Vollmacht Vollstreckungsunterwerfung

  • In der Angebotsurkunde zum Kaufvertrag erteilen sich der Verkäufer und der Käufer gegenseitig Vollmacht wie folgt:

    "Der Bevollmächtigte ist insbesondere befugt, den Vertragsgegenstand der dinglichen Zwangsvollstreckung bzw. den Käufer persönlich der Zwangsvollstreckung zu unterwerfen..."

    Die Grundschuldbestellungsurkunde enthält die Unterwerfungserklärung nach § 800 ZPO, erklärt vom Vertretungsberechtigten auf Verkäuferseite.

    Ich habe grüble nunmehr darüber, ob wirksam Vollmacht zur dinglichen Unterwerfung erteilt ist. Irgendwie stehe ich auf dem Schlauch, weil es so eigenartig formuliert ist. Muss sich nicht der Eigentümer der dinglichen Vollstreckung unterwerfen? :gruebel:

    Eingetragen ist die Grundschuld mit Unterwerfung! Der Käufer ist zwischenzeitlich im Grundbuch eingetragen und ich bin mir nicht sicher, ob ich eine Rechtsnachfolgeklausel auf Käuferseite brauche. Die allgemeine Klausel ist erst nach Eigentumsumschreibung erteilt.

    Einmal editiert, zuletzt von Miffi (14. März 2017 um 09:45)

  • Ich hätte jetzt mit der Vollmacht kein Problem und würde auch keine RNF haben wollen.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Der Verkäufer hat in der Grundschuldbestellungsurkunde die Unterwerfung erklärt.


    Wir sind eben auch hin- und hergerissen, weil wir mehrere derartige Anträge da haben (jeweils gleiche Vollmachtsurkunden - der Gläubiger räumt wahrscheinlich auf) und teils Rechtsnachfolgeklauseln vorliegen. Kann ja dann nur mit der Vollmacht zusammenhängen.

  • Ich muss mich hier mal dranhängen, mir qualmt schon der Kopf :(

    Ich bin wieder (nach laaaanger Abstinenz) in der Versteigerung gelandet und noch lange nicht wieder in der alten Form... :gruebel:

    Ich habe eine Grundschuldbestellung, der Eigentümer und nunmehr Schuldner wurde durch den damaligen Eigentümer vertreten, Grundschuld wurde durch den Bevollmächtigten bestellt und auch die dingliche Unterwerfung nach § 800 ZPO wurde durch den Bevollmächtigten erklärt.

    Die dazugehörige Vollmachtsurkunde wurde mir ebenfalls vorgelegt, diese ist auch zugestellt - soweit so gut... Aaaaaaber:

    Die Vollmacht lautet wie folgt:

    Der Anbieter (mein Schuldner) erteilt hiermit dem Angebotsempfänger (der damalige Eigentümer) die Vollmacht zur Beurkundung der Auflassung über den veräußerten Grundbesitz, wobei dem die Auflassung beurkundenden Notar die Anweisung erteilt werden kann, die Auflassung samt Bewilligung zur Eigentumsumschreibung dem Grundbuchamt erst dann vorzulegen, wenn der Verkäufer dem Notar schriftlich mitgeteilt hat... usw.

    Mehr nicht! Keine Vollmacht für die Bestellung einer Grundschuld oder die Unterwerfung :gruebel:

    Und was mich am meisten verunsichert - meinen befragten Kollegen würde das so reichen...

    Seht ihr das auch so?? Würdet ihr anordnen. Ich tendiere zu einer Zwischenverfügung mit der Aufforderung, die Vollmacht zur Grundschuldbestellung + Unterwerfung nebst Zustellnachweis vorzulegen.

    Ich danke Euch schon mal für eure Unterstützung!!

    Wenn kein Wind geht, dann rudere!
    (polnisches Sprichwort)

  • Ich würde auch zwischenverfügen.
    Meine Standard-Vorlage wenn Unterwerfung nur vom Alteigentümer/ Verkäufer:

    "Die dingliche Zwangsvollstreckungsunterwerfung wurde nur vom bzw. für den Sicherungsgeber (damaligen Eigentümer) abgegeben, nicht jedoch auch vom bzw. Namens des Darlehensnehmers (derzeitiger Eigentümer). Daher ist die Vollstreckungsklausel gegen den / die jetzigen Eigentümer / in gem. § 727 ZPO umzuschreiben und gemäß § 750 Abs. 2 ZPO zuzustellen.

  • Mehr nicht! Keine Vollmacht für die Bestellung einer Grundschuld oder die Unterwerfung

    Naja, der Besteller der Grundschuld war ja nach dem Sachverhalt der damalige Eigentümer. Wenn er selbst die Eintragung einer Grundschuld bewilligt und die Grundschuld vor Eigentumsänderung eingetragen wird, braucht er zumindest rein dafür keine Vollmacht des Käufers.

    Nach BGH, 12.04.2018 - V ZB 212/17 macht eine 800er-Unterwerfung eine Rechtsnachfolgeklausel nicht entbehrlich.

  • Ich muß zum Sachverhalt nachfragen:

    Interessent (=Anbieter=Käufer=jetziger Eigentümer=Schuldner) bietet damaligem Eigentümer (=Angebotsempfänger=Verkäufer) Kaufvertrag an. Damaliger Eigentümer nimmt an und bestellt in dem Zuge ausschließlich als Vertreter des Käufers die Grundschuld.

    Richtig so?

    Verstecken sich in der Kaufvertragsurkunde möglicherweise weitere Vollmachten oder in der Grundschuldbestellungsurkunde irgendwo ein Passus, wonach der Verkäufer nicht nur als Vertreter, sondern auch in eigenem Namen/als derzeitiger Eigentümer o.ä. handelt?

    Falls 1=ja und 2=nein, dürfte es für den Gläubiger düster aussehen. (Abgesehen davon, daß die Grundschuld in diesem Fall nicht hätte eingetragen werden dürfen.)

  • Mehr nicht! Keine Vollmacht für die Bestellung einer Grundschuld oder die Unterwerfung

    Naja, der Besteller der Grundschuld war ja nach dem Sachverhalt der damalige Eigentümer. Wenn er selbst die Eintragung einer Grundschuld bewilligt und die Grundschuld vor Eigentumsänderung eingetragen wird, braucht er zumindest rein dafür keine Vollmacht des Käufers.

    Nach BGH, 12.04.2018 - V ZB 212/17 macht eine 800er-Unterwerfung eine Rechtsnachfolgeklausel nicht entbehrlich.

    Okay... Das stimmt so, der damalige Eigentümer hat quasi für sich und für den zukünftigen Eigentümer die Grundschuld bestellt und jetzt habe ich tatsächlich eine Rechtsnachfolgeklausel :oops: Damit dürfte sich das Problem der Vollmacht dann erledigt haben richtig?

    Ich danke fürs Mitdenken! Ich hoffe, ich fitze mich wieder rein...:(

    Wenn kein Wind geht, dann rudere!
    (polnisches Sprichwort)

  • Richtig. Keine Vollmacht (wozu auch) aber RNF-Klausel mit dem zugehörigen Rest.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!