Kosten des Verkehrswertgutachtens

  • hallo,

    der Betreuer ist mit dem Aufgabenkreis "Veräußerung des Grundbesitzes " bestellt und erklärt, dass kein Geld zur Beibringung eines Verkehrsgutachtens vorhanden ist. Die Heimkosten werden darlehensweise vom Sozialamt getragen. Was tun ?

  • Ich habe es immer so gemacht, dass ich das Gutachten im Wege der Amtsermittlung selbst in Auftrag gegeben habe. Dann hat die Landeskasse das Gutachten zunächst gezahlt und nach erfolgtem Verkauf habe ich zurückgefordert.

  • Wenn ich mir sicher bin, das ich das Grundstück los werde, dann rede ich mit dem Gutachter über eine Stundung und lasse ihm die Kaufpreiszahlung auch in den Kaufvertrag mit hineinschreiben.

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  • Ich habe es immer so gemacht, dass ich das Gutachten im Wege der Amtsermittlung selbst in Auftrag gegeben habe. Dann hat die Landeskasse das Gutachten zunächst gezahlt und nach erfolgtem Verkauf habe ich zurückgefordert.


    Das halte ich aus mehreren Gründen für problematisch:

    a) Was wenn das Sozialamt schneller ist mit der Rückforderung des Verkaufserlöses wegen der Heimkosten? Dann bleibt die Justizkasse auf den Gutachterkosten sitzen.

    b) Der Verkaufserlös liegt ggf. unter 25.000,- € oder zumindest das für die Kostenberechnung anzusetzende Aktivvermögen (z. B. wegen Abzug von Verbindlichkeiten). Eine Sollstellung kommt dann nicht in Betracht, Ergebnis wie bei a)


    Daher sollte der Betreuer mit dem Gutachter Ratenzahlungen hinsichtlich der Gutachterkosten vereinbaren.

  • Wenn ich mir sicher bin, das ich das Grundstück los werde, dann rede ich mit dem Gutachter über eine Stundung und lasse ihm die Kaufpreiszahlung auch in den Kaufvertrag mit hineinschreiben.

    M.E. gibt das GNotKG das nicht her. Auftrag Gericht, Zahlung Staatskasse, ggf. Einzug beim Betreuten bzw. beim Betreuer.

  • Daher sollte der Betreuer mit dem Gutachter Ratenzahlungen hinsichtlich der Gutachterkosten vereinbaren.

    Das ist nicht Aufgabe des Betreuers.
    Viel problematischer halte ich die - offenbar von Dir gewollte - Verweigerung des Amtsermittlungsgrundsatzes.


    Der Vorwurf der Verweigerung des Amtsermittlungsgrundsatzes ist schon starker Tobak von dir. :(

    Jedenfalls der hiesigen Praxis habe ich noch nie einen Grundstücksgutachter wegen beantragter Genehmigungen für die Veräußerung beauftragen müssen. Unsere Betreuer holten bislang - auch aus Eigeninteresse - die Gutachten stets selbst ein. Sie wollen nämlich auch wissen, welcher Kaufpreis von den Interessenten gefordert werden sollte. Und da gab es auch schon einige Kaufverträge, in denen vereinbart/geregelt war, dass der Gutachter seine Vergütung nach der Kaufpreiszahlung erhält.

  • Wenn ich mir sicher bin, das ich das Grundstück los werde, dann rede ich mit dem Gutachter über eine Stundung und lasse ihm die Kaufpreiszahlung auch in den Kaufvertrag mit hineinschreiben.

    M.E. gibt das GNotKG das nicht her.


    Worum sollte das GNotKG den Betreuer oder Nachlasspfleger diesbezüglich auch einschränken? :gruebel:

    M.E. ist der Betroffene bzw. der Betreuer bzw. der Nachlasspfleger nicht Kostenschuldner eines vom Gericht in Auftrag gegebenen Sachverständigengutachtens. Schuldner des Sachverständigenhonorars ist das Gericht. Abgerechnet wird nach JVEG. Es erfolgt Anweisung an die LOK betr. der Begleichung des Sachverständigenhonorars.

    Ggf. (bei Vorliegen der Voraussetzungen) ist der Betroffene bzw. der Betreuer bzw. der Nachlasspfleger Schuldner eines evtl. Auslagenersatzanspruchs der Staatskasse. Hier handelt es sich aber ggf. um einen Ersatzanspruch der Staatskasse gegen Betroffenen bzw. Betreuer bzw. Nachlasspfleger.

    Frage:
    Wie handhabt Ihr es mit der Vergütung des ggf. bestellten Verfahrenspflegers?
    Kommt es hier auch zu einer Vereinbarung zwischen Betroffenem bzw. Betreuer bzw. Nachlasspfleger, dass der Betroffene bzw. der Betreuer bzw. der Nachlasspfleger die Vergütung des Verfahrenspflegers (ggf. nach Stundung) in Raten bezahlt?

  • Daher sollte der Betreuer mit dem Gutachter Ratenzahlungen hinsichtlich der Gutachterkosten vereinbaren.

    Das ist nicht Aufgabe des Betreuers.
    Viel problematischer halte ich die - offenbar von Dir gewollte - Verweigerung des Amtsermittlungsgrundsatzes.


    Der Vorwurf der Verweigerung des Amtsermittlungsgrundsatzes ist schon starker Tobak von dir. :(

    Jedenfalls der hiesigen Praxis habe ich noch nie einen Grundstücksgutachter wegen beantragter Genehmigungen für die Veräußerung beauftragen müssen. Unsere Betreuer holten bislang - auch aus Eigeninteresse - die Gutachten stets selbst ein. Sie wollen nämlich auch wissen, welcher Kaufpreis von den Interessenten gefordert werden sollte. Und da gab es auch schon einige Kaufverträge, in denen vereinbart/geregelt war, dass der Gutachter seine Vergütung nach der Kaufpreiszahlung erhält.

    Gleichwohl ist der Tobak berechtigt .
    Wenn Du bisher von der amtswegigen Einholung eines Gutachtens verschont geblieben bist : Schön für Dich ; mehr aber auch nicht.
    Die bisher erfolgte Verschonung ändert nichts an der Tatsache , dass " im Zweifel" von Amts wegen ein Gutachten einzuholen ist.
    Dass die Einholung des Gutachtens durch den Betreuer der wünschenswerte Regelfall ist , ist unbestritten.
    Trifft für den Fall der TO aber nicht zu.

    Edith schreibt:
    Sehe gerade , dass vorl. das Sozialamt eine Rolle spielt.
    Dieses könnte selbst ein kostenfreies Gutachten in Auftrag geben .
    Würd ich dem Betreuer mal verklickern.


  • Hinsichtlich der Vergütung des Verfahrenspflegers bestehen gar keine Probleme, Erstattung aus der Staatskasse und Rückforderung, wenn Vermögen des Betroffenen > 2.600,- € (aber wiederum nicht vom Betreuer oder Nachlasspfleger), ist konkret gesetzlich geregelt (KV 31015 VV GNotKG).

  • Kosten des Gutachtens, das die Landeskasse bezahlt hat, kommen bei uns nach KV 31005 VV GNotKG auf die Rechnung. Kostenschuldner ist aber einzig der Betroffene, nicht der Betreuer oder Nachlaßpfleger.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Sehe ich etwas entspannter. Wenn das Geld für das Gutachten nicht mehr rein kommt ist es halt so. Ich brauche das Gutachten um über die Genehmigung zu entscheiden, also hole ich es ein. Möglicherweise ist die Staatskasse am Ende der Dumme, aber das kann ich nicht ändern. Ein Richter fordert doch auch ein fachpsychatrisches Gutachten bei Anordnung der Betreuung an, unabhängig davon, ob eine Rückforderung der Gutachtenkosten realisierbar ist.

  • Eben !:daumenrau
    Dem ist nichts hinzuzufügen , außer , dass ich auf die Beschaffung des Gutachtens durch das Sozialamt bereits hingewiesen habe , sodass sich das Kostenproblem möglicherweise gar nicht stellt.


  • Sehe gerade , dass vorl. das Sozialamt eine Rolle spielt.
    Dieses könnte selbst ein kostenfreies Gutachten in Auftrag geben .
    Würd ich dem Betreuer mal verklickern.

    Ich nehme an, Du meinst die Beauftragung des Gutachterausschusses für Grundstückswerte.

    In diesem Fall sollten zunächst die landesrechtlichen Gebührenvorschriften geprüft werden. Ich habe es gerade interessehalber einmal nachgeschaut: Diese Gutachten sind hier auch bei Erstattung im Wege der Amtshilfe nicht gebührenbefreit.

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