Energiekostenguthaben nach Aufhebung - Rechtsprechung?

  • Folgender Fall sorgt immer wieder für Streitereien mit verschiedenen Insolvenzgerichten, vielleicht kennt ja jemand einschlägige Rechtsprechung?

    IK-Verfahren des S wird im März 2016 aufgehoben, es folgt das RSB-Verfahren. Im Februar 2017 erstattet der Energieversorger ein Guthaben für 2016 auf das Konto des Treuhänders (TH). TH beantragt Nachtragsverteilung (NTV), und nun gibt es zwei Meinungen:

    1. Das Guthaben wird voll im Wege der NTV verteilt.
    2. Es wird nur der Anteil für Januar bis einschl. März 2016 (= Verfahrensaufhebung) verteilt, April - Dezember 2016 bekommt S.

    Wie gesagt, beide Meinungen sind schon von diversen Gerichten und Rechtspflegern vertreten worden, eine Fundstelle/ein Urteil würden sehr helfen.


    Danke schön!

  • wir haben da noch die 3. Variante:

    Der Schuldner bezieht Stütze und muss sich das Guthaben voll darauf anrechnen lassen, so dass unter Anwendung der BGH-Entscheidung vom 20.06.2013, IX ZR 310/12, die Erstattung unpfändbar ist.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • wir haben da noch die 3. Variante:

    Der Schuldner bezieht Stütze und muss sich das Guthaben voll darauf anrechnen lassen, so dass unter Anwendung der BGH-Entscheidung vom 20.06.2013, IX ZR 310/12, die Erstattung unpfändbar ist.

    Die Variante kenn ich auch, bei der erübrigt sich ja die Frage einer Aufteilung, da eh nix pfändbar ist. Hier haben wir aber einen S mit stinknormalem Arbeitseinkommen.

  • Nun komm ich noch mit einer weiteren Variante, aber der Reihe nach:
    Warum erstattet der Energieversorger nach Verfahrensaufhebung ein Guthaben auf das Konto des (Abtretungs-Treuänders ? !. Der ist überhaupt nicht empfangszuständig für die Leistung. Die hätten das auch Max Mustermann überweisen können.....
    Nun freuen sich ja die Insolvenzgerichte dennoch darüber, wenn ein evtl. der NTV zugänglicher Vermögensgegensand irgendwo (nicht natürlich bei Max Mustermann) landet, nur nicht beim Schuldner.
    Nun mach ich die Betrachtung mal so richtig schräg:
    Im laufenden Verfahren wäre die Rückzahlung - m.e. unzweifelhaft - Masse (sofern nicht in dem oben genannte ARGE-Fall die Leistungskürzung folgen würde, aber auch dies ließe sich noch differenzieren).
    Da normaliter die laufenden Zahlungen aus dem unpfändbaren Einkommen erbracht werden, wäre ein Erstattungsguthaben während des Verfahrens durchaus Masse (keine Surrogation aus dem "Unpfändbaren". Nach Verfahrensaufhebung hat dies aber nicht mehr zu interessieren, da der Massebeschlag beendet ist. Ein nun jetzt so tun, als wäre wenn, ist m.E. nicht angängig, von daher keine NTV.
    Anders zu beruteilen, wenn der unpfändbare Betrag im Rahmen von § 850f ZPO erhöht wurde, da dann die Rückzahlung letztlich die Erhöhung des unpfändbaren Betrages rückwärtig als überhöht erscheinen lässt.

    Nicht vergleichbar ist dies mit Steuererstattungen ! Diese verändern rückwärtig den zur Berechnung des pfändbaren Einkommens an sich dienenden Nettobetrag.

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
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  • wir haben da noch die 3. Variante:

    Der Schuldner bezieht Stütze und muss sich das Guthaben voll darauf anrechnen lassen, so dass unter Anwendung der BGH-Entscheidung vom 20.06.2013, IX ZR 310/12, die Erstattung unpfändbar ist.

    Energiekosten sind doch aber vom SGB-II-Empfänger selbst zu zahlen und nicht Bestandteil der Kosten für Unterkunft und Heizung. Dem entsprechend erfolgt keine Anrechnung eines etwaigen Guthabens auf die Leistungen nach SGB II (§ 22 Abs. 3 SGB II).

  • Nicht vergleichbar ist dies mit Steuererstattungen ! Diese verändern rückwärtig den zur Berechnung des pfändbaren Einkommens an sich dienenden Nettobetrag.

    Dann müßte allerdings der pfändbare Anteil neu berechnet, und nicht einfach die Steuererstattung einkassiert werden.

  • Nicht vergleichbar ist dies mit Steuererstattungen ! Diese verändern rückwärtig den zur Berechnung des pfändbaren Einkommens an sich dienenden Nettobetrag.

    Dann müßte allerdings der pfändbare Anteil neu berechnet, und nicht einfach die Steuererstattung einkassiert werden.

    Die Steuererstattung ist ein gesonderter Anspruch und erhöht nicht rückwirkend das pfändbare Arbeitseinkommen.

  • wir haben da noch die 3. Variante: Der Schuldner bezieht Stütze und muss sich das Guthaben voll darauf anrechnen lassen, so dass unter Anwendung der BGH-Entscheidung vom 20.06.2013, IX ZR 310/12, die Erstattung unpfändbar ist.

    Energiekosten sind doch aber vom SGB-II-Empfänger selbst zu zahlen und nicht Bestandteil der Kosten für Unterkunft und Heizung. Dem entsprechend erfolgt keine Anrechnung eines etwaigen Guthabens auf die Leistungen nach SGB II (§ 22 Abs. 3 SGB II).

    Nur bedingt.
    Wenn es sich um (Abschlags)Zahlungen für Wärme (egal ob Fernwärme oder Gas) handelt, ist das richtig. Dann will die Arbeitsagentur, Kommunale Beschäftigungsagentur oderdas Sozialamt das Guthaben aus den Jahresrechnung für sich.
    Wenn es sich aber um (Abschlags)Zahlungen für Strom handelt, sind es keine Kosten der Unterkunft und Heizung, d.h. er zahlt es aus seinem Unpfändbaren. Hat er hier ein Guthaben in der Rechnung, ist es seins und er muss es sich anrechnen lassen.

  • Und wie ist es, wenn die Zahlungen des Jobcenters (oder wie das Amt gerade heißt) die Kosten für Unterkunft und Heizung nicht decken. Dann sind doch die überschießenden Kosten aus dem unpfändbaren Vermögen geleistet worden.

  • Und wie ist es, wenn die Zahlungen des Jobcenters (oder wie das Amt gerade heißt) die Kosten für Unterkunft und Heizung nicht decken. Dann sind doch die überschießenden Kosten aus dem unpfändbaren Vermögen geleistet worden.

    Theoretisch müsste dann auseinandergedröselt werden, in welchem Verhältnis Zahlungen von Koba und eigenem Geld stehen und wie dann das Verhältnis zum Guthabensbetrag ist. Aufwendig, aber durchaus machbar.
    Das ist dann wahrscheinlich abhängig von Arbeitsagentur, Mitarbeiter und dem von dort zum Energieversorger verlaufenden "heißen Draht". Und vom Insolvenzverwalter, der sich dazwischenhängt, und wegen eines relativ geringen Betrages "kostenlosen" Aufwand bei den anderen Beteiligten verursacht. Ob man den Ärger tatsächlich verursacht?

    Ich schätze, das würde wirklich auf die Höhe der eigenen Zuzahlung aus dem Unpfändbaren ankommen, ob man dies macht.
    Wahrscheinlich ist in den meisten Fällen ein Verhältnis von Hauptteil (mindestens 90%) durch Arbeitsagentur und kleinem Zuschuss aus dem Unpfändbaren der Aufwand unverhältnismäßig.
    Steigt der Zuschuss aus dem Unpfändbaren im Verhältnis zum bewilligten Arbeitsagenturbetrag auf mehr als 30%, ist meine Vermutung, dass der Insolvenzschuldner das nicht lange schaffen wird und der Energieversorger die Versorgung einstellt bzw den Vertrag kündigt. Dann gibt es eh kein Guthaben, sondern nur eine Neuforderung.

  • Warum wird hier denn darauf abgehoben, ob Beträge durch den Schuldner aus seinem unpfändbaren Vermögen geleistet worden sind? Ein Guthaben ist doch pfändbar, auf die Quelle, aus der es ursprünglich einmal gespeist worden ist, kommt es doch nicht an.

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  • Warum wird hier denn darauf abgehoben, ob Beträge durch den Schuldner aus seinem unpfändbaren Vermögen geleistet worden sind? Ein Guthaben ist doch pfändbar, auf die Quelle, aus der es ursprünglich einmal gespeist worden ist, kommt es doch nicht an.

    Das sehe ich auch so.

    Neue Frage: Wieso ist der Zeitpunkt der Aufhebung entscheidend? Kommt es nicht auf das Wirksamwerden der Enthaftungserklärung nach § 109 InsO an?

  • Neue Frage: Wieso ist der Zeitpunkt der Aufhebung entscheidend? Kommt es nicht auf das Wirksamwerden der Enthaftungserklärung nach § 109 InsO an?

    Bei Betriebskosten wegen der § 109er Erklärung schon (siehe BGH). Ist ja ein Anspruch gegen den Vermieter.

    Bei Stromkosten gibt's doch keine 109er, also hier: Aufhebung.

  • Bei der recht weit gespannten Erklärung, warum bei Freigabe des Mietverhältnisses, die NK- Guthaben nicht in die Masse fallen, hat sich der BGH u.a. auch der Analogie mit der Freigabe des Geschäftsbetriebs nach § 35 II InsO bedient. In einem solchen Fall, werden auch die damit in Zusammenhang stehenden Vertragsverhältnisse an den Schuldner freigegeben bzw. rückübertragen.


    Wenn man sich bis über den Schwerpunkt aus dem Fenster lehnen will, kann man das dann guten Gewissens auch mit der Stromerstattung praktizieren.

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  • Warum wird hier denn darauf abgehoben, ob Beträge durch den Schuldner aus seinem unpfändbaren Vermögen geleistet worden sind? Ein Guthaben ist doch pfändbar, auf die Quelle, aus der es ursprünglich einmal gespeist worden ist, kommt es doch nicht an.

    Vielleicht, weil es in der Diskussion um Erstattungen nach der Aufhebung des Verfahrens geht, und weil danach nur die von der Abtretungserklärung erfaßten Bezüge pfändbar sind?

  • Warum wird hier denn darauf abgehoben, ob Beträge durch den Schuldner aus seinem unpfändbaren Vermögen geleistet worden sind? Ein Guthaben ist doch pfändbar, auf die Quelle, aus der es ursprünglich einmal gespeist worden ist, kommt es doch nicht an.

    Vielleicht, weil es in der Diskussion um Erstattungen nach der Aufhebung des Verfahrens geht, und weil danach nur die von der Abtretungserklärung erfaßten Bezüge pfändbar sind?

    Sicherlich nicht, da das Verfahren im März 2016 aufgehoben worden ist und sich die Frage stellt, ob und wenn ja was unter eine NTV fällt. Da spielt die Abtretungserklärung keine Rolle.

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  • Warum wird hier denn darauf abgehoben, ob Beträge durch den Schuldner aus seinem unpfändbaren Vermögen geleistet worden sind? Ein Guthaben ist doch pfändbar, auf die Quelle, aus der es ursprünglich einmal gespeist worden ist, kommt es doch nicht an.

    Vielleicht, weil es in der Diskussion um Erstattungen nach der Aufhebung des Verfahrens geht, und weil danach nur die von der Abtretungserklärung erfaßten Bezüge pfändbar sind?

    Sicherlich nicht, da das Verfahren im März 2016 aufgehoben worden ist und sich die Frage stellt, ob und wenn ja was unter eine NTV fällt. Da spielt die Abtretungserklärung keine Rolle.

    Ahh, die NTV ist mir entschwunden. Fatal. :oops:

  • Warum wird hier denn darauf abgehoben, ob Beträge durch den Schuldner aus seinem unpfändbaren Vermögen geleistet worden sind? Ein Guthaben ist doch pfändbar, auf die Quelle, aus der es ursprünglich einmal gespeist worden ist, kommt es doch nicht an.

    Vielleicht, weil es in der Diskussion um Erstattungen nach der Aufhebung des Verfahrens geht, und weil danach nur die von der Abtretungserklärung erfaßten Bezüge pfändbar sind?

    Sicherlich nicht, da das Verfahren im März 2016 aufgehoben worden ist und sich die Frage stellt, ob und wenn ja was unter eine NTV fällt. Da spielt die Abtretungserklärung keine Rolle.

    Ahh, die NTV ist mir entschwunden. Fatal. :oops:

    bereits in #4 schon nachzlesen gewesen :D

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