Rückauflassungsvormerkung und Teilungsversteigerung

  • Hallo,

    ich habe folgendes Problem:

    In einer Teilungsversteigerung habe ich eine bedingte und befristete Rückauflassungsvormerkung für die Gemeinde X.Bedingung war, dass die Eigentümer das Grundstück innerhalb von 5 Jahren ab Kaufvertragsdatum ( 28.03.2000) in ortsüblicher Weise bebauen.
    Dies ist jedoch nicht erfolgt.

    Frage: Ist es sinnvoll die Gemeinde zu kontaktieren, m.d.B. um Mitteilung, ob sie gemäß Kaufvertag auf dieses Recht verzichtet oder soll ich einfach einen Wert bestimmen?
    Wie hoch würdet Ihr diesen Wert ansetzen?

    Verkehrswert des Grundstücks ist 60.000 EURO.


    Weiterhin besteht ein dingliches Vorkaufsrecht für alle Verkaufsfälle für obige Gemeinde X.
    In der Teilungsversteigerung kann ich dies jedoch vernachlässigen, d.h., ich setze den Wert diesbezüglich auf 0,00 EURO fest.Stimmt dies so?Auf den Wert 0,00 EURO bin ich deshalb gekommen, da der Wert des Grundstücks 60.000 EURO beträgt und die eingetragen Rechte in Abt.III aber höher als der Wert sind.

    Für Eure Antworten wäre ich dankbar.

    Schöne Grüße


    Europa

    2 Mal editiert, zuletzt von Europa (15. März 2017 um 10:15)

  • Du musst die Gemeinde im Verfahren eh kontaktieren, sie ist Beteiligte, § 9 Nr 1 ZVG.

    Wie weit bist du denn? Wenn du dir Gedanken über Ersatzwerte machst, wohl unmittelbar vor dem Termin. Hast du die Wertfestsetzung und die TB nicht an die Gemeinde zugestellt? Da kämen andere Fragen auf dich zu.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Die Gemeinde hat Kenntnis von ihrer Beteiligtenstellung und auch Terminsnachricht erhalten; bisher gab es noch keine Reaktion von ihr.

  • Der Zuzahlungsbetrag der Vormerkung wäre der Verkehrswert abzüglich des Wertes der vorrangigen Rechte.
    Eine Verbindliche Klärung, ob der Rückauflassungsanspruch ausgeübt wird, wäre vor dem Termin sinnvoll (aber rechtlich nicht erforderlich), da ich nicht glaube dass ein Interessent bietet, wenn er Gefahr läuft, das Grundstück aufgrund der Vormerkung an die Stadt übertragen zu müssen.

    Deine Überlegungen zum Vorkaufsrecht verstehe ich nicht so wirklich.
    Das Grundstück wird durch das VKR belastet, dadurch, dass die Käuferseite bei jedem Verkauf (i.Ü. auch der Ersteher in der Teilungsversteigerung) durch den Vorkaufsberechtigten ausgetauscht werden kann. Dies stellt eine gewisse Einschränkung für den Eigentümer dar, die wertmäßig zu berücksichtigen ist (in der Kommentierung werden ein paar % des VKW als angemessen erachtet, ich fänd 0,5% auch ausreichend).
    Plump gesagt, musst du dich fragen, was jemand mehr für das Objekt bezahlen würde, wenn es dieses Recht nicht geben würde.

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