Kostenfestsetzung und vorläufiger Insolvenzverwalter

  • Hallo:) Ich hab mal folgende Frage:

    Ich hab hier ein Kostenfestsetzungsverfahren und nun hab ich die Mitteilung erhalten, dass ein vorläufiger Insolvenzverwalter
    für eine Partei bestellt worden ist. Es ist jedoch kein allg. Verfügungsverbot ergangen, sondern lediglich bestimmt worden, dass
    Verfügungen des Schuldners über Gegenstände seines Vermögens nur noch mit Zustimmung des vorl. Inso- Verwalters wirksam sind sowie eine Anordnung
    nach § 23 I S. 3 InsO und nach § 21 II Nr. 3 InsO.
    D.h. ja nun, dass keine Unterbrechung nach § 240 ZPO eingetreten ist.
    Aber wem muss ich denn nun den KFB zustellen? Dem Beklagten oder dem vorl. Inso- Verwalter oder beiden?
    Und wie sieht´s mit dem Rubrum aus? Eigentlich müsste da der vorl. Inso- Verwalter ja auch nicht aufgenommen werden, da
    er ja keine Partei kraft Amtes ist?:gruebel:

    Danke schonmal:)

  • :zustimm:
    Siehe auch:

    Zitat

    [FONT=&amp]Die gem. § 567 ZPO zulässige Beschwerde ist begründet. Nach § 240 S. 2 ZPO wird das Verfahren unterbrochen wenn die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf den vorläufigen Insolvenzverwalter übergeht.[/FONT]


    [FONT=&amp]Dies betrifft jedoch nur Fälle, in denen ein allgemeines Verfügungsverbot gegen den Schuldner erlassen wird. Die Anordnung anderer Sicherheitsmaßnahmen gemäß § 21 InsO berühren den Fortgang des Verfahrens nicht (Zöller-Greger, ZPO, 22. A., Rn. 5 zu § 240). Die Anordnung eines Zustimmungsvorbehalts nach § 21 II Ziff. 2 InsO unterbricht demnach [/FONT][FONT=&amp]nicht[/FONT][FONT=&amp] einen anhängigen Rechtsstreit, denn hierdurch geht nicht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über (BGH, NJW 1999, 2822). Sinn und Zweck des § 240 ZPO ist es nämlich, nach dem Übergang der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis dem Insolvenzverwalter genügend Bedenkzeit zu geben, ob er den Prozess fortführen will. Dies ist jedoch nicht notwendig, solange der Schuldner noch prozessbefugt und lediglich dem Zustimmungsvorbehalt des vorläufigen Insolvenzverwalters unterworfen ist.[/FONT]

    [FONT=&amp]LG Stade – Beschl. v. 12.12.2000 – 7 T 186/00[/FONT]

    [FONT=&amp]N.v.[/FONT]

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