FamFG an. Nach Monierung meinerseits ("das würde die ihm eigentlich obliegende Liquidationspflicht unterlaufen, dann bräuchten wir ja gar keine Anmeldung der Liquidation mehr und der Antrag muss sowieso per EGVP kommen") kam nur, er hätte sich mit Notaren und Rechtsanwälten besprochen, dass das möglich wäre. Er habe keinerlei Geschäftsvermögen mehr, er könne sich also den Notar nicht leisten sonst wäre die Gesellschaftsbilanz nicht mehr bei 0,00€ sondern bei -xy €.
Nach Kommentierung dürfen den §394 FamFG ja das FA und andere Behörden sowie Gläubiger und Beteiligte anregen.
Ich sträube mich aber dagegen, da dies die Liquidationspflicht des GF unterläuft. Wenn ich die Anregung zurückweise, hat er ja nicht mal ein Beschwerderecht lt. Kommentar. Dann könnte ich ihn aber unter Zwangsgeldandrohung zur Liquidationsanmeldung zwingen.
Nun bin ich der Meinung in der Ausbildung mal etwas von einem BGH Beschluss gehört zu haben, der so in etwa "Kein Geld ist keine Ausrede für das Nichtanmelden" aussagt.
Hat da jemand was??
LG und vielen Dank