Kostengrundentscheidung nach Klagerücknahme

  • Hallo,

    ich bitte mal um Eure Meinung in einer Kostensache:

    Der A reicht Klage gegen den B beim Amtsgericht ein. Die Klage ist zulässig und begründet.

    Kurz nach Anhängigkeit, aber vor Rechtshängigkeit, entspricht der B dem Hauptantrag der Klage.

    A zieht daraufhin die Klage zurück, nachdem er kurz zuvor den einfachen Satz an Gerichtsgebühren bezahlt hat.

    Einen Antrag auf eine Kostengrundentscheidung stellt der A noch nicht, da er sich die Möglichkeit einer Kostenerstattungsklage offen halten will.

    Zwei (!) Tage später ergeht eine Kostengrundentscheidung des Gerichts, in der dem A die Kosten auferlegt werden. (Anm.: Der B hat auch keinen Antrag gestellt.)

    Weshalb ergeht hier so schnell eine Kostengrundentscheidung ?

    Gruß Perry

  • Ohne Antrag ergeht eine KGE bei Klagerücknahme nur dann, wenn PkH im Spiel war, § 269 Abs. 4 ZPO. Dazu gibt der Sachverhalt nichts her, weder ob es sie gab, noch dass es sie nicht gab. Falls aber weder PkH dabei war noch ein Antrag gestellt war, war die KGE ein Fehler.

    PKH war nicht im Spiel. Ein Antrag liegt auch nicht vor.

    Ich sehe den Sachverhalt mittlerweile so, dass der 269/3 nur dann zur Anwendung kommt, wenn nach 269/4 ein Antrag vorliegt.

    Liegt kein Antrag vor, wie im Fall aus #1, kann keine Kostengrundentscheidung ergehen.


    Ansonsten hätte man die groteske Situation, dass derjenige Kläger, der die Kostengrundentscheidung nach 269/3 beantragen will, dies zusammen mit der Klagerücknahme tun muss.

    Ansonsten liefe er Gefahr, dass ein "schneller Richter" von Amts wegen prüft und der 269/3 so nicht zur Anwendung kommen kann.


    Das Rechtsmittel gegen den Beschluß ist die Beschwerde.

    Muß der A nun beantragen, dass der Beschluß aufgehoben wird mangels Antrag ?

  • Der Antrag nach § 269 Abs. 3 ZPO wird regelmäßig vom Beklagten gestellt, nicht vom Kläger, denn der Kläger hat die Kosten zu tragen. Nur in den seltenen Fällen, in denen ausnahmsweise mal eine andere Entscheidung in Betracht kommt, kommt gelegentlich mal ein Antrag des Klägers.

    Auf die sofortige Beschwerde nach § 269 Abs. 5 ZPO wrd m.E. nicht die Entscheidung mangels Antrag aufgehoben, sondern nur geprüft, ob ausnahmsweise eine andere Kostenentscheidung veranlasst gewesen wäre (Kosten ausnahmsweise Beklagter o.ä.). Müsste ich aber ggf. nochmal im Kommentar prüfen.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Erstmal mein Dank für die Hilfen und Denkanstösse an die Diskutanten !


    Auf die sofortige Beschwerde nach § 269 Abs. 5 ZPO wrd m.E. nicht die Entscheidung mangels Antrag aufgehoben, sondern nur geprüft, ob ausnahmsweise eine andere Kostenentscheidung veranlasst gewesen wäre (Kosten ausnahmsweise Beklagter o.ä.).

    Das sieht zumindest das OLG München anders.

    https://www.jurion.de/urteile/olg-mu…2/29-w-2840_03/

    In Rn.11 schreibt es:
    Der angegriffene Beschluss ist schon deshalb aufzuheben, weil ein Antrag, dem Kläger die Kosten aufzuerlegen, nicht vorliegt, ein Kostenausspruch aber ohne Antrag nicht zulässig ist (vgl. § 269 Abs. 4 ZPO). Das Landgericht hätte allenfalls den Antrag des Klägers, dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen, zurückweisen dürfen. Für den darüber hinausgehenden Ausspruch, dass nicht der Beklagte, sondern der Kläger die Kosten des Verfahrens - zu denen auch die dem Beklagten erwachsenen Rechtsanwaltskosten gehören - zu tragen habe, bestünde auch bei Zugrundelegung der Auffassung des Landgerichts zur Kostentragungslast keine Veranlassung, solange der Beklagte dies nicht beantragt.


  • Gut, den § 269 Abs. 4 habe ich nicht "gesehen" ;)

    Was ist dann mit § 308 Abs. 2? Demnach ist auch von Amts wegen über die Kosten zu entscheiden.

  • Die Kostengrundentscheidung wurde nun aufgehoben.

    Was merkwürdig ist:
    Die rechtswidrige Kostengrundentscheidung enthielt als Rechtsmittelbelehrung: "Gegen die Entscheidung kann sofortige Beschwerde eingelegt werden."

    In der Aufhebungsentscheidung steht: "Die sofortige Beschwerde war unzulässig. Daher wird sie als Anhörungsrüge ausgelegt."

    Ist ja im Ergebnis schön.

    Aber ist es denn üblich, in der Rechtsmittelbelehrung des Ursprungsbeschlusses ein Rechtsmittel zuzulassen und dann nach dessen Einlegung als unzulässig abzuweisen ?

  • Das Gericht lässt nicht zu. Ein Rechtsmittel wird nicht dadurch statthaft, dass es fälschlicherweise in der RM-Belehrung benannt wird. Wenn Du Dich mal durch die umfangreiche Rechtsprechung zur falschen/fehlerhaften RM-Belehrung liest, wirst Du erkennen, warum das Gericht hier so vorgegangen ist.

  • ... wirst Du erkennen, warum das Gericht hier so vorgegangen ist.

    Das erkenne ich auch so.

    Das war die einzige Möglichkeit für das Gericht aus der Nummer gesichtswahrend raus zu kommen.

    Die falsche Rechtsmittelbelehrung kann aber bei den Kosten des Rechtsmittelverfahrens durchaus Kosequenzen haben.

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