Ausgleichung

  • Hallo liebe Kollegen,

    ich brauche mal wieder die geballte Kompetenz des Forums um ein Problem zu lösen. Die Suchfunktion hat mich nicht weiter gebracht - aber mir fehlten irgendwie auch die Suchansätze. Ich bin über jede Hilfe dankbar.

    Der Fall stellt sich wie folgt dar:
    Kläger K und Beklagte B streiten sich wegen der Feststellung von Ausgleichspflichten.
    In einem Mediationsgespräch, zu dem neben den Parteien drei weitere Personen (wohl weitere Erben) erschienen sind wird sodann "zwischen den Parteien" ein Vergleich geschlossen.
    Darin heißt es dann wie folgt: Die Gerichtskosten tragen der Kläger und die Beklagte zu 50 %. Die Kosten des Vergleichs tragen die fünf Erben zu gleichen Teilen.

    Jetzt habe ich vom Kläger und der Beklagten Ausgleichsanträge vorliegen. Meine Meinung war, dass ich nur die Gerichtskosten ausgleichen kann. Denn an der übrigen Kostenentscheidung sind Leute beteiligt die keine Parteien sind (und wohl auch nicht dem Streit beigetreten sind. Ich stelle mir da halt auch die Ausgleichung schwierig vor, weil ich ja letztlich auch gegen Leute festsetzen müsste, die nicht Partei des Rechtstreits geworden sind.

    Habe ich mich da irgendwie verrannt? Geht das doch und ich sehe einfach alles zu kompliziert? Ich bin wirklich über jede Hilfe dankbar :confused::confused::confused:

  • Bei Einbeziehung nicht rechtshängiger Ansprüche (hier: gegen die drei weiteren Miterben, die an der Mediation teilgenommen haben) ist insoweit keine Festsetzung möglich (Zöller/Herget, ZPO, 30. Aufl., § 104 Rn. 21, Stichwort "Prozessvergleich" und sodann e) "Auslegungen").

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

  • Wenn im Mediationsvergleich weitere Personen teilgenommen und eigene Verpflichtungen übernommen haben, dann liegt darin m.E. ein konkludenter Beitritt zum Rechtsstreit zum Zwecke des Vergleichsschlusses. Sonst wären die entsprechenden Vergleichsregelungen als Vertrag zu Lasten Dritter ja auch unwirksam.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Dann müssten die aber auch im Rubrum erscheinen. Dann würde ich AndreasH zustimmen.
    Ich habe das in meinen Akten des Öfteren, dass zum Zwecke des Vergleichsabschlusses auf einer Seite jemand dazu kommt (oftmals der Ehepartner einer Partei). Dann muss dieser aber auch im Rubrum aufgenommen werden, dass er als Partei erkennbar ist.

  • Also im Rubrum sind sie nicht aufgetaucht. Das jemand beitritt und dann als Beitretender im Rubrum dabei ist hatte ich auch schon ein paar Mal. Aber da das hier fehlt bin ich stutzig geworden.

  • Kommt in der Praxis häufiger vor, dass ein Beitritt nicht im Rubrum erscheint.

    Und mal ganz praktisch: Ich rufe eine Sache auf. Es wird verhandelt. Nach zwei Stunden der Durchbruch, man will sich vergleichen. Zum Vergleichsschluss wird aber noch z.B. der Ehemann der Klägerin benötigt, weil auch seine Ansprüche mit abgegolten werden müssen. Also Telefonat mit ihm, dann erklärt der Anwalt der Klägerin, der Ehemann trete, vertreten durch ihn, dem Rechsstreit zum Abschluss des Vergleichs bei. Dann wird der Vergleich protokolliert.

    In dieser Konstellation taucht der Ehemann nicht im Rubrum auf, schon weil das Rubrum erstellt wurde, als es nur Klägerin und Beklagten gab und zu diesem Zeitpunkt auch so richtig war. Nur kurz vor dem Vergleichsschluss wird etwas eingefügt, nämlich "Herr X, vertreten durch RA Y, tritt dem Rechtsstreit zum Zwecke des Abschlusses des Vergleichs bei."

    Das Rubrum ist also kein sicheres Indiz dafür, ob jemand beigetreten ist oder nicht.


    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • ... In dieser Konstellation taucht der Ehemann nicht im Rubrum auf, schon weil das Rubrum erstellt wurde, als es nur Klägerin und Beklagten gab und zu diesem Zeitpunkt auch so richtig war. Nur kurz vor dem Vergleichsschluss wird etwas eingefügt, nämlich "Herr X, vertreten durch RA Y, tritt dem Rechtsstreit zum Zwecke des Abschlusses des Vergleichs bei."
    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH


    Aber das Rubrum kann man doch nachträglich ergänzen. Wenn ich aufgrund eines solchen Vergleiches einen Kfb mache, lasse ich den Beigetretenen im Rubrum ergänzen.

  • Von einem Beitritt steht aber auch VOR dem Vergleichstext nichts. Es steht nur: Die Parteien schließen zur Erledigung folgenden Vergleich.
    Wenn ich die Erben als beigetreten ansehe müsste ich ja auch im Grunde jeden Auffordern evtl. kosten anzumelden um dann eine Ausgleichung zu machen oder? Irgendwie stehe ich auf dem Schlauch - könnte noch am Montag liegen :oops:

  • ...Aber das Rubrum kann man doch nachträglich ergänzen. Wenn ich aufgrund eines solchen Vergleiches einen Kfb mache, lasse ich den Beigetretenen im Rubrum ergänzen.

    Könnte man, muss man aber m.E. nicht. Wenn ich nach § 278 ZPO einen solchen Beitritt mit Vergleich habe, dann passe ich das Rubrum meist entsprechend an, aber nicht beim Sitzungsprotokoll. Sonst müsste ich die Akte erst zur Geschäftsstelle geben zur Eintragung und dann wieder zu mir zur Korrektur des Situngsprotokolls im Übrigen. Zu viel Aufwand.

    Von einem Beitritt steht aber auch VOR dem Vergleichstext nichts. Es steht nur: Die Parteien schließen zur Erledigung folgenden Vergleich. Wenn ich die Erben als beigetreten ansehe müsste ich ja auch im Grunde jeden Auffordern evtl. kosten anzumelden um dann eine Ausgleichung zu machen oder? Irgendwie stehe ich auf dem Schlauch - könnte noch am Montag liegen :oops:



    Nachfragen beim Mediationsrichter wegen des Beitritts? Wie gesagt, die Übernahme eigener Verpflichtungen durch die weiteren Erben ist ein starkes Indiz für den Beitritt. Sonst Teilnichtigkeit der übernommenen Verpflichtungen wegen Vertrags zu Lasten Dritter, der über § 139 BGB zur Gesamtnichtigkeit des Vergleichs führt, wenn dieser keine salvatorische Klausel enthält.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Ich frag jetzt mal nach - schadet nicht und bringt dann vlt. Klarheit.
    Danke schon mal für die Unterstützung - wie immer mehr als Hilfreich:):):):)

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