Gerichtsvollzieher - Kontoauszüge wie oft ziehen?

  • Hallo,
    im Rahmen einer Überprüfung habe ich folgende Frage:

    Gibt es eine Vorschrift bezügl. der Frage, wie oft der Gerichtsvollzieher seine Kontoauszüge (Dienst-Kto.) ziehen und damit einsehen muss? Im vorliegenden Fall hat der GV nur einmal monatl. zum Monatsende seine Auszüge geholt und dann in das KB II gebucht.

  • Auf die Schnelle habe ich jetzt auch nur in der Anleitung zum KB II unter Ziffer 2 folgendes gefunden: Die Sp. 1 bis 4 sind unverzüglich nach Eingang der Zahlung ... auszufüllen. Und Eingang der Zahlung ist nun mal nicht Datum des Kontoauszuges.

    Werbung ist der Versuch, das Denkvermögen des Menschen so lange außer Takt zu setzen, bis er genügend Geld ausgegeben hat. (Ambrose Bierce)

  • Die Buchungen haben unverzüglich zu erfolgen, Ziffer 2 der Anleitung zum Kassenbuch II. Die Auszahlung der Erlösbeträge an die Gläubiger ist unverzüglich vorzunehmen, § 106 Nr. 6 GVGA.

    Unverzügliche Verbuchung bedeutet, dass der Zahlungseingang nach spätestens drei Tagen in den Kassenbüchern verbucht sein muss.

    Unverzügliche Auszahlung bedeutet, dass diese binnen drei Tagen vorzunehmen ist.

    Es ergibt sich somit eine Frist zwischen Einnahme und Auszahlung von sechs Tagen. Toleriert werden könnte noch maximal eine Frist von zehn Tagen.

    Wenn es keine schlechten Menschen gäbe, gäbe es keine guten Juristen.

    Charles Dickens (1812-70), engl. Schriftsteller

  • https://de.wikipedia.org/wiki/Unverz%C3%BCglichkeit

    Unverzüglich bedeutet eben nicht 3 Tage ;)

    Manche Prüfer stützen sich darauf, dass Beträge die nicht binnen 3 Tagen verwendet werden ins KB I zu buchen sind.
    Hat meines Erachtens aber nichts mit unverzüglich zu tun.

    Ich persönlich halte allerdings 1 Monat für zu lang.

    Aber 1 Woche kann es schon sein. Oder ggf. länger, falls der GV in Urlaub oder krank war ...

  • Unverzüglich bedeutet eben nicht 3 Tage ;)

    In dem Fall schon. Nach der Legaldefinition des § 121 BGB ist unverzüglich "ohne schuldhaftes Zögern". Nach der Anleitung Nr. 1 zum KB II sind alle Einnahmen im baren und unbaren Zahlungsverkehr, die binnen 3 Tagen verwendet werden können, einzutragen. Das was julianbel schreibt, ist ein klarer Verstoß gegen die Verwendungsfrist von Einnahmen. Abgesehen davon sehe ich hier einen Verstoß gegen § 60 Abs. 1 Satz 6 GVGA.

    Einmal im Monat bucht er nur? Und hat noch keinen Stress mit Gläubigern wegen des Zinsverlustes? Erstaunlich eigentlich.

    Ich hab es wirklich versucht! Aber es geht einfach nicht komplizierter...

  • "ohne schuldhaftes Zögern" - und wie bitte rechtfertigt man da, nur einmal im Monat zu buchen?

    Wie lange geht das denn schon so? Es wundert mich, dass das bis dato noch nicht aufgefallen ist.

    Hier gilt auch die Faustregel 3 Tage - Ausnahmen sind natürlich Krankheit, Urlaub oder andere, dienstliche Umstände, die eine Überlastung des GV´s rechtfertigen.

    Begründung auch hier die Anleitung zum KB II, wie die Kollegen schon schrieben.

    Zitat

    Abgesehen davon sehe ich hier einen Verstoß gegen § 60 Abs. 1 Satz 6 GVGA.


    :daumenrau:daumenrau:daumenrau

  • Hallo.
    Danke noch mal an alle.

    Nachtrag: Gegen der GV wird ein Disziplinarverfahren geführt. Ich bin der Ermittlungsführer nach § 22 LDG.

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