Vorzeitige RSB nach § 300 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 InsO (3 Jahre)

  • Hallo,

    gibt es schon konkrete Überlegungen zum praktischen Vorgehen für die Beantragung und Entscheidung der vorzeitigen RSB nach 3 Jahren ? (Ich hoff mal, dass dieses Thema noch nicht in einem anderen Thread diskutiert wird aber beim ersten Suchen hatt ich nichts gefunden)

    - Antragstellung und Prüfung der Zulässigkeit bereits vor Zeitablauf 3 Jahre möglich? (so die Idee mancher Treuhänder / Insolvenzverwalter hier)

    - Antragstellung und Prüfung der Zulässigkeit erst nach Zeitablauf aber Möglichkeit, einen eventuellen Fehlbetrag für die 35 % Quote "nachzuzahlen", .....wenn man den § 300 Abs.1 Satz 2 Nr. 2 als "mindestens 3 Jahre" liest ?

    - Oder doch ganz radikal: Zulässig erst nach Zeitablauf und dann Prüfung ob die 35% in der abgelaufenen Zeit (taggenau 3 Jahre der Abtretungsfrist) erreicht wurden?

    - Auskunftsanspruch betroffener Schuldner gegenüber Gericht und Verwalter / Treuhänder: insgesamt zugeflossene Beträge, insgesamt entstandene Kosten. Eventuell sogar eine Prognoserechnung über notwendige Beträge um 35 % zu erreichen ?


    Ist klar, dass man da erst ab Juli so richtig drüber reden kann und es viele verschiedene Wege und Entscheidungen geben wird, aber für die zuerst "Betroffenen" wird die Zeit so langsam knapp, um ein sinnvolles Vorgehen anzuwenden bzw. auszuloten, ob und wie diese Option genutzt werden kann.

  • 1. - Antragstellung und Prüfung der Zulässigkeit bereits vor Zeitablauf 3 Jahre möglich? (so die Idee mancher Treuhänder / Insolvenzverwalter hier)

    2. - Antragstellung und Prüfung der Zulässigkeit erst nach Zeitablauf aber Möglichkeit, einen eventuellen Fehlbetrag für die 35 % Quote "nachzuzahlen", .....wenn man den § 300 Abs.1 Satz 2 Nr. 2 als "mindestens 3 Jahre" liest ?

    3. - Oder doch ganz radikal: Zulässig erst nach Zeitablauf und dann Prüfung ob die 35% in der abgelaufenen Zeit (taggenau 3 Jahre der Abtretungsfrist) erreicht wurden?


    M.E. ist eine Diskussion, wie das zu handeln ist, erst im Juli 2017 ein wenig spät.

    Unter der Prämisse, dass der Schuldner ja nach drei Jahren die RSB erhalten soll, bzw. kann (so BT-Drucks 17/11268), wäre eine Stellung des Antrags nach beispielsweise 5 1/2 Jahren nicht gerade zielorientiert. Unter diesem Gesichtspunkt, sollte, vielleicht müsste gar der Antrag vor dem Ablauf der drei Jahre gestellt werden (das gleiche Problem haben wir ja auch bei Nr. 3 (Verfahrenskostenberichtigung).

    Die Prüfung kann ja erst vorgenommen werden, wenn die drei Jahre verstrichen sind. Wann will man denn sonst prüfen ? Sofort nach Abhaltung des PT oder nach einem Jahr ?

    Zum Stichtag müssen die Voraussetzungen vorliegen, wenn man "nachzahlen" muss, wäre man gehalten, sich früher Informationen zu besorgen. Dies ist mE auch im Sinne des Gesetzgebers, 17/11268. Es muss klar sein, dass zum Stichtag die Voraussetzungen vorliegen. Man will ja den "fresh start" nach drei Jahren fördern und nicht nach 5 1/2 Jahren. Mal abgesehen davon, müsste man dann ja sonst bei jedem Geldeingang (von Amts wegen ?) prüfen, ob die Voraussetzungen zur Erteilung der vorzeitigen RSB nun vorliegen.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Möglicherweise verstehe ich Dich falsch. Ich bin aber der Ansicht, dass jemand, der nach drei Jahren die Voraussetzungen der vorzeitigen RSB tatsächlich erreicht hatte (35% etc.)" auch nach vier Jahren einen Antrag stellen kann und dann eben die RSB "jetzt" erhält. Dass er den Antrag nicht rechtzeitig zum "Dreijährigen" gestellt hat, dürfte kaum zur Verwirkung des Antrags samt vorzeitiger Beendigung ex nunc führen.

    Von Amts wegen ist das m.E. nicht jederzeit zu prüfen, aber auf einen Antrag hin schon - und dann steht das Ergebnis ja auch fest, für die Vergangenheit kann es sich ha nicht mehr ändern.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Wenn die Voraussetzungen für 35% Quote zum Stichtag erfüllt sind, mag der Schuldner auch noch nach 5 Jahren einen Antrag stellen. Dagegen habe ich mich ja auch nicht ausgesprochen, ist halt bloß doof, weil erst mit dem Antrag auf vorzeitige Erteilung der RSB die Voraussetzungen des § 300a I S. 1 2. HS. InsO verwirklicht werden. Also wird bis zur Antragstellung alles noch Masse, seien es pfändbare Bezüge, sei es eine Erbschaft, halt alles das, was sonst als Neuerwerb gerade nicht unter den Insolvenzbeschlag fallen würde, hätte man den Antrag rechtzeitig gestellt. Mal abgesehen davon, dass die RSB nicht nach 3 Jahren erteilt wird, sondern erst wesentlich später. Das meine ich mit wenig zielorientiert.

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  • Da gehen die Meinungen ja jetzt schon teils deutlich auseinander. Vermutlich wird vor einer gefestigten Rechtsprechung hierzu wohl jeder sein eigenes Süppchen kochen.

    Ich persönlich finde, dass der Antrag durchaus bereits vor Ablauf der Frist gestellt werden kann, solange er nicht deutlich verfrüht kommt (3 Monate vorher fände ich okay, denke ich). Ich würde im Rahmen dessen durchaus auch die Zulässigkeit prüfen, einfach um dem Schuldner die Möglichkeit zu geben, etwaige Fehlbeträge noch binnen der 3-Jahres-Frist aufbringen zu können. Ich bin der Ansicht, dass die Beträge zum Stichtag auf dem Sonderkonto eingegangen sein müssen. Das Gesetz und die Gesetzesbegründung sind da doch ziemlich eindeutig, so dass es da m. E. keinen Spielraum gibt, auch wenn es da jetzt schon andere Ansichten gibt. Der Antrag kann aber auch erst nach Ablauf der 3 Jahre gestellt werden, so lange die Voraussetzungen zum Stichtag vorlagen, spricht doch nichts dagegen. Wenn zwischen Ablauf der 3 Jahre und Antragstellung jedoch noch hohe Beträge zur Masse gelangen, ist das natürlich ziemlich dumm gelaufen, weil sich die Berechnungsmasse für die Vergütung des Insolvenzverwalters ja nach § 300a InsO richtet (Zeitpunkt maßgebliche Berechnungsmasse nicht Ablauf der drei Jahre sondern Eintritt sämtlicher Voraussetzungen, also auch Antrag). Das könnte also dazu führen, dass die Vergütung des Insolvenzverwalters aufgrund der später zugeflossenen Masse so hoch ist, dass sie zum Stichtag nicht gedeckt war, dem entsprechend keine vorz. RSB erteilt werden kann. Von daher ist die rechtzeitige Antragstellung schon ganz entscheidend.

    Was den Auskunftsanspruch betrifft, bin ich mir auch noch nicht so ganz im Klaren. Geregelt ist nun mal, dass der Schuldner dem Gericht gegenüber das Vorliegen der Voraussetzungen glaubhaft machen muss. Ich kann da einen Auskunftsanspruch des Schuldners gegenüber dem Gericht nur schwer erkennen. Dann könnten wir uns das mit der Glaubhaftmachung ja sonst wieder sparen. Wie diese Glaubhaftmachung nun aber praktisch umgesetzt werden soll, tja... kein Plan.

    Mein größtes Problem derzeit ist, wie ich mit nachträglichen Forderungsanmeldungen umgehen soll. Ich könnte mir durchaus vorstellen, dass einzelne Gläubiger auf die Idee kommen, noch was anzumelden, wenn die Anhörung zur vorzeitigen RSB raus geht. Man könnte ja noch was vom Kuchen abkriegen. Aber dem Schuldner dann die RSB zu verwehren, obwohl der Gläubiger drei Jahre lang nicht auf die Idee kam, seine Forderung anzumelden, find ich irgendwie fies. Gerade für Gläubiger aus dem privaten Umfeld wäre das ja eine ideale Möglichkeit dem Schuldner ordentlich eins rein zu würgen. Jemand eine Idee?

  • Mein größtes Problem derzeit ist, wie ich mit nachträglichen Forderungsanmeldungen umgehen soll. Ich könnte mir durchaus vorstellen, dass einzelne Gläubiger auf die Idee kommen, noch was anzumelden, wenn die Anhörung zur vorzeitigen RSB raus geht. Man könnte ja noch was vom Kuchen abkriegen. Aber dem Schuldner dann die RSB zu verwehren, obwohl der Gläubiger drei Jahre lang nicht auf die Idee kam, seine Forderung anzumelden, find ich irgendwie fies. Gerade für Gläubiger aus dem privaten Umfeld wäre das ja eine ideale Möglichkeit dem Schuldner ordentlich eins rein zu würgen. Jemand eine Idee?


    Diese Gläubiger müssten ja schon zuvor im Verfahren involviert sein, um Kenntnis vom Anhörungstermin zu bekommen.

    Und, Ansprüche können ja verjähren...:gruebel:

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  • Diese Gläubiger müssten ja schon zuvor im Verfahren involviert sein, um Kenntnis vom Anhörungstermin zu bekommen.

    Und, Ansprüche können ja verjähren...:gruebel:


    Hier erfolgt die Anhörung zur RSB per Veröffentlichung im Internet, aber vielleicht sollte man das in diesem Zusammenhang mal überdenken.

  • Oh, da scheint es ja noch deutlich mehr Fragen zu geben als zunächst von mir aufgeworfen ;)

    Aber wenn sich die Meinung durchsetzt:


    Ich persönlich finde, dass der Antrag durchaus bereits vor Ablauf der Frist gestellt werden kann, solange er nicht deutlich verfrüht kommt (3 Monate vorher fände ich okay, denke ich). Ich würde im Rahmen dessen durchaus auch die Zulässigkeit prüfen, einfach um dem Schuldner die Möglichkeit zu geben, etwaige Fehlbeträge noch binnen der 3-Jahres-Frist aufbringen zu können.

    wäre ja ein Grundproblem schonmal beseitigt.

    Und da es der eindeutige Wille des Gesetzgebers war zu sagen:
    "Wir wollen einen Anreiz schaffen, dass jemand, woher auch immer, außerordentliche Geldbeiträge ins Verfahren fließen lässt und damit er das tut, locken wir mit den 3 Jahren."
    und eben nicht:
    "Wenn sich irgendwann rausstellt, dass jemand in den ersten 3 Jahren sowieso mehr gezahlt hat als...., dann..."

    dann muss folgerichtig ja auch ein System entwickelt werden, um den Anreiz zu konkretisieren.

    ;)Wie wärs mit: von Amts wegen in jedem Verfahren 3 Monate vor Ablauf der 3 Jahre den "Anreizbetrag" ausrechnen und allen Verfahrensbeteiligten mitteilen ?

  • ;)Wie wärs mit: von Amts wegen in jedem Verfahren 3 Monate vor Ablauf der 3 Jahre den "Anreizbetrag" ausrechnen und allen Verfahrensbeteiligten mitteilen ?

    Was voraus setzt, dass die jeweiligen Beträge bekannt sind. Insbesondere wenn es um die Verwaltervergütung geht und man Abweichungen vom Regelsatz zu berücksichtigen hat.

    Und warum soll den Gläubigern bekanntgegeben werden, wie hoch die Schutzgebühr ist?

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  • Also ich werde meine Pflichten wahrnehmen, nicht mehr, nicht weniger. Und bei diesem Thema sehe ich nicht besonders viele Pflichten des Gerichts. Und auch keine Pflichten des Treuhänders. Ich würde zur "Oder doch ganz radikal"-Variante tendieren. Ohne irgendeine Prognoserechnung oder sonstige vorsorgliche Mitteilungen.

  • Tia, wann ist der Antrag zu stellen ... ?

    Entscheiden kann das IG erst nach Ablauf der 3-Jahres-Frist.
    Die Gl. sind anzuhören. Versagungsanträge können gestellt werden.
    Versagungstatbestände können bis zum Ablauf der 3-Jahres-Frist auftreten.
    Das Ende der gerichtlichen Anhörungsfrist muss daher ohnehin nach dem Ablauf
    der 3-Jahres-Frist gesetzt werden.


    Was wird benötigt:

    a) Schuldner-Antrag,
    b) Verfahrenskosten müssen berichtigt sein,
    c) Massezufluss an TH/IV, ausreichend für die 35 %-Gläubiger-Befriedigung,
    d) Schuldner-Angaben über die Herkunft von c), wenn nicht nur bereits aus Abtretungserklärung stammend,
    e) Schuldner-Erklärung über die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben zu d),
    f) Schuldner-Glaubhaftmachung von c)

    Eine Menge Holz, was da der Schuldner zu liefern hat.
    Aber gut, sollte wohl alles machbar sein bei einem bereits beendeten Insolvenzverfahren, wobei dabei ein zu zeitiger Antrag des Schuldners eigentlich keinen Sinn macht, denn b) bis f) sind zu erfüllen - wenn nicht: Gerichtliche Zwischenverfügung mit Fristsetzung und ggf. Zurückweisung.

    In den Fällen noch laufender und sich im unkalkulierbaren Schwange befindlicher Insolvenzverfahren werden wohl Einzelprobleme aus b) und c) hinzutreten.
    Würde da aber die Berechnungen der Kosten und 35 % wohl streng stichtagsbezogen anstellen auf den Zeitpunkt des Ablaufs der Drei-Jahres-Frist. Dann Verteilung und vorz. Erteilung im laufenden Verfahren.

    Wenn sich danach noch was ändert, also ggf. mehr Masse, mehr Forderungen, Nachmelder, partizipieren sie nur noch an der etwaigen "Nach-Masse" oder eben gar nicht; ggf. höhere Kosten sind aus der "Nach-Masse" vorab zu berichtigen, wie sonst auch.

    In diesen Fällen macht wohl eine zeitige Antragstellung Sinn. Antrag geht zwar auch später noch. Wenn er aber später kommt, ist imo nicht rückwirkend auf die "Drei-Jahres-Verhältnisse" abzustellen, sondern auf die ggf. nun geänderten im Zeitpunkt der Antragstellung.

    Alles nur mal Brainstorming.

    Aber wird wohl vereinzelt schon krude Seltsam-Konstellationen geben. Dem Neunten läuft wahrscheinlich schon das Wasser im Mund zusammen.

    :D

    3 Mal editiert, zuletzt von zsesar (15. März 2017 um 07:15) aus folgendem Grund: Zum farblichen: fraglich, wohl nicht stringent, keine Ahnung ...

  • Zesar hat das schon gut auf den Punkt gebracht.

    Horrorfall ist das asymetrische Verfahren.

    1.Fall: normalfall
    Aber zunächst einmal den Fall, dass das Verfahren aufgehoben wird, und sich innnerhalb der drei Jahre die 35% Quote erreichen lässt.
    Hier ist m.E. der Antrag erst dann zulässig, wenn die erste Tatbesandsvoraussetzung erfüllt ist: Ablauf 3 Jahre.
    Liegen innerhalb der 3 Jahre die sonstigen Tatbestandsvoraussetzungen vor, ist über die vorzeitige RSB zu befinden. Wird sie rechtskräftig erteilt, dürften etwaig überschießende Beträge an den Schuldner auszufolgen sein.
    Etwaig kalkulatorischen Rechenspielereien vor Ablauf der drei Jahre würde ich - ohne vorherige Anhörung - eine Zurückweisung angedeihen lassen. Zum Ablesen des Kalenders bedarf es keiner Hinweispflicht nach § 139 ZPO.
    Hier stellt sich jedoch die Frage, ob der Schuldner den Antrag auch mit "Rückwirkung" auf den Ablauf von drei Jahren irgendwann mal stellen kann. Ich meine, er muss ihn, so wenn er denn die Haftungsverwirklichung nach drei Jahren enden lassen will, ihn am Tag des Ablaufs stellen.

    2. Fall: asymetrisches Verfahren

    da wird es schräg.

    2.1. Unterfall

    Der verwalter hat voll zu verwerten. Hier spreizt sich die Sache. Beispiel: der Veralter hängt noch an einer Verwertung, die bspw. 80% Befriedigung bringten könnte. Nach 3 Jahre sind aber erst 10% Quote drin, so könnte der Schuldner den Antrag nicht bebründet stellen. Fazit: Pech gehabt, es ist ein Vollstreckungsverfahren, welches zur Befriedigung der Gläubiger da ist. Da freu ich mich schon auf die ersten Entscheidungen :D

    2.2. Unterfall

    Der Verwalter hat alles - bis auf das noch laufende Einkommen - verwertet, es reicht für die Befriedigung von 35%.
    Hier muss m.E. eine Präklusionslage nach § 188 ff.InsO geschaffen werden.
    Vorgehensweise mal angedacht:
    1. nach derzeitiger Lage liegen die Voraussetzungen soweit vor, jedoch stehen die zu berücksichtigenden Gläubiger nur nach derzeitigem Stand der Forderungsfestsellunt fest; daher ist ensprechend § 188 ff. InsO festzustellen, ob die Befriedigungsquote tatsächlich zu erreichen ist (Anm: der Antrag des Schuldners ist natürlich zulässig, da er ja die Aufallmitteilungen bzw. die Feststellungsklageerhebungen betr. bestr. Forderungen nicht in der Hand hat (jetzt kommt mir bitte nicht mit der neg. Feststellungsklage :D ).

    2. ich würde wie folgt vorgehen:
    - der Schuldner hat beantragt, .... als Verteilungsmass stehen zur Verfügung
    - bisher zu berücksichtgen sind Insolvenzforderungen i.H.v.
    - es wird zum Zweck der Erhebung zu Einwendungen gegen das Verteilungsverzeichnis eine Frist gesetzt (und die üblichen Hinweise blabla)
    - Stellungnahme zum Antrag auf vorzeitige Erteilung der RSB wird gesetzt

    So mal der Plan; nun allle Eventualitäten abzusichern geht garnicht. Aber dafür sind wir auch nicht da.Maßgeblich ist, dass die Gläubigerrechte im Verfahren gewahrt werden.

    Ich will aber mal einen Fall kurz darstellen:

    in einem Verfahren nach neuem Recht (ups: 2014) kamen von den ganzen auch benachrichtigen Gläubigern nur berücksichtigungsfähige Anmeldungen in einem Bereich, der komplett gedeckt werden konne. Vorabausschüttung auf 100 %. Sodann Aufforderung zu Nachrangforderungen, schupps taucht die fetteste 38'er Foriderung als Anmeldung auf. Fazit: dumm gelaufen für die Schulderin; keine "Blitz-RSB" mehr drin. Ist halt ein Vollstreckungsverfahren.

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
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    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Ich habe hier einen, in Nummern 1, Fall, bei dem im Sommer d.J. über die RSB entschieden werden kann. Die Quote wurde im laufenden Verfahren erfüllt, es läuft die WVP. Es wurde eine Rückstellung gebildet, um die Kosten der WVP zu decken. Obwohl die drei Jahre nicht abgelaufen sind, sehe ich keinen Hinderungsgrund, den Antrag, über den ja erst nach Ablauf der drei Jahre entschieden wird, zu stellen.

    P.S. Die hohe Quote resulitierte aus "Fremdvermögen". Der Schuldner wurde im laufenden Verfahren mehrfach Erbe.
    Ich warte auf die Evaluierung, die ja in den nächsten Jahren erfolgen soll....

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Moin,

    in der WVP. Die Quote in Höhe von 35% + X wurde im Rahmen der Schlussverteilung zur Auszahlung gebracht. Die drei Jahre sind im Sommer/Herbst um.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Ha! So ist auch mein Plan. Ohne Schlussverzeichnis muss man die §§ 189er-Fristen ja irgendwie auslösen, wenn bestrittene oder Ausfallforderungen dabei sind. Könnte man nun nicht auch bei Nachmeldern ähnlich verfahren wie bei Anmeldung nach 188er VÖ?. Ganz nach dem Motto: Wer nach VÖ kommt, kommt nicht mehr ins SV (oder hier: wird bei Berechnung der 35 % Quote nicht berücksichtigt)?

  • Ich glaube, das bekommt man nicht hin.

    Zwar liegt in der Durchführung eine Abschlagsverteilung ein gewisser Charme, vielleicht sollte man vorher noch einen weiteren PT durchführen. Aber Du hast noch § 190 II InsO und § 192 InsO.

    Ok, bei asymetrischen Verfahren gibt es auch nach sechs Jahren die RSB, selbst wenn das Verfahren dann nach acht Jahren nach § 207 InsO eingestellt wird.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)


  • ;)Wie wärs mit: von Amts wegen in jedem Verfahren 3 Monate vor Ablauf der 3 Jahre den "Anreizbetrag" ausrechnen und allen Verfahrensbeteiligten mitteilen ?

    Ganz bestimmt nicht in den asymmetrischen Verfahren, das wird auch ohne die Ermittlung der Insolvenzforderungen wegen der Kosten haarig genug werden und es besteht wohl auch keine Auskunftspflicht. Höhe Berechnungsgrundlage? Noch nicht abschließend bestimmbare Zuschläge auf die Vergütung? Evtl. Sachverständigenkosten später für die Rechnungslegungsprüfung - ich hatte schon mittelständische Unternehmen mit Betriebsfortführung, die von nat. Personen geführt wurden und bei denen auch eine höhere Quote herauskam -?.
    Außerdem müssen wohl auch die sonstigen Masseverbindlichkeiten bereits innerhalb von 3 Jahren befriedigt worden sein, vgl. Uhlenbruck § 300 Rdnr. 15 m.w.N. ...

    Fragen über Fragen, schätze, das wegen fehlender Nachweismöglichkeiten des Schuldners einige (asymmetrische) Verfahren dann doch eher auf die 5-Jahresfrist steuern werden.


  • Verteilungsmasse A (35 %):

    Für das asymmetrische Verfahren hat der Gesetzgeber den § 300 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Satz 4 InsO aufgenommen:

    "Fehlt ein Schlussverzeichnis, so wird eine Forderung berücksichtigt, die als festgestellt gilt oder deren Gläubiger entsprechend § 189 Absatz 1 Feststellungsklage erhoben oder das Verfahren in dem früher anhängigen Rechtsstreit aufgenommen hat."

    Der Gesetzgeber geht also offenbar davon aus, dass es in den nach drei Jahren noch laufenden Insolvenzverfahren für die Berechnung der 35-%-Quote keines Verteilungsverzeichnisses (und keiner Abschlagsverteilung) bedarf.

    Die maßgeblichen Forderungen zur Berechnung der 35-%-Befriedigungsquote sollen also grundsätzlich diejenigen nach dem Tabellenstand sein. Kann man sicher machen, ermitteln, entsprechend schriftlich festhalten und mit Blattzahl-Bezug deutlich im Innenaktendeckel vermerken. (N.B.: Die ominösen Tabelleneinträge "Festgestellt in Höhe des nachzuweisenden Ausfalls" wird man dabei als festgestellt zu berücksichtigen haben.)

    Der danach für die bis dato maßgeblichen Gläubiger-Forderungen zur Verfügung stehende Massebetrag, der für die 35 % hinreicht, ist nunmehr vom IV auf einem Extra-Konto zu separieren, um so auch im etwaig "verschiebend" weiteren Verfahrensverlauf zu gewährleisten, dass den bis hierher maßgeblichen Gläubiger-Forderungen ihre 35-%-Quote erhalten bleibt.


    Verteilungsmasse B (...):

    Die nach dem so ermittelten 35-%-Betrag ggf. verbleibende Rest-Masse und die ggf. künftig noch zu generierende Insolvenzmasse gem. § 300a Abs. 1 Satz 2 InsO steht nach vollständiger Verwertung irgendwann den Insolvenzgläubigern gemäß Schlussverzeichnis zu, nach ganz normaler Schlussprüfung wie immer, also auch etwaigen Nachmeldern und mit ggf. sonstig sich noch ergebender weiterer "Verschiebungen".

    ________________________________________________________________________________


    Nun müsste wohl nur noch geschaut werden, ob sich hinsichtlich der maßgeblichen Forderungen, die seinerzeit die Grundlage für die 35-%-Separierung bildeten, aus dem Schlussverzeichnis Verringerungen ergeben haben, also ggf. insbesondere bei den absonderungsberechtigten Gläubigern.

    Bei diesen ggf. betreffenden Gläubigern werden die 35 % aus Verteilungsmasse A nunmehr auf den verringerten Forderungsbetrag berechnet. Der sich so ergebende Mehrbetrag fließt zur Verteilung nach dem Schlussverzeichnis in die Verteilungsmasse B.

    Und zu guter Letzt werden die Massen A (unter Berücksichtigung evtl. Verringerungen, aber es bleiben die seinerzeit für die vorzeitige Erteilung maßgeblichen 35 %) und B (normal nach dem Schlussverzeichnis) verteilt.


    Fertig, ganz einfach.
    Gut, wahrscheinlich gibt es auch dabei noch einige Fallstricke,
    aber die dürft ihr jetzt aufzeigen.

    :D

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