Berechnung § 85 a Abs. 3 ZVG bei Teilungsversteigerung

  • Hallo, kann mir jemand erklären, wie ich bei einer Teilungsversteigerung (Bruchteilsgemeinschaft zu je 1/2 Anteil) bei § 85 a Abs. 3 ZVG richtig rechnen muss, wenn nur ein Anteil mit einer Grundschuld belastet ist und dieser Berechtigte ein Gebot abgibt?
    Ich weiß nicht, wie ich die Höhe des Ausfalls berechnen muss, weil ich doch gar nicht weiß, wie die Zuteilung erfolgt. Der Übererlös steht doch beiden zu und wird nur nach Abgabe übereinstimmender Erklärungen zum Verteilungstermin zugeteilt. Da kann ich doch nicht einfach vom Übererlös bei der Berechnung des § 85 a Abs. 3 jedem 1/2 zuteilen und dann den Ausfall des Gläubigers berechnen (?).

  • Den Übererlös hast Du doch aber erst, nachdem verteilt wurde. Zudem gibt es ja noch den § 114a, der auch zu berücksichtigen sein sollte (so er denn "passt" von der Konstellation).

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Ich meine mit Übererlös den Betrag des Meistgebots abzüglich des geringsten Bargebotes (Gerichtskosten, Grundsteuern, mehr ist nicht vorhanden). Wie berechne ich fiktiv den Ausfall bei einer Entscheidung nach § 85 a Abs. 3, wenn nur auf einem Anteil die Grundschuld lastet?

  • Also erst mal müssen das geringste Gebot und die Versteigerungsbedingungen geklärt werden.
    Das wiederum richtet sich nach dem (einen) der den (mehreren) rechtzetig betreibenden Gläubigern (§ 43 Abs. 2 ZVG).
    Evtl. bleibt die Belastung ja bestehen??
    Erbitte deshalb erst mal konkrete Angaben zum Fall. Sonst gib´´s auch keine konkrete Antwort :)

  • Der Fall ist doch eigentlich "unerheblich", mir geht es nur um die fiktive Berechnung des § 85 a Abs. 3 im Termin.
    A und B 1/2 Miteigentümer, beide betreiben die Teilungsversteigerung, bei A bleibt eine GS gestehen, bei B keine Rechte, B wird dem geringsten Gebot nach der Niedrigstgebotslösung zugrunde gelegt.

  • In der Erlösverteilung würdest du ja Abzug der Rechte aus dem bar zu zahlenden Teil Einzelmassen bilden (bei deinem Beispiel je 1/2 der Restteilungsmasse).
    Aus der Teilungsmasse, die dann auf den Anteil des A liegt, würde eine Zuteilung an die Grundschuld erfolgen.
    Wenn die Teilungsmasse A erschöpft ist, fällt der Gl. im Übrigen aus.

    Wenn nunmehr dieser Ausfall und das Gebot 50% des Verkehrswertes erreichen, ist § 85a Abs. 3 ZVG anzuwenden.

  • Die Problematik, ob § 85a Abs.3 ZVG in einer TLV überhaupt Anwendung finden darf, wenn das ausfallende Recht des Bieters nur an einem von mehreren Anteilen lastet, ist hier bereits am 30.3.2010 (mein Gott, wie die Zeit vergeht!:eek:)unter dem "Thread":

    Teilungsversteigerung und Gebot nach § 85a Abs.3 ZVG

    diskutiert worden.

    Ich hatte mich dazu wie folgt geäußert:

    Ich halte die Anwendung von § 85a III ZVG im Ausgangsfall (TLV) für bedenklich:

    die Vorschrift findet ihre Rechtfertigung doch in der fiktiven Befriedigung nach § 114a ZVG. D.h. ein Zuschlag auf ein Gebot unter 5/10 ist entgegen § 85a I ZVG gerechtfertigt, weil dem Eigentümer über § 114a ZVG die fiktive Befriedigung des bietenden Gläubigers/Erstehers zugute kommt und er (der Eigentümer) deshalb seine Verbindlichkeit gegenüber dem Gläubiger verliert.

    Lastet in einer TLV des Recht des Bieters nur an einem Bruchtteil, kommt die fiktive Befriedigung doch auch nur dem einen Miteigentümer zugute und der andere Miteigentümer geht leer aus. Kann das richtig sein? Ich denke nein!

    Aber wie von einigen Vorpostern bereits dargestellt, der benachteiligte Miteigentümer kann einstellen bzw. mitbieten.

    An meinerdamaligenAnsicht hat sich seither nichts geändert.

  • Warum soll das denn nicht nur einem Miteigentümer zugute kommen, es ist doch auch nur dessen Anteil belastet?

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Warum soll das denn nicht nur einem Miteigentümer zugute kommen, es ist doch auch nur dessen Anteil belastet?

    Die Frage finde ich merkwürdig!

    Ich würde eher fragen:

    Warum muss der unbelastete Miteigentümer die Versteigerung des Gemeinschaftsgrundstücks für ein Gebot unter 5/10 hinnehmen, obwohl er -als Unbelasteter- von der fiktiven Befriedigung des bietenden Erstehers gar nicht profitiert, sondern nur der andere, belastete Miteigentümer? Nur Letzterer wird von seiner Verbindlichkeit befreit. Aus der Sicht des unbelasteten Miteigentümers bedeutet der auf § 85a Abs.3 ZVG gestützte Zuschlag eine Grundstücksverschleuderung.

    Im Übrigen spricht auch der Wortlaut des § 85a Abs.3 ZVG gegen dessen Anwendung auf den Ausgangsfall.

    Versteigerungsgegenstand der TLV ist allein das (gesamte) Gemeinschaftsgrundstück, nicht etwa die jeweiligen Miteigentumsanteile.

    § 85a Abs.3 ZVG verlangt nun, dass "das Meistgebot von einem zur Befriedigung aus dem Grundstück Berechtigten abgegeben" wird. Und Grundstück i. S. v. § 85a Abs.3 ZVG kann m.E. nur der Versteigerungsgegenstand sein. Und Versteigerungsgegenstand ist nur das Gesamtgrundstück. Und daran hat der bietende Ersteher kein Befriedigungsrecht!
    Ergo: Die Voraussetzungen des richtig verstandenen § 85a Abs.3 ZVG liegen gar nicht vor.

  • Für mich ist auch die Anwendung des § 112 ZVG problematisch.
    Bei dem Ausgebot sehe ich kein Gesamtausbot der Miteigentumsanteile im Sinne dieser Vorschrift, auf das der Zuschlag erfolgt ist, zumal ein Einzelausgebot gar nicht möglich ist.
    Im Übrigen würde die rechnerische Verteilung des Erlöses eine Auseinandersetzung der Miteigentümer unzulässigerweise als Konsequenz beinhalten.
    Das Ergebnis ist Folge der Niedrigstgebotslösung. Im Ergebnis käme ich nicht zur Frage, ob § 85 a Abs. 3 ZVG erfüllt ist, weil ich keinen Ausfall der Höhe nach feststellen könnte. Ic h würde den Zuschlag versagen, falls das Gebot nicht die Hälfte des Wertes erreicht.
    Anderenfalls bliebe der Gesamterlös unverteilt mit einem Pfandrecht des Grundschuldgläubigers am Erlösanteil des früheren Eigentümers des belasteten Anteils als Surrogat der erloschenen Grundschuld.

  • @oldmann:

    Auch wenn es mich freut, dass wir uns im Ergebnis darüber einig sind, dass im Ausgangsfall kein Zuschlag erfolgen darf, kann ich Deine Meinung zu § 112 ZVG nicht teilen.

    Wenn ich die Ausführungen bei Stöber ZVG § 180 Rn. 17.3 +17.4 und die dort zitierte (BGH)-Rspr. richtig verstanden habe, ist bei einer TLV mit Bruchteilseigentum § 112 ZVG anzuwenden, obwohl dies -wie du richtig dargestellt hast- quasi eine rechnerische Teilauseinandersetzung beinhaltet.


  • § 85a Abs.3 ZVG verlangt nun, dass "das Meistgebot von einem zur Befriedigung aus dem Grundstück Berechtigten abgegeben" wird. Und Grundstück i. S. v. § 85a Abs.3 ZVG kann m.E. nur der Versteigerungsgegenstand sein. Und Versteigerungsgegenstand ist nur das Gesamtgrundstück. Und daran hat der bietende Ersteher kein Befriedigungsrecht!
    Ergo: Die Voraussetzungen des richtig verstandenen § 85a Abs.3 ZVG liegen gar nicht vor.

    Das diese Auffassung schlichtweg falsch ist, beweist ein Blick in § 10 ZVG: "Ein Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück ...".

    Für die Anwendung von § 85a III ZVG kommt es ausschließlich auf den dinglichen Ausfall des Meistbietenden an. Völlig unerheblich ist es, ob sein Recht am gesamten Versteigerungsgegenstand oder nur an einzelnen der zusammen versteigerten Grundstücke oder an einem Grundstücksbruchteil besteht und ob es Forderungen gegen alle Eigentümer oder nur gegen einzelne von ihnen oder gar gegen Dritte besichert.


  • § 85a Abs.3 ZVG verlangt nun, dass "das Meistgebot von einem zur Befriedigung aus dem Grundstück Berechtigten abgegeben" wird. Und Grundstück i. S. v. § 85a Abs.3 ZVG kann m.E. nur der Versteigerungsgegenstand sein. Und Versteigerungsgegenstand ist nur das Gesamtgrundstück. Und daran hat der bietende Ersteher kein Befriedigungsrecht!
    Ergo: Die Voraussetzungen des richtig verstandenen § 85a Abs.3 ZVG liegen gar nicht vor.

    Das diese Auffassung schlichtweg falsch ist, beweist ein Blick in § 10 ZVG: "Ein Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück ...".

    Für die Anwendung von § 85a III ZVG kommt es ausschließlich auf den dinglichen Ausfall des Meistbietenden an. Völlig unerheblich ist es, ob sein Recht am gesamten Versteigerungsgegenstand oder nur an einzelnen der zusammen versteigerten Grundstücke oder an einem Grundstücksbruchteil besteht und ob es Forderungen gegen alle Eigentümer oder nur gegen einzelne von ihnen oder gar gegen Dritte besichert.

    Kompetente Forumsteilnehmer haben dies schon anders beurteilt, als Bang-Johansen in seiner recht meinungsstarken vorstehenden Bemerkung.

    Insoweit verweise ich auf das folgende Zitat von 15. meridian aus dem Jahre 2010:

    " Ein guter Ansatzpunkt! Zumal § 85a Abs. 3 ZVG auch nach dem Schutzzweck der Norm nicht einschlägig ist, da die Befriedigungswirkung des § 114a ZVG eben nicht jedem Grundstückseigentümer zugute kommt und demzufolge auch ein unbilliges Versteigerungsergebnis zulasten der (=aller) Grundstückseigentümer gerade nicht ausgeschlossen ist. "

    (Pardon lieber Kollege BANG-JOHANSEN aus dem "hohen Norden", aber so viel "Beckmessern" muss sein; nichts für ungut!
    Gruß 1556)

    Einmal editiert, zuletzt von 1556 (20. März 2017 um 18:04)

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!